BGer 1A.201/2004 | |||
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BGer 1A.201/2004 vom 04.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.201/2004 /sta
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Urteil vom 4. November 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,
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Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Weiterauslieferung von Österreich an Serbien und Montenegro - B 139 279,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 16. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 23. Mai 2003 wurde der Kosovo-Albaner X.________ durch die Schweiz an Österreich ausgeliefert. Mit Ersuchen vom 2. Juli (ergänzt am 28. Juli) 2004 ersuchte Österreich die Schweiz förmlich um Bewilligung zur Weiterauslieferung des Verfolgten an Serbien und Montenegro zur Vollstreckung einer noch ausstehenden Reststrafe von elf Monaten gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil des Gerichtes in Kosovska Mitrovica vom 14. Juni 1993 betreffend ein Tötungsdelikt. Mit Entscheid vom 16. August 2004 bewilligte das BJ die Weiterauslieferung von Österreich an Serbien und Montenegro.
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B.
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Gegen den Weiterauslieferungsentscheid des BJ gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. September 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Nichtbewilligung der Weiterauslieferung an Serbien und Montenegro.
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Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 27. September 2004 die Abweisung der Beschwerde. Innert der auf 11. Oktober 2004 angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz gewählt; am 29. Oktober 2004 ging seine Replik ein (in albanischer Sprache).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beurteilung von Weiterauslieferungsersuchen der Republik Österreich richtet sich primär nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1), dem Österreich und die Schweiz (sowie auch der Drittstaat Serbien und Montenegro, an den Österreich den Verfolgten weiterausliefern möchte) beigetreten sind, sowie nach dem Zusatzvertrag zwischen Österreich und der Schweiz vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV-AT, SR 0.353.916.31). Soweit die massgeblichen Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339).
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1.1 Der Weiterauslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97-114 OG sind erfüllt.
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1.2 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a-b OG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (bzw. der EMRK und des UNO-Paktes II) mitgerügt werden (BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341 mit Hinweisen).
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1.3 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Weiterauslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst es sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E. 1.4 S. 341 mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Laienbeschwerde gegen die vom BJ bewilligte Weiterauslieferung von Österreich an Serbien und Montenegro. Er fürchte um sein Leben, sollte er "zur Strafverbüssung in ein serbisches Gefängnis kommen", da er "1998 Mitglieder der UCK bekämpft" habe und nun befürchte, "dass sich die UCK rächen könnte". "Deshalb" beantrage er "die Auslieferung nach Kosova, und von der Auslieferung nach Serbien und Montenegro Abstand zu nehmen". Ausserdem sei seine Heimat "Kosova und nicht Serbien und Montenegro", und auch die Gerichtsverhandlung habe in der autonomen serbischen Provinz Kosova stattgefunden.
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2.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des um Auslieferung ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe; Art. 35 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 128 II 355 E. 2.1 S. 360).
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2.2 Der ersuchende Staat darf den Ausgelieferten, der von einer andern Vertragspartei wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der andern Vertragspartei ausliefern (Art. 15 EAUe). Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Österreich sind dem Weiterauslieferungsersuchen die in Art. 12 Ziff. 2 EAUe erwähnten Unterlagen beizufügen, welche dem um Zustimmung zur Weiterauslieferung ersuchenden Staat übermittelt worden sind (Art. IX ZV-AT).
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2.3 Die Voraussetzungen einer Weiterauslieferung gemäss Art. 15 EAUe und Art. IX ZV-AT sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Weiterauslieferung dient der Vollstreckung einer noch ausstehenden Reststrafe von elf Monaten gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil des Gerichtes in Kosovska Mitrovica vom 14. Juni 1993. Das fragliche Tötungsdelikt wurde vor der (am 23. Mai 2003 erfolgten) Auslieferung durch die Schweiz an Österreich begangen. Österreich hat die förmliche Zustimmung der schweizerischen Behörden zur Weiterauslieferung eingeholt (vgl. auch BGE 106 Ib 297 E. 6a S. 306). Das genannte rechtskräftige Urteil und das Auslieferungsersuchen von Serbien und Montenegro samt Beilagen befinden sich bei den Akten.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen kein Hindernis für die Bewilligung der Weiterauslieferung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die autonome serbische Provinz Kosova als seine Heimat bezeichnet und er dort gerichtlich verurteilt wurde, schliesst eine Auslieferung bzw. Weiterauslieferung an Serbien und Montenegro nicht aus (vgl. BGE 130 II 337 ff.). Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte um sein Leben, sollte er "zur Strafverbüssung in ein serbisches Gefängnis kommen", da er "1998 Mitglieder der UCK bekämpft" habe und nun befürchte, "dass sich die UCK rächen könnte". "Deshalb" beantrage er "die Auslieferung nach Kosova, und von der Auslieferung nach Serbien und Montenegro Abstand zu nehmen". Diese Vorbringen sind jedoch sachlich nur schwer nachvollziehbar. Falls der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, Mitglieder der kosovoalbanischen Widerstandsorganisation UCK "bekämpft", also die proserbische Seite unterstützt hat und nun befürchtet, "dass sich die UCK rächen könnte", müsste er - wenn schon - eher Bedenken gegenüber einer Auslieferung in die (albanisch orientierte) Provinz Kosova äussern. Darüber hinaus wird die Weiterauslieferung des Beschwerdeführers nicht für allfällige Straftaten gegen UCK-Angehörige im Jahre 1998 beantragt, sondern für ein früheres Tötungsdelikt, für das ihn das Gericht in Kosovska Mitrovica am 14. Juni 1993 rechtskräftig verurteilt hat. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die betreffende Verurteilung sei politisch motiviert.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Weiterauslieferung nach Serbien und Montenegro unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte, des Verbotes politischer Verfolgung oder des internationalen ordre public unzulässig erscheinen könnte. Die Frage, ob die materiellen Voraussetzungen einer Auslieferung des Verfolgten durch Österreich an Serbien und Montenegro nach dem EAUe erfüllt sind oder nicht, ist im Übrigen nicht durch den schweizerischen Rechtshilferichter zu prüfen, sondern durch die dafür zuständigen österreichischen Behörden. Über das bereits Dargelegte hinaus verlangt Art. 15 EAUe seitens der schweizerischen Behörden keine selbstständige Prüfung der materiellen Voraussetzungen für eine Auslieferung Österreichs an Serbien und Montenegro.
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Auf die Replik des Beschwerdeführers in albanischer Sprache ist nicht einzutreten. Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer schweizerischen Nationalsprache abzufassen (Art. 30 Abs. 1 OG). Innert der Replikfrist hat der Beschwerdeführer weder eine Eingabe in einer schweizerischen Nationalsprache eingereicht, noch ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Übersetzung gestellt. Das Ansetzen einer Nachfrist von Amtes wegen ist für solche Fälle gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 30 Abs. 2 OG). Im Übrigen enthält die Vernehmlassung des BJ über den angefochtenen Entscheid hinaus keine entscheiderheblichen neuen Gesichtspunkte.
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts der konkreten Umstände kann jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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