BGer I 316/2004 | |||
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BGer I 316/2004 vom 23.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 316/04
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Urteil vom 23. Dezember 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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B.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Nidaugasse 24, 2502 Biel,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 29. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1946, ist ausgebildete Malermeisterin und arbeitete seit 1975 im Malergeschäft ihres Vaters, welches sie seit 1987 selbstständig als Einzelfirma weiterführte. Am 14. Februar 2001 erlitt sie einen Unfall, als sie in einen Bus einsteigen wollte, dessen Türen sich unvermittelt schlossen und ihre Schultern einklemmten. In der Folge musste sie sich am 23. Mai 2001 einer operativen Revision der linken Schulter (Teilresektion des AC-Gelenkes links und Plastik der Rotatorenmanschette links) unterziehen, war in ihrem angestammten Beruf als Malerin nur noch beschränkt arbeitsfähig und gab ihr Geschäft aus gesundheitlichen Gründen im Januar 2003 auf. Am 15. Januar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern holte verschiedene ärztliche Berichte ein, klärte die beruflichen Verhältnisse ab und zog Akten des beteiligten Privatunfallversicherers (Helsana) bei. Mit Verfügung vom 19. September 2002 gewährte sie der Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Mit weiterer Verfügung vom 3. Juni 2003 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis 31. Mai 2003 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Die Befristung der Rente begründete sie damit, dass der Versicherten laut ärztlicher Feststellung ab 26. Februar 2003 eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar sei und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Mit Verfügungen vom 23. und 24. Juli 2003 erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprachen für die Umschulung zur Immobilien-Verwalterin. Die gegen die Rentenverfügung vom 3. Juni 2003 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. November 2003 ab.
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B.
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Hiegegen erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2003. Am 11. Dezember 2003 reichte sie ein Gutachten des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie spez. Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie Viszeralchirurgie, Chefarzt, Spital X.________, vom 19. November 2003 ein. Mit Entscheid vom 29. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.
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Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr auch für die Zeit nach dem 31. Mai 2003 eine angemessene Invalidenrente auszurichten.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 nicht anwendbar sind (BGE 129 V 356 Erw. 1).
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1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2002 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 332 f. Erw. 2.2 und 2.3 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis (Letzterer aufgehoben per 1. Januar 2004) IVG sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03; zitiert in ZBJV 140/2004 S. 753). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG), des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war. Gleiches gilt hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung zur Rentenrevision nach alt Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG]; BGE 130 V 344 ff. Erw. 2-3.6).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (alt Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 130 V 346 f. Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen), die Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (alt Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (alt Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG; vgl. BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1), die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach Tabellenlöhnen sowie die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 126 V 75 ff.; AHI 2002 S. 62 ff.) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt zur Revision der Invalidenrente und zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (alt Art. 41 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV; BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a), zur analogen Anwendung der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen bei Fällen, in welchen rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a), sowie zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a).
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2.2 Beizufügen ist Folgendes: Die Rechtsprechung leitet die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; der Versicherte soll alles ihm Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche der Versicherte durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 114 V 285 Erw. 3a; in RKUV 2004 Nr. U 501 S. 179 nicht publ. Erw. 1.3). Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einem Versicherten im Rahmen seiner Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, ASR 494, Bern 1985, S. 17; Rudolf Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 33). Vom Versicherten kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihm unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist (BGE 113 V 28 Erw. 4a; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 ff.), d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren handeln (ZAK 1989 S. 321 Erw. 4a). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter des Versicherten, die Art und Dauer seiner bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung des Versicherten, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie seine entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich seines Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (BGE 113 V 32 f. Erw. 3d; AHI 2001 S. 283 f. Erw. 5a/aa und bb; Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre Eidgenössisches Versicherungsgericht, Bern 1992, S. 425 f.).
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3.
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3.1 Mit der streitigen Verfügung vom 3. Juni 2003 hat die Verwaltung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, welche sie auf den 31. Mai 2003 befristet hat. Auf die verfügte Befristung sind praxisgemäss die Bestimmungen über die Rentenrevision (alt Art. 41 IVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV) analog anwendbar (Erw. 2.1 hievor). Streitig ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die zugesprochene ganze Rente bis am 31. Mai 2003 befristet hat oder ob die Beschwerdeführerin auch danach Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Zu prüfen ist also, ob sich im Vergleich mit dem Zeitpunkt der Rentenzusprache per 1. Februar 2002 die gesundheitlichen oder die erwerblichen Verhältnisse am 1. Juni 2003 in anspruchsrelevantem Mass verändert haben.
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3.2 Die Verwaltung und die Vorinstanz bejahten das Vorliegen einer solchen Änderung mit der Begründung, mit der Aufgabe des Malergeschäfts im Januar 2003 hätten sich die erwerblichen Verhältnisse verändert und in gesundheitlicher Hinsicht wäre der Beschwerdeführerin ab März 2003 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sie ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte.
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, in ihrer angestammten Tätigkeit als selbstständige Malermeisterin sei sie weiterhin zu 75 % arbeitsunfähig und es sei ihr nach der gesundheitsbedingten Aufgabe ihres Malergeschäfts angesichts ihres Alters und der langen selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, eine einfache unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Soweit sie ihre Restarbeitsfähigkeit teilweise verwerte, erfolge dies im Rahmen der verbliebenen 25%igen Arbeitsfähigkeit im Bereich der angestammten Tätigkeit.
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4.
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4.1 Gemäss Bericht des PD Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 1. Februar 2002 erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 14. Februar 2001 ein Schultertrauma beidseits, vor allem links, mit Partialruptur der Supra- sowie Infraspinatussehne sowie Dystension des AC-Gelenkes links. Sie war in ihrem bisherigen Beruf zunächst zu 100 % und ab 7. Januar 2002 bis auf Weiteres zu 75 % arbeitsunfähig; im Beiblatt zum Arztbericht erachtete PD Dr. med. L.________ Büroarbeiten als möglich, hingegen keine Arbeiten über Schulterhöhe, Kraftaufwendungen und kein Tragen von Lasten. Nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2003 beurteilte PD Dr. med. L.________ die Arbeitsunfähigkeit von 75 % im bisherigen Beruf als Malermeisterin rückwirkend ab 21. Januar 2002 als definitiv; für eine andere geeignete Tätigkeit ohne Arbeiten über Schulterhöhe attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 7. März 2003). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von den Parteien nicht bestritten. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab 26. Februar 2003 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist, was - wie auch die unbestrittene Geschäftsaufgabe per Januar 2003 - eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Februar 2002 darstellt.
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4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ein Berufswechsel sei ihr nach jahrzehntelanger Tätigkeit als Malermeisterin mit eigenem Betrieb nicht zumutbar. Soweit sie in ihrem bisherigen Beruf zu 75 % arbeitsunfähig ist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es für die Invaliditätsbemessung nicht auf die Berufs-, sondern auf die Erwerbsunfähigkeit ankommt (BGE 109 V 29). Nachdem die Versicherte ihr Malergeschäft aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, muss nicht geprüft werden, ob eine Geschäftsaufgabe zumutbar gewesen wäre. Es geht allein um die Frage, ob von ihr in Konkretisierung der Schadenminderungspflicht (vgl. Erw. 2.2 hievor) zumutbarerweise verlangt werden kann, eine leidensangepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies ist zu bejahen. In einer angepassten Tätigkeit ist sie voll arbeitsfähig; lediglich Arbeiten über Schulterhöhe sind ihr gesundheitsbedingt nicht mehr möglich. Die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit mit vollem Pensum ermöglicht im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeit von 75 % im bisherigen Beruf eine wesentlich bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit. Dieser berufliche Wechsel ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) zumutbar (ZAK 1983 S. 256; Urteil F. vom 12. September 2001 Erw. 2b, I 145/01, mit Hinweisen). Als Kleinunternehmerin mit temporär angestellten Mitarbeitern hat die Beschwerdeführerin hauptsächlich handwerklich gearbeitet und dabei auch weniger qualifizierte Arbeiten ausgeführt (vgl. Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 29. August 2002). Die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, selbst auf einer untergeordneten Stufe, stellt deshalb keine unzumutbare berufliche Veränderung dar (ZAK 1982 S. 495). Im Ergebnis wird die Zumutbarkeit durch die zwischenzeitlich - allerdings in geringem Umfang - erfolgte Aufnahme einer unselbstständigen Teilzeiterwerbstätigkeit (Bereich Immobilienverwaltung) durch die Beschwerdeführerin bestätigt. Als Selbstständigerwerbende hat die Beschwerdeführerin überdies kein besonders hohes Einkommen erzielt (Einkommen von 1990 bis 2000 zwischen Fr. 29'100.- und Fr. 79'700.-; vgl. IK-Auszug), weshalb der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit erhöhtes Gewicht zukommt. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (31. Mai 2003) fast das 57. Altersjahr erreicht hat, steht einem Berufswechsel bei einer Aktivitätsperiode von immerhin noch sieben Jahren bis zur ordentlichen Pensionierung grundsätzlich nicht entgegen (vgl. auch Urteil Z. vom 7. November 2003 Erw. 6, I 246+247/02, mit Hinweisen), umso mehr als von ihr auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung eine im Vergleich zu weniger qualifizierten Personen erhöhte Anpassungsfähigkeit erwartet werden kann. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherten ein Berufswechsel und die Aufnahme einer behinderungsangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar sind.
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5.
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5.1
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5.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b). Bei Selbstständigerwerbenden ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen, wenn das Valideneinkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (ZAK 1985 S. 466 Erw. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Laut Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG (bzw. alt Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung verlangt (vorbehältlich der in Satz 2 lit. a-c erwähnten Ausnahmen) grundsätzlich eine Gleichstellung des für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Einkommensbegriffs mit dem für die AHV-Beitragspflicht relevanten Erwerbseinkommensbegriff. Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden sind jedoch abweichend von der AHV-Beitragsbemessung invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 72 f. Erw. 4b).
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5.1.2 Beim Valideneinkommen stellten Verwaltung und Vorinstanz auf den Durchschnitt der Geschäftsergebnisse der letzten fünf Jahre (1996 bis 2000) ab, einerseits wegen erheblichen Einkommensschwankungen und anderseits weil die Geschäftsjahre 1999 und 2000 im Rahmen des Übergangs von der Vergangenheits- in die Gegenwartsbesteuerung in die steuerliche Bemessungslücke fielen.
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Die Beschwerdeführerin verlangt hingegen ein Abstellen auf das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres 2000 vor dem Unfall vom 14. Februar 2001, weil sich in den letzten Jahren das Betriebsergebnis kontinuierlich verbessert habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto weist das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren - wie bereits zuvor - erhebliche Schwankungen auf (das höchste Einkommen wurde 1992 und 1993 mit je Fr. 79'700.- und das tiefste Einkommen 1994 und 1995 mit je Fr. 29'100.- erfasst). Das steuerrechtlich in eine Bemessungslücke fallende Geschäftsjahr 2000 mit einem Betriebsgewinn von Fr. 66'595.- weicht bei praktisch unverändertem Umsatz erheblich von den vier Vorjahren mit Betriebsergebnissen zwischen Fr. 35'931.- und Fr. 51'603.- ab (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Oktober 2003 sowie die Jahresrechnungen 1996 bis 2000), weshalb es nicht als repräsentativ gelten kann und im Ergebnis auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen ist. Dass die Verwaltung und die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens in Abweichung von der gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV an sich vorgesehenen Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen auf die sich aus den Jahresrechnungen ergebenden Geschäftsergebnisse und nicht auf die etwas tieferen IK-Einträge abgestellt haben, wirkt sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, ist aber hier ohne entscheidende Bedeutung (die entsprechenden Meldungen der Steuerbehörden, welche für die IV-Stelle grundsätzlich verbindlich sind [SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b am Ende] liegen hier nicht vor). Im Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2000 ergibt sich auf Grund der Geschäftsergebnisse (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 15. Oktober 2003) ein Einkommen der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende von Fr. 46'300.-, was rechnerisch unbestritten ist. Unter Berücksichtigung des seit 1993 erzielten Zusatzeinkommens von jährlich Fr. 1000.- als Unselbstständigerwerbende (vgl. IK-Auszug) resultiert für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 47'300.-. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in den Folgejahren nach 2000 im Gesundheitsfall eine kontinuierliche Steigerung des Ertrages stattgefunden hätte, ist von einer Erhöhung des Verdienstes im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung auszugehen, wobei auf die Nominallöhne abzustellen ist. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Frauen von 2,5 % für das Jahr 2001, von 2,3 % für das Jahr 2002 und von 1,7 % für das Jahr 2003 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2003, S. 39 T1.2.93; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) ergibt sich per 2003 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 50'441.-.
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5.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person - wie hier die Beschwerdeführerin mit einem reduzierten Pensum von ca. 20 % bis 25 % bzw. an zwei Halbtagen pro Woche - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Rest-Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb). Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) und hiebei auf den Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) beschäftigte Frauen abgestellt (Tabelle A1). Im Jahr 2002 betrug dieses Einkommen monatlich Fr. 3820.- (inkl. 13. Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 45'840.-. Angesichts der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2003 (vgl. www.statistik.admin.ch: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1999 bis 2003) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen von 1,7 % für das Jahr 2003 resultiert ein Einkommen von Fr. 48'601.-.
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Der behinderungsbedingten Einschränkung sowie allfälligen weiteren lohnmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug von höchstens 25 % Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b mit Hinweisen). Bei Vornahme des Maximalabzugs, der in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sein dürfte, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 36'451.-. Wird dieser Betrag dem Valideneinkommen von Fr. 50'441.- gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 27,7 %, der keinen Rentenanspruch begründet. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich demnach diesbezüglich im Ergebnis als rechtens.
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5.3 Zu bestätigen ist schliesslich auch der Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung. Die Beschwerdeführerin war nach dem Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 7. März 2003 nach der Untersuchung vom 26. Februar 2003 ab sofort in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV ist die Rente daher zu Recht auf Ende Mai 2003 befristet bzw. aufgehoben worden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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