BGer 2A.632/2004 | |||
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BGer 2A.632/2004 vom 09.11.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.632/2004 /dxc
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Urteil vom 9. November 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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4. Abteilung, 4. Kammer, vom 29. September 2004.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________, geb. 1972, Staatsangehörige der Union Serbien Montenegro, heiratete am 16. Dezember 1996 in Pristina (Kosovo) den damals 18 Jahre alten Schweizer Bürger Y.________. Am 18. August 1999 reiste sie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches Ende 1999, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung, abgewiesen wurde. Die Wohnadresse ihres Ehemannes konnte X.________ nicht eruieren, und sie wohnte auch nie mit ihm zusammen. Angesichts ihrer Ehe mit einem Schweizer wurde indessen vom Wegweisungsvollzug abgesehen, und am 2. September 2002 wurde ihr eine bis 8. August 2003 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, deren Erneuerung mit Verfügung des Migationsamtes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 abgelehnt wurde. Ein hiegegen erhobener Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und am 29. September 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. November 2004 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen.
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Per Fax ist beim Regierungsrat des Kantons Zürich dessen Beschluss vom 14. Juli 2004 eingeholt worden. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat im Hinblick auf eine Rekursergänzung Zustellung der Akten verlangt; die Beschwerdeführerin rügt, dass diesem die Akten nicht zugesandt worden seien, auch nicht Kopien gegen Entgelt. Die Rüge ist, unter Hinweis auf die zutreffenden Darlegungen in E. 3 des angefochtenen Entscheids sowie in E. 1 des regierungsrätlichen Beschlusses, abzuweisen (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Insbesondere ist Art. 6 EMRK nicht verletzt worden, welcher im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren ohnehin nicht zur Anwendung kommt. Auch sonst ist nicht erkennbar, inwiefern der angefochtene Entscheid sich auf einen Sachverhalt stützte, welcher offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden wäre (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und wenn ihm jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt bzw. für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).
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Aus den Ausführungen in E. 4 des regierungsrätlichen Beschlusses, worauf das Verwaltungsgericht weitgehend verweist und worauf die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG zu verweisen ist, ergibt sich, dass es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handelt, zumindest aber der Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine seit langem bloss formell bestehende, inhaltsleere Ehe erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies denn letztlich vor Bundesgericht nicht (mehr), macht nun aber hauptsächlich, wie zuvor schon nebenbei im kantonalen Verfahren, geltend, eine Aufenthaltsbewilligung sei ihr gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen.
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2.3 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person unter anderem das Recht auf Achtung ihres Privatlebens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen sich aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung ergeben könnte und warum diese Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt seien. Es kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung (E. 2.2) sowie auf BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff. verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) der ans Trölerische grenzenden Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ist (Art. 153a Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. November 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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