BGer B 13/2004 | |||
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BGer B 13/2004 vom 09.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 13/04
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Urteil vom 9. November 2004
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
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Parteien
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Pensionskasse des Schweizerischen Maler-und Gipsergewerbes, Brunnmattstrasse 45, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 28. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1946 geborene M.________ leidet seit vielen Jahren an einer Schizophrenie-Erkrankung, welche immer wieder zu kleineren psychotischen Schüben führte (Zeugnis des von 1983-1995 behandelnden Arztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, Zürich, vom 26. Juli 2000). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit von November 1994 bis März 1995 arbeitete sie zwischen 1. April 1995 und 30. April 1997 als Sachbearbeiterin bei der Firma S.________ und war damit bei der Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes berufsvorsorgeversichert. Der Arbeitgeber löste das Arbeitsverhältnis per 30. April 1997 wegen "Schizophrenie" auf (Bericht an die Invalidenversicherung vom 16. April 1998). Zunächst bezog M.________ erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. November 1997 war sie bei der Firma K.________ beschäftigt und damit bei der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken vorsorgeversichert. Gemäss dem Gutachten der Klinik K.________ vom 4. Oktober 1999 wurde sie dort nach kurzer Zeit psychisch auffällig; sie erschien nur sehr unregelmässig und erledigte ihre Arbeit nicht, worauf ihr noch in der Probezeit per 21. Januar 1998 gekündigt wurde. Danach bezog M.________ noch bis März 1998 Arbeitslosentaggeld.
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Am 2. April 1998 meldete sich M.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. März 2000 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zu.
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Die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken ihrerseits lehnte am 24. Oktober 2000 die Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab und verwies die Versicherte zur weiteren Prüfung ihres Falles an die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes.
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B.
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Am 13. August 2002 erhob M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine Rente der beruflichen Vorsorge zu erbringen und ab dem Tag der Klage auf den nachzuzahlenden Leistungen Verzugszinse zu vergüten. Das Gericht holte von der Klinik K.________ eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Oktober 1999 ein. In dieser bezeichnete der Oberarzt Dr. med. U.________ die Wahrscheinlichkeit als gross, dass der Stellenverlust bei der Firma S.________ der Erkrankung der Versicherten zuzuschreiben sei, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 1997 angenommen werden könne, auch wenn diese sich in jener Zeit als gesund und arbeitsfähig wahrgenommen habe (Stellungnahme vom 12. Juni 2003). M.________ hielt zwar am 7. August 2003 an dem gestellten Klagebegehren fest, sie stellte aber den Eventualantrag, falls das Gericht davon ausgehe, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits ab April 1997 eingetreten sei, sei die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes zum Verfahren beizuladen. Die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss weiterhin auf Abweisung der Klage.
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Mit Verfügung vom 13. August 2003 lud das Sozialversicherungsgericht die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes zum Verfahren bei. Diese nahm in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 den Standpunkt ein, dass M.________ bereits vor der Anstellung beim der Firma S.________ krank gewesen sei und damit der Gesundheitsschaden vor Versicherungsbeginn bei der Beigeladenen entstanden sei. Sie stellte den Antrag, es seien die Vorsorgeeinrichtungen, bei denen M.________ spätestens seit 1993 versichert war, in das Verfahren einzubeziehen, und bei den entsprechenden Arbeitgebern sei Auskunft über die Arbeitsfähigkeit der Versicherten einzuholen.
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Mit Entscheid vom 28. November 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage in dem Sinne gut, dass es die beigeladene Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes verpflichtete, M.________ eine ganze Invalidenrente für die ab April 1997 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 7. August 2003 für die bis August 2003 geschuldeten Rentenbetreffnisse sowie ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum für die restlichen Zahlungen. M.________ verpflichtete es, eine allfällig ausgerichtete Austrittsleistung rückzuerstatten. Die Klage gegen die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken wies es ab.
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C.
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Die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Erhebung zusätzlicher Beweise und zur Neubeurteilung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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M.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23, 24 und 26 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2003 S. 507 und 509 sowie Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2) sowie die Voraussetzungen einer Bindungswirkung der IV-rechtlichen Festsetzung des Invaliditätsgrades in grundsätzlicher, masslicher und zeitlicher Hinsicht für die Vorsorgeeinrichtung (BGE 129 V 73 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Da die IV-Stelle die Verfügung vom 20. März 2000, mit welcher sie der Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 1999 eine ganze Invalidenrente zusprach, beiden im vorinstanzlichen Verfahren als Beklagte und als Beigeladene beteiligten Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet hatte, ist es insbesondere auch richtig, dass für sie der Entscheid der Invalidenversicherung über den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht bindend ist und in diesem Verfahren frei überprüft werden kann.
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1.2 Zutreffend ist auch, dass die Invalidenleistungen nach BVG von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet werden, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit muss indes hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht bereits eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen (lebenslange Rentenleistungen etc.) auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) zu erfolgen (zum Ganzen: Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00).
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1.3 Zu ergänzen ist, dass unter Arbeitsunfähigkeit eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (BGE 114 V 286 Erw. 3c; SZS 2003 S. 434). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (in SZS 2003 S. 434 nicht publizierte Erw. 4.2 des zusammengefassten Urteils B. vom 5. Februar 2003, B 13/01).
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin begründet den gestellten Rückweisungsantrag damit, die Aktenlage reiche nicht aus, den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Ende 1996 bzw. spätestens April 1997 festzulegen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Die Beschwerdegegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor Versicherungsbeginn am 1. April 1995 arbeitsunfähig gewesen und habe die volle Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht.
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2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht entgegen hält, musste sie sich drei Hospitalisationen unterziehen, deren erste (vom 16. April bis 24. Mai 1995) in die Zeit fiel, als sie bei der Firma S.________ arbeitete. Dr. med. W.________, bei dem sie seit 1983 in Behandlung war, gab im Arztzeugnis vom 26. Juli 2000 (im "Auszug aus der Krankengeschichte seit 1983") an, die Versicherte habe 1973 und 1977 in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen, und es sei immer wieder zu kleineren psychotischen Schüben gekommen. Zur Ursache der nachgefragten Arbeitsunfähigkeit merkte er aber an, die ersten Krankheitssymptome seien im Sommer 1995 aufgetreten, als eine schizophrene Psychose diagnostiziert worden sei.
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Laut Gutachten der Klinik K.________ vom 4. Oktober 1999, wo die Versicherte vom 16. April bis 24. Mai 1995, 9. bis 25. Juli 1997 und 27. bis 29. Oktober 1997 dreimal stationär und dazwischen zeitweise ambulant behandelt worden war, habe die Versicherte seit etwa 1994 zunehmend ein Wahnsystem entwickelt, in welchem ihr nahe stehende Personen eingebunden waren. Deswegen sei es am 16. April 1995 zu einer notfallmässigen Hospitalisation gekommen, in deren Verlauf die Diagnose einer chronisch-paranoiden Schizophrenie gestellt wurde. Nach dem Spitalaustritt im Mai 1995 und unter neuroleptischer Medikation seien ihre Gedankengänge etwas geordneter geworden, wobei das Wahnsystem unverändert bestehen blieb. Der Arbeitgeber habe sie in der Therapie sehr unterstützt. Ihre Leistungen seien unterschiedlich gewesen, allerdings habe sie auch in Zeiten, in denen sie keine Medikamente eingenommen habe, ausgezeichnete Arbeit verrichten können. Ende 1996 habe sich die Situation dramatisch verschlechtert, weil die Versicherte nun auch die Vorgesetzten in ihr Wahnsystem einbezogen habe, was ihr die Arbeit praktisch verunmöglicht habe. Per April 1997 wurde ihr wegen absolut ungenügender Leistungen gekündigt.
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Der Gutachter Dr. med. U.________ legte am 12. Juni 2003 in der von der Vorinstanz eingeholten Stellungnahme dar, der Verlust der Stelle beim der Firma S.________ könne mit grosser Wahrscheinlichkeit der Erkrankung zugeschrieben werden. Die Versicherte sei aus medizinischer Sicht wohl schon länger krank gewesen, mit einem toleranten Arbeitgeber und auch durch die ambulante psychiatrische Therapie mit zeitweiliger Medikation habe aber eine Vollzeitanstellung über lange Zeit ermöglicht werden können.
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Dass die Beschwerdegegnerin während der Tätigkeit für die Firma S.________ eine ordentliche Arbeit leistete, geht aus dem IV-Fragebogen für den Arbeitgeber hervor. Darin wurde bestätigt, dass der ausbezahlte Lohn der Arbeitsleistung der Beschwerdegegnerin entsprochen habe. Der Lohn wurde im ersten Anstellungsjahr zweimal erhöht, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdegegnerin trotz ihrer Krankheit damals ihre Arbeit zufrieden stellend verrichtete.
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3.
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Wenn nach der Rechtsprechung erforderlich ist, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (vgl. Erw. 1.3 hiervor), war dieses Stadium nach dem Gesagten somit Ende 1996 erreicht, als sich die Situation dramatisch verschlechterte, weil die Versicherte nun auch die Vorgesetzten in ihr Wahnsystem einbezog. Da ihr dies die Arbeit praktisch verunmöglichte, wurde ihr per April 1997 wegen absolut ungenügender Leistungen gekündigt. Es fehlen in medizinischer und in erwerblicher Hinsicht jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Sachverhalt sich - wie es die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet - bei der Versicherten schon vor dem Antritt der Stelle beim der Firma S.________ verwirklicht haben sollte. Entgegen den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überdies gemachten Ausführungen geht es hier nicht um die Frage, ob die Versicherte bis Ende 1996 mit hoher Wahrscheinlichkeit voll arbeitsfähig war, sondern darum, ob für die Zeit, in der sie bei der Beschwerdeführerin angeschlossen war (April 1995 - April 1997), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass eine erhebliche, d.h. für den Rentenanspruch massgebliche Arbeitsunfähigkeit eintrat, was hier der Fall ist.
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4.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, das die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die medizinischen Unterlagen erlauben eine hinreichend schlüssige Beurteilung der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanz hat darum zu Recht auf die Einholung von Berichten ehemaliger Arbeitgeber und weiter gehende medizinische Abklärungen verzichtet.
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5.
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Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die Pensionskasse des Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbes hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken, Basel, zugestellt.
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Luzern, 9. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i. V.
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