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Informationen zum Dokument  BGer 2A.659/2004  Materielle Begründung
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BGer 2A.659/2004 vom 19.11.2004
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.659/2004 /leb
 
Urteil vom 19. November 2004
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Müller, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 22. September 2004.
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich widerrief am 8. Dezember 2003 die Niederlassungsbewilligung des aus der Union Serbien/Montenegro stammenden X.________ (geb. 1964); gleichzeitig wies sie das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne ab. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht bestätigten diese Verfügung auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 14. April bzw. 22. September 2004. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei zu verzichten; gegebenenfalls sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.
 
2.
 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, nachdem der Beschluss des Regierungsrats eingeholt worden ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
 
2.1 Die Niederlassungsbewilligung darf widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; SR 142.20). Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (Urteil 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3d). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/2001 vom 10. Januar 2002, E. 3, und 2A.366/1999 vom 16. März 2000, E. 3a [mit weiteren Hinweisen]). Dazu gehört etwa die Absicht, die bisherige Ehe nicht fortsetzen bzw. eine neue eingehen zu wollen (vgl. letzterwähntes Urteil, E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002, E. 3.3 - 3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine; 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004, E. 2.3). Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Erklärungen immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren. Es ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/ 2003 vom 21. November 2003, E. 2.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch dazu, dass die Bewilligung zu widerrufen wäre; die entsprechende Sanktion muss sich vielmehr mit Blick auf die gesamten Umstände als verhältnismässig erweisen (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.; Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003, E. 2.1 mit Hinweisen).
 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung vorliegend nicht verkannt: Der Beschwerdeführer heiratete am 23. Juni 1995 die um 18 Jahre ältere Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm die Bewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 6. Juni 2000 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 13. November 2001 rechtskräftig geschieden; der Beschwerdeführer heiratete in der Folge am 12. August 2002 seine Landsmännin Z.________ (geb. 1967), welche die Mutter seiner beiden 1990 und 1996 vorehelich geborenen Söhne ist, deren Existenz der Beschwerdeführer den Behörden verheimlicht hat. Die Geburt des zweiten Sohnes im Oktober 1996 weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben der Ehe (zumindest punktuell) eine weitere Beziehung zu seiner heutigen Gattin in der Heimat unterhalten hat. Bei seinem Gesuch um Gewährung der Niederlassungsbewilligung verschwieg er - wie bereits zuvor - diese Familienverhältnisse. Damit machte er in einem objektiv wesentlichen Punkt unvollständige Angaben, was er wissen musste, liegt es doch auf der Hand, dass wegen des Rechts auf Familiennachzug (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG) die Existenz minderjähriger Kinder bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Bedeutung ist. Die Kenntnis dieses Umstands - zwei Kinder innerhalb von sechs Jahren von ein und derselben Mutter und heutigen Gattin des Beschwerdeführers - hätte den Behörden ohne weiteres Anlass zu näheren Abklärungen der tatsächlichen familiären Situation gegeben. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nicht unverhältnismässig, nachdem der Beschwerdeführer heute mit jener Landsmännin verheiratet ist, mit der er vor und während der Ehe mit seiner Schweizer Partnerin zwei Kinder gezeugt hat, und er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland, wo sich seine engere Familie aufhält, nach wie vor vertraut ist. Hieran ändert nichts, dass gewisse Brüder von ihm in der Schweiz leben sollen.
 
2.3 Was der Beschwerdeführer hiergegen weiter einwendet, überzeugt nicht: Ob er (auch) mit seiner schweizerischen Frau eine echte partnerschaftliche Beziehung gelebt hat und seine Gattin bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung über die Existenz der Kinder informiert war, ist nicht entscheidend (vgl. das Urteil 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004, E. 2.3); dem Migrationsamt gegenüber hat der Beschwerdeführer die Familienverhältnisse unbestrittenermassen nicht offen gelegt. Eine Einvernahme seiner schweizerischen Ehefrau hierzu durfte in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.). Der Beschwerdeführer musste auch nicht auf die Konsequenzen allfälliger unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben auf dem Gesuchsformular aufmerksam gemacht werden: Die Pflicht zur vollständigen Information der Behörden ergab sich aus dem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Bestanden für ihn diesbezüglich irgendwelche Zweifel, hätte er sich damit an das Migrationsamt wenden können und müssen. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass das Verwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt anderweitig offensichtlich unrichtig oder unvollständig bzw. in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hätte, weshalb dieser verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
3.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2004
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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