BGer 7B.237/2004 | |||
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BGer 7B.237/2004 vom 16.12.2004 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.237/2004 /bnm
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Urteil vom 16. Dezember 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. November 2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 20. August 2004 erhob X.________ beim Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde und den provisorischen Verlustschein in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 (Pfändung Nr. 3) des Betreibungsamtes A.________. Mit Zirkularbeschluss vom 1. September 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Der von X.________ dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs hatte keinen Erfolg. Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 15. November 2004 abgewiesen. Wegen Mutwilligkeit wurden der Rekurrentin die Verfahrenskosten von Fr. 287.-- auferlegt.
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1.2 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 15. November 2004.
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Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2.
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2.1 Die obere Aufsichtsbehörde führt aus, die Vorinstanz habe erwogen, soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend mache, es lägen keine Rechtsöffnungsentscheide vor, sei auf die früheren Verfahren zu verweisen. Gegen die Rechtsöffnungsentscheide habe das entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung gestanden; im Falle des dem öffentlichen Recht unterstehenden Anspruchs der Krankenkasse habe es sich um die Beschwerde an die zuständige Verwaltungsinstanz gehandelt, weshalb die untere Aufsichtsbehörde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten sei. Ebenso sei der Einwand als unbehelflich beurteilt worden, der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden seien dem anderen Ehegatten nicht gehörig zugestellt worden. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Mai 2004 für prozessunfähig erklärt worden und das Obergericht sei auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eingetreten. Rechtsmissbräuchlich sei der Einwand der Beschwerdeführerin, die Pfändung Nr. 3 sei nicht gehörig vollzogen worden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin die persönliche Mitwirkung bei jedem Vollzug einer Pfändung verweigere, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sei. Auch aus der vorliegenden Pfändungsurkunde ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin jegliche Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz polizeilicher Vorführung verweigert habe. Zudem sei der Einwand, die angefochtene Pfändungsurkunde sei nicht unterschrieben, offensichtlich aktenwidrig. Auch bestehe kein Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Betreibungs- und Pfändungsbeamten des Betreibungsamtes A.________.
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Die obere Aufsichtsbehörde fährt fort, diesen Erwägungen sei zuzustimmen. Allerdings sei gegenüber dem angefochtenen Entscheid insofern eine Präzisierung angebracht, als die Kammer in ihrem Beschluss vom 3. Juni 2004 den Rekurs in Bezug auf den Einwand, der Zahlungsbefehl und alle übrigen Betreibungsurkunden seien dem anderen Ehegatten nicht gehörig zugestellt worden, abgewiesen habe und auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Im Übrigen erweise sich der angefochtene Entscheid hingegen als zutreffend, weshalb darauf zu verweisen sei. Die Beschwerdeführerin bringe im Rekursverfahren nichts vor, was eine andere Beurteilung nahe legen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen sei.
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2.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (BGE 119 III 49 E. 1). Sie trägt dagegen wiederholt vor, die Feststellung der Vorinstanz, es sei offensichtlich aktenwidrig, dass die angefochtene Pfändungsurkunde nicht unterschrieben sein solle, sei falsch und missbräuchlich. Dieser Einwand kann nicht gehört werden, denn die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288). Diese Feststellung der oberen Aufsichtsbehörde beruht auf Beweiswürdigung, welche nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hätte kritisiert werden können (BGE 122 III 34 E. 1; 119 III 70 E. 2, je mit Hinweisen). Fehl geht die nicht näher begründete Rüge, das Betreibungsamt A.________ sei nicht berechtigt gewesen, von der Beschwerdeführerin Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen zu verlangen, denn der Schuldner ist gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG bei Straffolge zur Auskunftserteilung verpflichtet. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
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3.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches - wie in vorangegangenen Fällen - in mutwilliger Weise erfolgen sollte.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnerinnen, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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