BGer H 106/2004 | |||
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BGer H 106/2004 vom 30.12.2004 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 106/04
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Urteil vom 30. Dezember 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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H.________, 1937, Beschwerdegegner,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen
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(Entscheid vom 23. April 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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H.________ ist der Ausgleichskasse Obwalden (nachfolgend: Ausgleichskasse) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gemäss Verfügung vom 6. März 2001 bezahlte er für das Jahr 2001 persönliche Beiträge von Fr. 1509.-. Gestützt auf die Steuermeldung vom 13. Juni 2003 setzte die Ausgleichskasse am 29. August 2003 die Beiträge für 2001 auf Fr. 64'288.20 (abzüglich der geleisteten Fr. 1509.-) fest. H.________ beglich am 26. September 2003 den ausstehenden Betrag von Fr. 62'779.20, welcher der Ausgleichskasse am 29. September 2003 gutgeschrieben wurde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2003, forderte die Ausgleichskasse Verzugszinsen von Fr. 2345.50 für die Zeit vom 1. Januar bis 29. September 2003.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 23. April 2004 teilweise gut und verpflichtete H.________ der Ausgleichskasse Verzugszinsen von Fr. 2083.30 (1. Januar bis 29. August 2003) zu bezahlen.
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C.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass auf Grund einer Revision der Steuerveranlagung deutlich geringere auszugleichende Beiträge zu bezahlen seien, womit sich die Verzugszinsen entsprechend reduzieren würden, und beantragt, dies im letztinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen; im Übrigen schliesst sie auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. H.________ verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Streitig ist einzig, ob der Beitragspflichtige Verzugszinsen bis zum 29. August 2003 (Rechnungsstellung) oder bis zum 29. September 2003 (Begleichung der Ausstände) zu bezahlen hat.
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3.
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Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es sich bei der strittigen Beitragszahlung nicht um nachzuzahlende (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV), sondern um auszugleichende Beiträge eines Selbstständigerwerbenden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV) handelt. Dementsprechend ist für die Bestimmung des Endes des Zinsenlaufes der erste Satz von Art. 41bis Abs. 2 AHVV (Ende des Zinsenlaufes im Allgemeinen) und nicht dessen zweiter Satz (Beitragsnachforderungen) massgebend. Demnach endet die Pflicht zur Zahlung von Zinsen erst mit der vollständigen Begleichung der ausstehenden Beiträge, mithin dem 29. September 2003. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
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4.
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Auf den Antrag der Ausgleichskasse, im letztinstanzlichen Verfahren die zwischenzeitlich erfolgte Beitragsanpassung zu berücksichtigen, kann nicht eingetreten werden, da für die Beurteilung des strittigen Verzugszinses der Sachverhalt bei Erlass der Verfügung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis) am 7. Oktober 2003 massgebend ist. Dies gilt erst recht im Rahmen der eingeschränkten Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Erw. 1): Die nachträgliche Reduktion der geschuldeten Beiträge sowie die entsprechende Änderung bezüglich der Zinsen vermögen die für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als unzutreffend im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen; vielmehr sind sie Gegenstand einer separaten Verfügung oder eines weiteren Verfahrens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 23. April 2004 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und der Ausgleichskasse Obwalden zugestellt.
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Luzern, 30. Dezember 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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