BGer 5C.148/2004 | |||
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BGer 5C.148/2004 vom 05.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.148/2004 /ast
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Urteil vom 5. Januar 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________AG,
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Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,
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gegen
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A.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Reber.
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Gegenstand
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Aberkennungsklage,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Mai 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. November 1995 schlossen die Y.________AG, als Verkäuferin und die Einfache Gesellschaft C.________, bestehend aus zehn Personen, darunter A.________, als Käuferin den folgenden Vertrag:
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"1.
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Die Käuferin kauft und die Verkäuferin verkauft ab Lager
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1.1. Tiefkühl-Warenlager gemäss beiliegender Aufstellung.
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1.2. Fahrzeugpark gemäss beiliegender Aufstellung.
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1.3. Berechtigung am Erlös der anfallenden Import- Kontingente.
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2.
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Der Verkaufspreis beträgt für:
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- das Warenlager Fr. 641'895.00
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- den Fahrzeugpark Fr. 823'000.00
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Total Fr. 1'464'895.00
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Der Erlös für das Import-Kontingent wird separat geregelt.
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3.
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Der obgenannte Kaufpreis von Fr. 1'464'895.00 wird wie folgt beglichen:
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3.1. Fr. 250'000.00 in bar nach Erhalt aus diversen Verkäufen
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3.2. Fr. 1'214'895.00 durch Erlass der Forderung der eingangs erwähnten C.________ (Mitglieder Einfache Gesellschaft C.________) in der Gesamthöhe von
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Fr. 1'864'895.00
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4.
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Die Käuferin verpflichtet sich mit den vereinnahmten Bareinnahmen von Fr. 250'000.00 vorweg AHV und Sozialabgaben (Arbeitnehmerbeiträge) sowie ausstehende Lohnforderungen direkt an die Begünstigten zu begleichen."
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Am 7. Dezember 1995 wurde über die Y.________AG der Konkurs eröffnet.
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Im November 1996 betrieb die Konkursmasse der Y.________AG, vertreten durch das Konkursamt Sissach, A.________ auf Zahlung von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. Februar 1996 (Betreibung Nr. 111 des Betreibungsamtes Lebern). Als Grund der Forderung war die Vereinbarung vom 29. November 1995 angegeben. Nachdem A.________ Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte das Konkursamt Sissach provisorische Rechtsöffnung, welche ihm vom Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern am 19. März 1997 erteilt wurde. Mit Vorladungsbegehren vom 28. April 1997 erhob A.________ beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die Konkursmasse der Y.________AG auf Aberkennung der Forderung, für die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Am 28. November 1997 ersuchte das Konkursamt Sissach das Richteramt Solothurn-Lebern, den von A.________ eingeleiteten Aberkennungsprozess zu sistieren, bis der von der Z.________AG geführte Anfechtungsprozess (unter B. sogleich) rechtskräftig entschieden sei. A.________ erklärte sich mit der Sistierung einverstanden; der Gerichtspräsident sistierte das Verfahren am 9. Januar 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses.
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B.
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In einem Zirkular vom 28. Oktober 1997 teilte das Konkursamt Sissach den Gläubigern der Y.________AG mit, bezüglich der Vereinbarung zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ vom 29. November 1995 stelle sich die Frage der paulianischen Anfechtung gemäss Art. 285 ff. SchKG. Das Amt beantragte den Gläubigern, auf die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche zu verzichten und bot ihnen zugleich deren Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an. Die Gläubiger der Y.________AG stimmten dem Antrag der Konkursverwaltung zu; die Z.________AG, liess sich die Anfechtungsansprüche abtreten.
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Die Z.________AG erhob am 7. Dezember 1997 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen A.________. Sie beantragte, der am 29. November 1995 zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ geschlossene Kaufvertrag sei gemäss und im Sinne von Art. 287 und Art. 288 SchKG als anfechtbar zu erklären und A.________ sei zu verpflichten, die erworbenen Fahrzeuge und Warenlager zwecks konkursamtlicher Verwertung - soweit noch vorhanden - in natura in die Konkursmasse zurückzugeben. A.________ sei zudem zur Zahlung von Schadenersatz an die Z.________AG zu verpflichten, soweit der durch Verrechnung getilgte Kaufpreisanteil von Fr. 1'214'895.-- durch den Erlös aus der Verwertung der zurückerstatteten Kaufgegenstände nicht gedeckt ist. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte in seinem Urteil vom 8. April 1999 den am 29. November 1995 geschlossenen Kaufvertrag gemäss und im Sinne von Art. 287 und 288 SchKG als anfechtbar. Auf das Rechtsbegehren betreffend Rückgabe von Fahrzeugen und Warenlager trat es nicht ein, und es verpflichtete A.________ schliesslich, der Klägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'214'895.-- nebst Zins zu bezahlen.
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A.________ appellierte gegen dieses Urteil. Am 6. Oktober 2000 teilte er dem Obergericht unter anderem mit, aus dem Verkauf der Gegenstände gemäss Kaufvertrag vom 29. November 1995 an Dritte habe anstelle des vereinbarten Kaufpreises nur ein solcher von Fr. 966'277.70 resultiert. An der Hauptverhandlung vor Obergericht vom 15. Januar 2002 schlossen A.________ und die Z.________AG folgenden Vergleich ab:
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"1. Der am 29.11.1995 zwischen der Konkursitin Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ geschlossene Kaufvertrag ist im Sinne von Art. 287/288 SchKG aufgehoben.
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2. Der Beklagte bezahlt der Klägerin einen Betrag von Fr. 966'277.70 nebst Zins zu 5% seit 29.11.1995.
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...
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6. Die Parteien haben das Recht, diesen Vergleich bis Dienstag 29.1.2002 zu verwerfen."
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A.________ liess dem Obergericht am 29. Januar 2002 mitteilen, er nehme den Vergleich an, "nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Erklärung, dass damit auch die im Aberkennungsprozess der Konkursmasse der Y.________AG gegen den Beklagten (A.________) geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- getilgt ist." Das Obergericht schrieb die Streitsache darauf am 4. Februar 2002 als durch Vergleich erledigt ab.
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C.
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Am 18. Februar 2002 hob der Gerichtspräsident die Sistierung des Aberkennungsprozesses auf. Das Konkursamt Sissach schlug den Gläubigern der Y.________AG am 6. Mai 2002 vor, auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche in Bezug auf den Kaufvertrag vom 29. November 1995 zwischen der Y.________AG und der Einfachen Gesellschaft C.________ zu verzichten. Gleichzeitig bot es ihnen diese Ansprüche zur Abtretung nach Art. 260 SchKG an. Das Konkursamt Sissach teilte dem Richteramt Solothurn-Lebern am 24. Mai 2002 mit, die Gläubiger hätten mit Zirkularbeschluss auf die Weiterführung des Verfahrens verzichtet; als einzige Gläubigerin habe die X.________AG, die Abtretung verlangt. Am 24. Juli 2002 erklärte die X.________AG den Prozesseintritt. Sie beantragte in ihrer schriftlichen Klageantwort vom 29. Oktober 2002 die vollumfängliche Abweisung der Klage. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern führte am 12. Juni 2003 eine Parteibefragung sowie die Befragung eines Mitarbeiters des Konkursamtes Sissach durch und wies die Klage gleichentags kostenfällig ab. Auf Appellation von A.________ hin erkannte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. Mai 2004, die von der X.________AG geltend gemachte Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten, für welche der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern am 19. März 1997 die provisorische Rechtsöffnung bewilligt habe, werde aberkannt. Im Übrigen werde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten sowie eine Parteientschädigung zugunsten von A.________ wurden der X.________AG auferlegt.
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D.
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Die X.________AG hat mit Eingabe vom 16. Juni 2004 eidgenössische Berufung erhoben und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei mit Ausnahme des Klageabweisungsteils aufzuheben und somit die Aberkennungsklage vollumfänglich abzuweisen.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Berufung. A.________ stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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E.
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Eine in der gleichen Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5P.242/2004).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB, weil das Obergericht die Akten des Konkursverfahrens nicht beigezogen habe.
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1.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Damit sind einerseits für den ganzen Bereich des Bundeszivilrechts neben der Beweislastverteilung auch die Folgen der Beweislosigkeit geregelt. Art. 8 ZGB gibt andererseits der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweise zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist und sie schliesst auch vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus. Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist. Eine andere Frage ist, ob die Beschränkung allenfalls gegen das Willkürverbot oder das Gebot des rechtlichen Gehörs der Bundesverfassung verstösst. Solche Verstösse sind mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 118 II 365 E. 1).
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1.2 Im vorliegenden Verfahren hat das Obergericht die Akten des Anfechtungsverfahrens, diejenigen des Rechtsöffnungsverfahrens und die bisherigen Akten des Aberkennungsverfahrens, welche auch Fotokopien von Akten aus dem Konkursverfahren enthalten, beigezogen und ist gestützt auf diese Unterlagen zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt für die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen hinreichend abgeklärt und im Übrigen weitgehend unbestritten sei. Damit fällt eine Verletzung von Art. 8 ZGB ausser Betracht. Ob seine (antizipierte) Beweiswürdigung gestützt auf die zur Verfügung stehenden Akten willkürlich sei und ob auch noch weitere Akten des Konkursverfahrens hätten beigezogen werden müssen, ist im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen.
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2.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Aberkennungsklage. Es geht um die Frage, ob ein Teil der Gegenleistung aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995, nämlich der in bar zu leistende Kaufpreisanteil von Fr. 250'000.-- noch geschuldet ist. Die Parteien streiten sich zunächst über den Umfang der im Jahre 1997 von der Konkursmasse an die Z.________AG abgetretenen Anfechtungsansprüche. Der Kläger vertritt die Auffassung, es seien sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995 abgetreten worden. Die Beklagte meint dagegen, es sei nur der Verrechnungsanteil des Kaufpreises abgetreten worden, also derjenige Teil, der den Betrag von Fr. 250'000.-- übersteigt. Das Obergericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, anfechtbar sei der Kaufvertrag als solcher gewesen und in diesem Umfang seien die Anfechtungsansprüche abgetreten worden. Es sei nicht ein Teil des Kaufpreises, nämlich die bar zu bezahlenden Fr. 250'000.-- von der Abtretung ausgenommen worden. Weiter streiten sich die Parteien darüber, ob der im Anfechtungsverfahren schliesslich abgeschlossene Vergleich vom 15. Januar 2002 auch den in bar zu bezahlenden Kaufpreisanteil umfasst, oder ob er nur den Verrechnungsanteil regelt. Das Obergericht ist zum Schluss gelangt, der Vergleich erledige sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995.
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2.1 Der Umfang der Abtretung ist vorab aus dem Zirkularbeschluss gemäss Art. 260 SchKG des Konkursamtes Sissach vom 28. Oktober 1997 und aus der Abtretung von Rechtsansprüchen aus der Masse vom 14. November 1997 zu ermitteln. Diese Verfügungen richteten sich an sämtliche Gläubiger. Gemäss Kollokationsplan vom 12. Dezember 1996 sind - wie gemäss Art. 64 Abs. 2 OG ergänzend festgehalten werden kann - mehr als 120 Forderungen zahlreicher Gläubiger kolloziert worden. Der Sinn der Verfügungen ist daher objektiv zu ermitteln, so wie ihn Gläubiger und Dritte verstehen durften und mussten (vgl. Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl. 2002, S. 177 und S. 179 f.). Bei der Auslegung dieser Verfügungen können zwar die subjektiven Meinungen der Beteiligten Hinweise auf deren objektiven Sinn geben. Der subjektive Wille der unmittelbar Beteiligten ist indessen allein nicht massgebend. Vielmehr muss sich der Sinn der Verfügungen aus diesen selber ergeben, weil sie auch Gläubigern gegenüber Wirkung entfalten, die am Entstehen der Verfügungen nicht beteiligt waren. Die Ermittlung des Umfangs der Abtretung, mithin die Auslegung der Verfügungen vom 28. Oktober 1997 und vom 14. November 1997 ist daher eine Rechtsfrage.
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2.2 Gemäss Dispositiv des Zirkularbeschlusses vom 28. Oktober 1997 verzichtete das Konkursamt auf die "Geltendmachung der Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. in Bezug auf den Kaufvertrag vom 29. November 1995" und dieses gab den Gläubigern die Gelegenheit "schriftlich die Abtretung des genannten Rechtsanspruchs der Masse" zu verlangen. Auch die Verfügung vom 14. November 1997 ist an sich klar. Das Konkursamt bescheinigte darin, dass auf die Geltendmachung "allfälliger Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. SchKG in Bezug auf den Kaufvertrag vom 29. November 1995" verzichtet werde, und die Z.________AG "zur Geltendmachung dieser Rechte an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr ermächtigt" werde. Aus dem Wortlaut der beiden Verfügungen ergibt sich, dass sämtliche Anfechtungsansprüche abgetreten wurden und davon nicht ein Teil ausgenommen wurde.
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2.3 Es wäre - wie bei der Zession (vgl. Girsberger, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl. 2003, N. 11 zu Art. 164 OR) - wohl möglich gewesen, dass die Konkursmasse die Anfechtungsansprüche nur bezüglich des Warenlagers oder des Fahrzeugparks abgetreten hätte, wenn die Meinung bestanden hätte, nur bezüglich dieses Teils liege ein Anfechtungsgrund vor. Solches wird aber von den Parteien nicht geltend gemacht und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Dagegen ist fraglich, ob die Konkursmasse nur die Anfechtungsansprüche auf der Leistungsseite des Kaufvertrages (Anspruch auf Rückgabe des Warenlagers, des Fahrzeugparks und der Importkontingente) abtreten und den Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreis) teilweise behalten durfte (dazu sogleich E. 2.5).
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2.4 Zur Begründung ihres Standpunktes, dass das Konkursamt nur eine eingeschränkte Prozessführungsbefugnis erteilt habe, beruft sich die Beklagte auf die Vorgeschichte dieser Verfügungen sowie auf die Zeugenaussage des damals zuständigen Beamten des Konkursamtes. Die Beklagte weist darauf hin, dass die Anfechtungsansprüche bereits vor den massgeblichen Verfügungen vom Herbst 1997 mit Zirkularbeschluss vom 3. Oktober 1996 einmal zur Abtretung angeboten worden seien und zwar ausdrücklich zusammen mit dem Baranteil von Fr. 250'000.--. Wegen der Einsprachen verschiedener Gläubiger sei dieser Baranteil in der Folge aus dem Angebot gestrichen worden, so dass die Anfechtungsansprüche ohne diesen Baranteil abgetreten worden seien. Der massgebliche Zirkularbeschluss vom 28. Oktober 1997 befasst sich indessen selber mit diesem bereits früher angebotenen Baranteil. In Ziffer 2 (auf Seite 2) wird dort - wie ohne weiteres ergänzt werden kann (Art. 64 Abs. 2 OG) - ausgeführt, das Konkursamt sei bereits mit Zirkular vom 3. Oktober 1996 an die Gläubiger gelangt und habe diesen die paulianischen Anfechtungsansprüche bezüglich der Vereinbarung vom 29. November 1995 gemäss Art. 260 SchKG gegen die Hinterlegung einer Summe von Fr. 250'000.-- zur Abtretung offeriert. Einzelne Gläubiger hätten gegen die in der Abtretungsofferte enthaltene Bedingung der Hinterlegung einer Summe von Fr. 250'000.-- Einsprache erhoben. Das Konkursamt anerkenne diese Einsprachen. Es verzichtete daher auf die Hinterlegung von Fr. 250'000.-- und bot die Anfechtungsansprüche in Bezug auf den Kaufvertrag ohne Hinterlegungspflicht an. Den massgeblichen Verfügungen lässt sich daher entnehmen, dass nur die Hinterlegungspflicht von Fr. 250'000.--, nicht aber dieser Kaufpreisanteil selber aus dem Angebot herausgebrochen worden ist. Daran ändert auch die unbestrittene Aussage des als Zeuge einvernommenen, damals zuständigen Beamten des Konkursamtes nichts, der ausführte, nach seiner Meinung sei nur der Verrechnungsanteil und nicht auch der Baranteil des Kaufpreises abgetreten worden. Wie ausgeführt, ist nicht der subjektive Wille des zuständigen Beamten, sondern der sich aus den massgeblichen Verfügungen ergebende objektivierte Sinn entscheidend. Im Übrigen hatte sich dieser Beamte im Rundschreiben/Zirkularbeschluss des Konkursamtes Sissach vom 6. Mai 2002 noch in der gegenteiligen Richtung geäussert. Schliesslich und der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass wohl die grosse Mehrheit der zahlreichen Gläubiger die subjektive Meinung des Beamten nicht kannten. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der am Verfahren beteiligte Kläger und die weiteren in der Einfachen Gesellschaft C.________ zusammen geschlossenen Gläubiger damit einverstanden gewesen sind, dass die Konkursmasse einerseits die Anfechtungsansprüche bezüglich der gesamten Leistung abtrete und andererseits einen Teil der Gegenleistung behalte. Zusammenfassend ergibt die Auslegung der Verfügungen vom 28. Oktober 1997 und 14. November 1997, dass die Konkursmasse sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 29. November 1995 an die Z.________AG abgetreten hat.
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2.5 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid die Auffassung vertreten, die Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag hätten bereits aus rechtlichen Gründen nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise aufgeteilt werden können. Es hat sich deshalb mit den in der vorangehenden Erwägung behandelten Einwänden nicht einlässlich auseinandergesetzt. Seine Rechtsauffassung trifft zu. Gemäss Kaufvertrag vom 29. November 1995 erwarben die Käufer das Tiefkühl-Warenlager, den Fahrzeugpark und die Berechtigung am Erlös von Import-Kontingenten. Gemäss dem verbindlich festgestellten Sachverhalt hat die Verkäuferin die Kaufgegenstände vollumfänglich geleistet. Mit der erfolgreichen Anfechtung der abgetretenen Ansprüche wurden die Käufer verpflichtet, sämtliche Kaufgegenstände zurückzugeben, beziehungsweise Wertersatz zu leisten (BGE 98 III 44 E. 3 S. 45; 65 III 142 E. 6 S. 149; 50 III 141 E. 6 S. 151). Mit der Rückgabe der Kaufgegenstände, bzw. der Leistung des Wertersatzes wird die Verkäuferin verpflichtet, die Gegenleistung zu erstatten, soweit sie sich noch in ihren Händen befindet oder sie durch die Gegenleistung bereichert ist (Art. 291 Abs. 1 Satz 2 SchKG). Bei einem Kaufgeschäft ist mit der Gegenleistung der Kaufpreis gemeint. Ist der Kaufpreis bereits bezahlt worden, handelt es sich beim Anspruch der Käufer auf Rückerstattung dieser Leistung um eine Masseverbindlichkeit, die die Käufer im Zusammenhang mit der Rückerstattung ihrer Leistung verrechnen können (BGE 64 III 147 E. 3 S. 150; 74 III 84 E. 3 S. 88; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 1997, N. 21 zu Art. 291 SchKG; Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 34 zu Art. 291 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, § 8 Rz. 8; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 52 Rz. 50 ff.). Der Verrechnung kann sich die Verkäuferin nicht entziehen, indem sie angeblich nur den Anfechtungsanspruch bezüglich der Hauptleistung abtritt und den Anspruch auf die Gegenleistung für sich behält. Die Käufer können der Abtretungsgläubigerin vielmehr alle Einreden und Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegenüber der Konkursmasse, bzw. dem Gemeinschuldner zustünden (vgl. Berti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 62 zu Art. 260 SchKG). Besteht aber bei erfolgter Bezahlung ein Verrechnungsrecht der Käufer, dann bedeutet dies, dass bei noch nicht erfolgter Zahlung die Kaufpreisforderung im Umfang der zurückgegebenen Leistung getilgt ist. Daraus wiederum folgt, dass die Verkäuferin nicht die gesamten Ansprüche auf der Leistungsseite abtreten und gleichzeitig auf der Gegenleistungsseite einen Teil des Anspruchs auf den Kaufpreis behalten kann. Deshalb ist es folgerichtig, dass nur die Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag insgesamt abgetreten werden konnten (vgl. auch BGE 130 III 235 E. 2 S. 237 f.).
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2.6 Die Beklagte vertritt die Auffassung, gleichwohl sei vom Vergleich vom 15. Januar 2002 der Baranteil des Kaufpreises nicht erfasst worden, weil dieser von der Abtretungsgläubigerin nicht eingeklagt worden sei. Die Beklagte beanstandet das Anfechtungsverfahren in verschiedener Hinsicht. Dazu ist zunächst in allgemeiner Weise zu bemerken, dass das Anfechtungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und allfällige Mängel im vorliegenden Aberkennungsverfahren nicht gerügt werden können. Eine Rolle kann höchstens die Tragweite des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs spielen. Wurde nämlich der Baranteil des Kaufpreises vom Vergleich nicht erfasst, dann könnte dies ein Hinweis dafür sein, dass entgegen dem bisherigen Ergebnis die dortigen Parteien und das Gericht davon ausgegangen sind, es sei der Kaufpreisanteil von Fr. 250'000.-- von der Abtretung der Anfechtungsansprüche ausgeklammert worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, das Obergericht habe sich im Anfechtungsverfahren zur Frage, ob vom Kläger der Barpreisanteil zusätzlich zur Vergleichssumme bezahlt werden müsse, nicht ausdrücklich geäussert, weil es zu einem Vergleich gekommen sei, der nicht begründet werde. Es hat in tatsächlicher Hinsicht - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG) - festgehalten, die Höhe der vergleichsweise festgelegten Summe entspreche genau dem Verkaufserlös aller erworbenen Kaufgegenstände ohne Abzug der bar zu begleichenden Forderung von Fr. 250'000.--. Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellung ist die Schlussfolgerung nicht zu beanstanden, es bestehe kein Raum mehr für eine zusätzliche Forderung. Hat nämlich die Anfechtungsklägerin und damit die Konkursmasse aufgrund der erfolgreichen Anfechtungsklage sämtliches durch die anfechtbare Rechtshandlung erworbenes Vermögen zurückerhalten, bzw. ist sie - gemäss Vergleich - vollumfänglich entschädigt worden, dann besteht kein Raum mehr für eine zusätzliche Forderung in der Höhe von Fr. 250'000.-- (BGE 98 III 44 E. 3 S. 46; 64 III 147 E. 3 S. 153; 39 II 368 E. 6 S. 377). Auch aus dem Ergebnis des Anfechtungsverfahrens ergibt sich daher, dass sämtliche Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag an die Z.________AG abgetreten und durch den Vergleich erledigt wurden. Die Konkursmasse konnte den Anspruch auf den Kaufpreisanteil von Fr. 50'000.-- später nicht noch einmal an die X.________AG abtreten (BGE 115 III 76 E. 2 S. 78). Das Obergericht hat die Aberkennungsklage mit Recht gutgeheissen.
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2.7 Der Beklagten ist lediglich insofern zuzustimmen, dass ausschliesslich die Anfechtungsansprüche aus dem Kaufvertrag abgetreten wurden und entsprechend im Vergleich erledigt werden konnten. Demgegenüber deckte die Prozessführungsbefugnis der Z.________AG nicht auch die Befugnis, den Kaufvertrag zivilrechtlich aufheben zu lassen. Die ungenaue Bezeichnung im Vergleich ändert indessen nichts daran, dass sämtliche Anfechtungsansprüche abgetreten und im Vergleich erledigt wurden.
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3.
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Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beklagte die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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3.
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Die Beklagte hat den Kläger mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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