BGer 1A.166/2004 | |||
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BGer 1A.166/2004 vom 28.09.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.166/2004 /gij
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Urteil vom 28. September 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud, Fonjallaz, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an die USA - B 140331,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 28. Mai 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Der mazedonische Staatsangehörige X.________ befindet sich seit April 2003 wegen des Verdachtes von Drogendelikten im Kanton Zürich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Am 30. Juli 2003 ersuchten die Behörden der USA über die US-Botschaft in Bern um Auslieferung von X.________ zur Strafverfolgung namentlich wegen eines Tötungsdeliktes sowie Geiselnahme und mehrfachen Raubes. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Strafgerichtes von Bergen County im US-Bundesstaat New Jersey. Am 6. August 2003 erliess das Bundesamt für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten. Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2003 widersetzte sich dieser einer vereinfachten Auslieferung an die USA. Am 3. September 2003 ersuchte das mazedonische Justizministerium ebenfalls um Auslieferung des Verfolgten. Das Ersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim erstinstanzlichen Gericht in Ohrid/Mazedonien vom 26. März 1997. Das mazedonische Ersuchen dient der Strafverfolgung eines am 8. November 1995 in den USA begangenen Tötungsdeliktes, das bereits Gegenstand des amerikanischen Ersuchens bildet.
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B.
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Mit Entscheid vom 28. Mai 2004 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die USA für die im US-Ersuchen genannten Straftaten. Das BJ erwog, dass dem amerikanischen Ersuchen gegenüber dem mazedonischen der Vorrang zukomme. Gegen den Auslieferungsentscheid gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. Juli 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 19. Juli 2004 auf eine Replik ausdrücklich verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Es liegen konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten vor. Bevor geprüft werden kann, ob die Auslieferungsvoraussetzungen gestützt auf das massgebliche anwendbare Recht erfüllt sind, ist die Frage zu entscheiden, welchem der beiden Ersuchen die Priorität zukommt.
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1.1 Im angefochtenen Entscheid wird dem Ersuchen der USA der Vorrang eingeräumt. Zur Begründung führt das BJ Folgendes aus: Die Auslieferung habe dazu beizutragen, dass der Verfolgte am Schwerpunkt des deliktischen Verhaltens einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden kann. Die Tatorte der untersuchten Delikte lägen in den USA. Ausserdem erfasse das US-Ersuchen auch "die Tatvorwürfe des mazedonischen Ersuchens vollständig" und gehe noch über dieses hinaus. Die Beweiserhebung habe am Tatort zu erfolgen, zumal der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreite. Zudem hätten die USA ihr Ersuchen zuerst gestellt. Da der Verfolgte mazedonischer Staatsangehöriger sei und Mazedonien eigene Staatsangehörige nicht ausliefere, sei im Falle einer Auslieferung an Mazedonien eine Weiterauslieferung an die USA für die zusätzlichen im US-Ersuchen umschriebenen Tatvorwürfe nicht möglich. Zwar seien die USA nicht Signatarstaat der EMRK, sie hätten jedoch den UNO-Pakt II ratifiziert, der analoge Garantien vorsehe. Schliesslich bestehe mit den USA "ein langjähriger gut funktionierender Auslieferungsverkehr, was mit dem jungen Staat Mazedonien noch nicht der Fall" sei. Da die USA und Mazedonien "Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.03.1983 (SR 0.343)" seien, habe der Beschwerdeführer im Übrigen "nach einer allfälligen Verurteilung in den USA grundsätzlich die Möglichkeit, ein Ersuchen um Überstellung nach Mazedonien zwecks dortiger Verbüssung der US-Freiheitsstrafe zu stellen" (angefochtener Entscheid, S. 10).
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1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei "auf Ersuchen der USA wegen sämtlicher im US-Ersuchen aufgeführten Tatvorwürfe bereits in Mazedonien strafrechtlich verfolgt" und "mehrfach zur Sache einvernommen" worden. Die Auslieferung an Mazedonien erlaube daher "eine Gesamtbeurteilung aller Tatvorwürfe im gleichen Verfahren".
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1.3 Hat die Schweiz wegen derselben oder anderer Straftaten Auslieferungsersuchen sowohl der USA als auch eines anderen Staates erhalten, entscheidet die schweizerische Rechtshilfebehörde gemäss dem am 14. November 1990 abgeschlossenen Auslieferungsvertrag mit den USA (AVUS; SR 0.353.933.6), an welchen Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Dabei werden alle erheblichen Umstände berücksichtigt, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und der Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat (Art. 17 AVUS). Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Mazedonien beigetreten sind, enthält eine praktisch gleichlautende Bestimmung betreffend Mehrheit von Auslieferungsersuchen: Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat (Art. 17 EAUe; vgl. auch Art. 40 IRSG).
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1.4 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen sämtlicher im US-Ersuchen aufgeführten Tatvorwürfe bereits in Mazedonien strafrechtlich verfolgt worden, findet in den Rechtshilfeakten keine Stütze. Aus dem Ersuchen der USA und dessen Beilagen geht hervor, dass die US-Behörden Mazedonien schon im Jahre 1997 gebeten hatten, den Beschwerdeführer wegen den Anklagepunkten 8-17 des US-Ersuchens strafrechtlich zu verfolgen. Trotzdem sei der Verfolgte anschliessend aus der mazedonischen Haft entlassen worden. Am 30. Juli 2003 stellten die USA bei den schweizerischen Behörden das Auslieferungsersuchen bezüglich der Anklagepunkte 1-17. Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Priorität des US-Ersuchens sind bundesrechtskonform. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, umfasst das später eingereichte mazedonische Ersuchen die Anklagepunkte 1-7 des US-Ersuchens nicht. Eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Freispruch ist nach den vorliegenden Akten für die fraglichen Auslieferungsdelikte nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass sämtliche untersuchten Straftaten in den USA verübt wurden, wo auch die wesentlichen Beweise zu erheben sind, und dass laut Ersuchen die mutmasslichen Komplizen des Beschwerdeführers bereits in den USA verurteilt worden sind. Mit der Auslieferung an die USA kann demnach sichergestellt werden, dass die untersuchten Straftaten im Tatortstaat und damit am Deliktsschwerpunkt einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden. Für einen Vorrang des Tatortprinzips spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die USA nicht zuletzt ein in ihrem Land begangenes Kapitalverbrechen (Tötungsdelikt im Zusammenhang mit einem Raubüberfall) aufklären und strafrechtlich verfolgen wollen, welches laut Ersuchen am 8. November 1995 in Teaneck/New Jersey verübt worden ist. Damit ist dem Ersuchen der USA der sachliche Vorrang einzuräumen (vgl. auch BGE 124 II 586 E. 2c-d S. 592 f.; 117 Ib 210 E. 3b/bb S. 213, je mit Hinweisen). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, führt die Ansicht des Beschwerdeführers, in Mazedonien bestehe eine günstigere Menschenrechtslage als in den USA, nicht zu einer Priorität des mazedonischen Ersuchens. Die Frage, ob eine ausreichende Zusicherung der USA bezüglich des Verzichtes auf die Todesstrafe vorliegt, ist nach Massgabe der anwendbaren Bestimmungen des AVUS zu beurteilen (vgl. dazu unten, E. 5).
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2.
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Das Auslieferungsersuchen der USA ist primär nach Massgabe des AVUS zu prüfen. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend bzw. restriktiver regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 128 II 355 E. 1 S. 357).
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2.1 Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt. Der Verfolgte ist zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht, inklusive Staatsvertragsrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 123 II 153 E. 2c S. 158 f.; 122 II 373 E. 1b S. 375).
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2.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand des Verfahrens bilden (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen).
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3.
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Die Schweiz und die USA haben sich gegenseitig verpflichtet, einander Personen auszuliefern, welche von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgt werden oder für schuldig befunden worden sind (Art. 1 Ziff. 1 AVUS). Auslieferungsfähig ist eine Straftat, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann (Art. 2 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung wird auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme oder für ein Komplott ("conspiracy"), eine solche Straftat zu begehen, wenn die zugrunde liegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung des schweizerischen Bundesrechts darstellt (Art. 2 Ziff. 3 AVUS). Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht der USA und der Schweiz strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen nach Art. 2 Ziff. 1 AVUS (Art. 2 Ziff. 4 AVUS).
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3.1 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten, einschliesslich Ort und Zeitpunkt der verfolgten Straftat (Art. 9 Ziff. 2 lit. b AVUS), sowie den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, welche Aufschluss geben über die wesentlichen Tatbestandsmerkmale und die Bezeichnung der Straftat, die Strafdrohung sowie die Fristen der Verjährung der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für das fragliche Auslieferungsdelikt (Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS).
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3.2 Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden AVUS reicht es grundsätzlich aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422 E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
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3.3 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend erwogen, dass dem Verfolgten und dessen mutmasslichen Komplizen im Ersuchen auslieferungsfähige Delikte vorgeworfen werden, darunter mehrfacher Raub, Geiselnahme und vorsätzliche Tötung. Unter anderem habe der Verfolgte am 8. November 1995 mit zwei Komplizen ein Opfer in dessen Wohnung in Teaneck/New Jersey überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt. Das Opfer habe dabei tödliche Verletzungen erlitten. Beim gleichen Überfall hätten die Angeschuldigten auch noch die 85-jährige Mutter des Getöteten gefesselt, geschlagen und ausgeraubt. Der Verfolgte habe unter anderem eine Kreditkarte sowie das Fahrzeug des Getöteten entwendet und mit diesem Fahrzeug den Tatort verlassen.
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3.4 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er könne ein liquides Alibi nachweisen (vgl. dazu BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.; 113 Ib 276 E. 3b-c S. 281-83, je mit Hinweisen). Er beanstandet jedoch, der von der ersuchenden Behörde eingereichte Wortlaut der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des amerikanischen Rechts sei "unvollständig bzw. nicht mehr aktuell".
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen kein Rechtshilfehindernis. Die Formvorschrift von Art. 9 Ziff. 2 lit. c AVUS soll den Rechtshilfebehörden die Prüfung ermöglichen, ob sich das Ersuchen auf auslieferungsfähige bzw. beidseitig strafbare Delikte bezieht. Die untersuchten Straftaten (darunter mehrfacher Raub, Geiselnahme und vorsätzliche Tötung) stellen auslieferungsfähige Delikte dar, die sowohl in der Schweiz als auch in den USA unter Strafe stehen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides (Seiten 3-4, E. 4) verwiesen werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die amerikanischen Strafbestimmungen seien "seit dem angeblichen Tatzeitpunkt mehrfach geändert" worden, ist in diesem Zusammenhang unbehelflich. Es genügt, dass die eingereichten Gesetzesunterlagen die Prüfung ermöglichen, dass die untersuchten Delikte auch in den USA strafbar sind. Dies wäre selbst gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten (angeblich aktuelleren) Gesetzesnormen der Fall. Der Rechtshilferichter hat keine näheren strafrechtlichen Qualifikationen der auslieferungsfähigen Delikte gemäss ausländischem Strafrecht vorzunehmen. Insbesondere hat er nicht zu prüfen, ob der untersuchte Sachverhalt nach amerikanischem Recht als "murder", "homicide" oder als anderes Tötungsdelikt zu qualifizieren wäre. Ebenso wenig hat der Rechtshilferichter im vorliegenden Fall intertemporalrechtliche Fragen des ausländischen Strafrechts zu klären.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des in Art. 4 Ziff. 1 AVUS verankerten Grundsatzes "ne bis in idem". Dieser gelte nicht nur zwischen den beiden Vertragsstaaten, sondern "auch im Verhältnis zu einem Drittstaat". Es sei "wahrscheinlich", dass das Strafverfahren in Mazedonien "heute weit fortgeschritten oder schon nahezu erledigt" sei. Der Beschwerdeführer sei "wegen sämtlicher im US-Verfahren aufgeführten Taten" in Mazedonien strafrechtlich verfolgt worden. "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" sei "zu vermuten, dass die USA von Mazedonien die Strafverfolgung für alle dem Beschwerdeführer angelasteten Handlungen" verlangten.
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4.1 Nach dem im Auslieferungsvertrag mit den USA verankerten Grundsatz "ne bis in idem" wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn der Verfolgte vom ersuchten Staat für die gleichen Handlungen verurteilt oder freigesprochen wurde, derentwegen die Auslieferung verlangt wird (Art 4 Ziff. 1 AVUS). Die Auslieferung kann sodann abgelehnt werden, wenn die Straftat, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, in die Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates fällt und dieser Staat diese Straftat verfolgen wird (Art 4 Ziff. 2 AVUS). Verzichtet der ersuchte Staat auf eine Strafverfolgung, wird dadurch die Auslieferung nicht ausgeschlossen (Art 4 Ziff. 3 AVUS). Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG bestimmt unter dem Titel "Erlöschen des Strafanspruchs" Folgendes: Einem Rechtshilfeersuchen wird nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder die Sanktion vollzogen wurde bzw. nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist.
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4.2 Der blosse Umstand, dass in zwei verschiedenen Staaten (hier: Tatortstaat und Heimatstaat des Verfolgten) je ein Strafverfahren hängig ist, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Gemäss Ersuchen haben die US-Behörden schon 1997 Mazedonien gebeten, den Beschwerdeführer für die Anklagepunkte 8-17 des Ersuchens, darunter ein Tötungsdelikt, strafrechtlich zu verfolgen. Dennoch sei der Beschwerdeführer anschliessend aus der mazedonischen Untersuchungshaft entlassen worden. Gemäss den vorliegenden Akten haben sich die mazedonischen Behörden erst nach Eingang des US-Ersuchens vom 30. Juli 2003, nämlich mit Auslieferungsbegehren vom 3. September 2003, wieder um die Strafverfolgung bemüht. Das mazedonische Ersuchen stützt sich nach wie vor auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichters in Ohrid vom 26. März 1997. Bei dieser Sachlage finden die Vorbringen des Beschwerdeführers, in sämtlichen Anklagepunkten des US-Ersuchens sei in Mazedonien ein Strafverfahren hängig, welches vermutlich kurz vor dem Abschluss stehe, keine Stütze. Die Auslieferung des Verfolgten an den Tatortstaat verletzt den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung oder ein Freispruch des Verfolgten mit rechtshilferechtlicher Ausschlusswirkung für die fraglichen Auslieferungsdelikte ist nach den vorliegenden Akten weder in der Schweiz, noch in den USA, noch in Mazedonien erfolgt. Ebenso wenig fallen die verfolgten Straftaten in die Gerichtsbarkeit der Schweiz. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichtes 1A.74/2000 (Pra 2000 Nr. 130 S. 761) nichts. Zum einen betraf dieses Urteil eine Auslieferung an Argentinien. Zum andern lag im dort entschiedenen Fall bereits ein deutsches Strafurteil vor, das unmittelbar vor dem Eintritt der Rechtskraft stand.
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5.
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Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es liege keine ausreichende Zusicherung der US-Behörden vor, wonach eine allfällige Todesstrafe gegen den Verfolgten weder beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt würde. Im Ersuchen werde lediglich zugesichert, dass eine etwaige Todesstrafe nicht zur Vollstreckung gelange. Zwar habe der Staatsanwalt des Kreises Bergen im Bundesstaat New Jersey auch noch "bindend und unwiderruflich" erklärt, er werde im vorliegenden Fall keine Todesstrafe vor Gericht beantragen. Dies genüge jedoch nicht, da eine entsprechende Zusicherung im Ersuchen selbst bzw. von Seiten "der USA" notwendig sei. Im Rechtshilfeverkehr mit den USA sei zudem "ein Abstellen auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (...) heute nur beschränkt möglich". So sei "der Presse" zu entnehmen, "dass zurzeit offenbar sogar die Gewährleistung elementarster Grundrechte im obersten Verfassungsgericht der USA nicht unumstritten" sei.
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5.1 In der Schweiz ist die Todesstrafe verboten (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BV). Auch darf niemand von der Schweiz in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm eine grausame oder unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Die Schweiz lehnt die Auslieferung daher grundsätzlich ab, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird (Art. 37 Abs. 3 IRSG). Der Auslieferungsvertrag mit den USA bestimmt Folgendes: Ist die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, und ist diese für solche Handlungen nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht vorgesehen, so kann die Auslieferung abgelehnt werden, sofern nicht der ersuchende Staat eine vom ersuchten Staat als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird (Art. 6 AVUS).
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5.2 Im Falle einer Auslieferung an Kasachstan hat das Bundesgericht erwogen, die kasachischen Behörden hätten ausdrücklich zuzusichern, dass eine allfällige Todesstrafe weder beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt würde (BGE 123 II 511 E. 6a S. 522). Demgegenüber verlangt der Wortlaut von Art. 6 AVUS lediglich eine als ausreichend erachtete Erklärung, wonach "die Todesstrafe nicht vollstreckt wird". Es kann hier jedoch offen bleiben, ob im Rechtshilfeverkehr mit den USA dennoch eine qualifiziertere Zusicherung verlangt werden dürfte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich im vorliegenden Fall die Zusicherung der ersuchenden Behörde als ausreichend.
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5.3 Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur erfolgten Zusicherung der USA nach Art. 6 AVUS halten vor dem Bundesrecht stand. Dass der für das untersuchte Tötungsdelikt zuständige Staatsanwalt im Bundesstaat New Jersey (Bergen County) am 3. Juli 2003 eine Erklärung abgab, wonach er vor Gericht keine Todesstrafe gegen den Verfolgten beantragen werde, lässt die förmliche Zusicherung im Ersuchen vom 30. Juli 2003 nicht als ungenügend erscheinen. Dies um so weniger, als die genannte Erklärung dem Ersuchen beigefügt wurde und in diesem zudem zugesichert wird, dass die Vollstreckung einer Todesstrafe nicht in Frage komme. Ausserdem bezeichnete auch das US-Justizdepartement in seinem Schreiben vom 9. Februar 2004 an das BJ die Erklärung des Staatsanwaltes als verbindlich. Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei "ungewiss", ob er im Bundesstaat "New Jersey vor Gericht gestellt wird", bzw. es sei "nach der jetzigen Aktenlage ohne weiteres möglich, dass der Verfolgte von den Gerichten eines anderen Bundesstaates beurteilt" würde. Er räumt jedoch - mit Recht - ein, dass es sich bei New Jersey um den "Tatortstaat" handelt, dessen Behörden das "Auslieferungsersuchen auch veranlasst" haben. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die mutmasslichen Komplizen des Verfolgten bereits von den Strafjustizbehörden New Jerseys verurteilt worden sind. Wie es sich mit der Frage der inneramerikanischen Zuständigkeiten verhält, bedarf über das Gesagte hinaus keiner weiteren Prüfung.
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Die Zusicherung nach Art. 6 AVUS erweist sich als ausreichend. Angesichts der beigefügten Erklärung des zuständigen Staatsanwaltes ist sie in der Weise auszulegen, dass im vorliegenden Fall eine Todesstrafe in den USA weder beantragt, noch ausgefällt oder vollstreckt wird. Soweit eine ausreichende Zusicherung vorliegt, gilt im internationalen Rechtshilfeverkehr das Vertrauensprinzip (BGE 123 II 511 E. 6a S. 522). Das Vorbringen, die Behörden der USA seien internationaler Kritik ausgesetzt, was gewisse rigorose Massnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus betrifft, hat mit dem hier zu beurteilenden Auslieferungsfall nichts zu tun und rechtfertigt keine Abkehr vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip.
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6.
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Was der Beschwerdeführer sonst noch vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und damit auch der darin gestellte Antrag auf Haftentlassung) als unbegründet abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und sich insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch stattgegeben werden (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Viktor Kletzhändler wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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