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Informationen zum Dokument  BGer 7B.210/2004  Materielle Begründung
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BGer 7B.210/2004 vom 08.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.210/2004 /bnm
 
Urteil vom 8. November 2004
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiberin Scholl.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Bäumleingasse 5, Postfach 964, 4001 Basel.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
SchKG-Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004.
 
Die Kammer hat nach Einsicht
 
in das Urteil der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2004, in welchem diese auf die Beschwerde von X.________ gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat;
 
in die Beschwerde von X.________ vom 15. Oktober 2004;
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 79 Abs. 1 OG in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50);
 
dass die vorliegende, kaum verständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf das angefochtene Urteil eingeht, diese Anforderungen nicht erfüllt;
 
dass der Beschwerdeführer sinngemäss wohl die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderungen bestreitet, was aber im Rahmen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht zulässig ist;
 
dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
 
dass das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG) und keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);
 
erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2004
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
 
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