BGer 2P.297/2004 | |||
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BGer 2P.297/2004 vom 02.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.297/2004 /dxc
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Urteil vom 2. Dezember 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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1. AA.________,
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2. BA.________,
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3. CA.________,
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4. DA.________,
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5. EA.________,
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6. FA.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
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gegen
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, Postfach 4168, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung/ Wegweisung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2004.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Amt für Migration des Kantons Luzern sah am 3. Januar 2002 davon ab, die Aufenthaltsbewilligungen der aus Serbien/Montenegro stammenden Familie A.________ zu verlängern; gleichzeitig wies es sie weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 29. Oktober 2004. Die kantonalen Behörden gingen davon aus, die Tatsache, dass AA.________ hier trotz Verwarnung über längere Zeit wiederholt straffällig geworden (Diebstähle bzw. SVG-Delikte) und permanent verschuldet sei, lasse ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen, dessen Bewilligung nicht verlängert werden könne. Mit der Wegweisung von AA.________ falle der Aufenthaltszweck seiner Angehörigen dahin, weshalb deren Bewilligungen ebenfalls nicht zu erneuern seien, zumal sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" hier von der Fürsorge leben müssten. Die Familie A.________ hat hiergegen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht; sie beantragt, den Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements wegen Willkür aufzuheben (Art. 9 BV).
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 ANAG [SR 142.20]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Gegen Wegweisungsentscheide sowie entsprechende Vollzugsakte ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 in Verbindung mit Art. 101 lit. c OG zum Vornherein (absolut) ausgeschlossen (Urteil 2A.448/2004 vom 18. August 2004, E. 2.1 mit Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführer gestehen ausdrücklich zu, dass keine Norm ihnen einen Anspruch auf die beantragten Bewilligungen gewährt (Beschwerdeschrift, S. 5 Ziff. 4); die entsprechende Problematik wäre im Übrigen zuerst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht aufzuwerfen gewesen (vgl. Art. 98a OG; BGE 127 II 161 ff.). Zwar kann sich aus dem durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei besonders intensiven Beziehungen zur Schweiz ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben, doch sind die in der Rechtsprechung hierfür entwickelten Voraussetzungen vorliegend nicht dargetan (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 130 II 281 ff.).
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2.3 Besteht kein Anspruch auf die verweigerten Bewilligungen, fehlt es den Beschwerdeführern praxisgemäss auch an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 88 OG, um die Bewilligungsverweigerung wegen einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 3 - 7 S. 85 ff.). Zwar sind sie befugt, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. E. 3b); sie erheben indessen keine entsprechenden Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit sie auf den Gesundheitszustand von FA.________ verweisen, hat sich das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit diesem und den Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo eingehend auseinander gesetzt; ihre Kritik beschlägt insofern ausschliesslich die Beweiswürdigung. Da diese mit dem Entscheid in der Sache selber eng verknüpft ist und hiervon nicht getrennt werden kann, ist auf die Eingabe auch insofern nicht einzutreten (vgl. BGE 120 Ia 227 E. 1 S. 230 mit Hinweisen).
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3.
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gestützt auf die publizierte Rechtsprechung war die vorliegende Beschwerde zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 152 OG); die Beschwerdeführer haben dementsprechend die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (vgl. Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 und Art. 153 bzw. Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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