BGer C 122/2004 | |||
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BGer C 122/2004 vom 17.11.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 122/04
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Urteil vom 17. November 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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S.________, 1968, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 25. Mai 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau den Anspruch von S.________ (geb. 1968) auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 ab und stellte den Genannten ab 28. August 2003 für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 24. März 2004.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. Mai 2004 ab.
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, seine Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 sei zu bejahen, und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei dementsprechend neu zu prüfen.
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Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG), zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit arbeitsloser Personen, die ohne Bewilligung einen Kurs besuchen (BGE 122 V 266 Erw. 4), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte in der Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 vermittlungsfähig war, und ob und gegebenenfalls für wie lange er in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
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2.1
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2.1.1 Unbestrittenermassen hielt sich der Beschwerdeführer in der genannten Periode zum Besuch eines nicht bewilligten Kurses in den USA auf. Wie die Vorinstanz selbst einräumt, hat er in dieser Zeit trotz der Entfernung qualitativ und quantitativ genügend Bewerbungen vorgenommen. Ausserdem hat er eine Bestätigung der Kursleitung vorgelegt, wonach er den Kurs jederzeit hätte abbrechen und später nachholen können. Verwaltung und Vorinstanz verneinten die Vermittlungsfähigkeit wegen der angeblich fehlenden Disponibilität. Angesichts der Entfernung und der unterschiedlichen Zeitzonen wäre es dem Versicherten nicht ohne Weiteres möglich gewesen, sofort zu einem Vorstellungsgespräch zu erscheinen. Dies habe die Vermittelbarkeit derart stark eingeschränkt, dass auf Vermittlungsunfähigkeit habe geschlossen werden müssen.
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2.1.2 Nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4) muss ein Versicherter, der auf eigene Initiative einen nicht bewilligten Kurs besucht, während der Kursdauer qualitativ und quantitativ in besonderem Ausmass Stellen suchen. Ausserdem muss er jederzeit bereit und in der Lage sein, den Kurs zu Gunsten eines Arbeitsplatzes abzubrechen. Diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer genügt. Da die heutigen technischen Möglichkeiten (E-Mail, Fax, Handy) die Kommunikation über Kontinente hinweg stark erleichtern, ist die Entfernung kein allzu schwer wiegendes Hindernis mehr. Ausserdem hat der Versicherte nachgewiesen, dass er vom Kursort täglich mehrere Flugverbindungen in die Schweiz hätte benützen können. Zwar dürfte die Anzahl der geltend gemachten Flugmöglichkeiten nicht so hoch sein wie behauptet, da das selbe Flugzeug wegen Code-Sharings mehrmals unter verschiedenen Flugnummern auf den Flugplänen erscheint. Indessen bestanden genügend Verbindungen, um innert eines Tages in die Schweiz zurückkehren zu können. Die von Verwaltung und Vorinstanz geltend gemachten Gründe höherer Gewalt reichen nicht aus, die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, zumal auch in der Schweiz eine Verhinderung eintreten kann und ein Vorstellungsgespräch auch nicht immer innert weniger Stunden durchgeführt werden muss. Daher ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der streitigen Kursdauer zu bejahen.
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2.2 Da der Versicherte den Kursbesuch in Amerika ursprünglich nicht gemeldet habe, wurde er für 22 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Der Beschwerdeführer hat wohl eine Liste mit mehreren Kursen eingereicht, jedoch nicht genau angegeben, welchen davon er tatsächlich besucht habe. Auf konkretes Nachfragen der Verwaltung, ob er den Kurs in Amerika besucht habe, hat er anfänglich ausweichend geantwortet. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG. Dem AWA ist beizupflichten, dass aus Gründen der Gleichbehandlung eine gewisse Formstrenge gegenüber allen Versicherten nötig ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Beschwerdeführer denn auch nicht mehr ausdrücklich, die Einstellung gänzlich aufzuheben. Indessen fragt sich, nachdem die Vermittlungsfähigkeit bejaht worden ist (Erw. 2.1.2 hievor), ob sich weiterhin eine Einstellung von 22 Tagen, also im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens, aufdrängt. Die Sache wird an das AWA zurückgewiesen, damit es dies nochmals prüfe und erneut über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfüge.
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3.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise obsiegt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des AWA zu (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Mai 2004 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau vom 24. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 17. Juli bis 15. August 2003 vermittlungsfähig war. Die Sache wird ans Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit es über die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das AWA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 17. November 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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