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Informationen zum Dokument  BGer 6S.466/2004  Materielle Begründung
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BGer 6S.466/2004 vom 18.01.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.466/2004 /gnd
 
Urteil vom 18. Januar 2005
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Bruno Nater,
 
Gegenstand
 
Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, Sachbeschädigung,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
 
12. November 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im April 2003 erhob Y.________ bei der Schaffhauser Polizei Strafantrag gegen ihren Ehemann X.________. Diesem wird vorgeworfen, er sei am 11. April 2003, um ca. 12.00 Uhr, in das gemeinsame Haus eingedrungen, indem er zwei Glasscheiben einge-schlagen habe. Aus dem Haus habe er zwei Zuchtkatzen mitge-nommen.
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ im Berufungsverfahren mit Urteil vom 12. November 2004 des Dieb-stahls zweier Zuchtkatzen zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 4 StGB sowie der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit fünf Tagen Gefängnis, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit 300 Franken Busse.
 
X.________ wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil betreffend Diebstahl und Sachbeschädigung sei aufzuheben.
 
2.
 
Die Vorinstanz geht davon aus, die Ehefrau sei Eigentümerin oder mindestens Miteigentümerin der beiden Katzen gewesen (ange-fochtener Entscheid S. 7). Soweit der Beschwerdeführer wie schon vor Vorinstanz ohne nähere Begründung behauptet, mindestens die Hälfte der von den Eheleuten betriebenen Katzenzucht gehöre ihm (Beschwerde S. 1 unten, angefochtener Entscheid S. 6), ist er nicht zu hören. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Verfahren an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs.1 Satz 2 BStP), und Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Hatte der Beschwerdeführer an den Katzen gemäss der von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachlage jedoch kein Alleineigentum, waren sie ein taugliches Objekt für den Diebstahl (Niggli, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 34 vor Art. 137).
 
Dass die übrigen objektiven Voraussetzungen eines Diebstahls erfüllt sind, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
 
In subjektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe bei der Wegnahme der Katzen die Absicht gehabt, diese seiner Ehefrau dauerhaft zu entziehen, sie selber zu behalten und sich im Umfang des darin liegenden wirtschaftlichen Vorteils zu bereichern (angefochtener Entscheid S. 9). Soweit der Beschwerdeführer bestrei-tet, mit Aneignungswillen und Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Beschwerde S. 2 oben), ist er nicht zu hören, weil er sich erneut gegen die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wendet. Sein Vorbringen, er habe damit gerechnet, dass bei der anstehenden Scheidungsverhandlung sämtliche Tiere ihm zugesprochen würden (Beschwerde S. 2 oben), ist unbehelflich. Jedenfalls waren die Tiere ihm zum Tatzeitpunkt nicht richterlich zugewiesen worden (ange-fochtener Entscheid S. 9), und folglich musste es auch ihm klar sein, dass er die Tiere nicht einfach seiner Frau wegnehmen durfte.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sach-beschädigung geltend, seine Frau habe ihn am fraglichen Tag aus dem gemeinsamen Haus ausgesperrt, weshalb ihm eine Notstands-situation zugebilligt werden müsse (Beschwerde S. 1 unten). Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass der Beschwerdeführer nie behauptet habe, er habe ins Haus gelangen wollen, um darin sein Wohnrecht auszuüben (angefochtener Entscheid S. 12). Insoweit liegt folglich von vornherein keine Notstandssituation vor. Seine vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, es sei ihm darum gegangen, zwei von zehn völlig verstörten Zuchtkatzen vorübergehend an einen ruhigen Ort zu bringen (Beschwerde S. 1 unten), ist unzulässig. Nach den verbind-lichen Feststellungen der Vorinstanz ging es ihm darum, die Katzen zu behalten und sich insoweit zu bereichern. Bei dieser Sachlage kann von einer rechtfertigenden Notstandssituation nicht die Rede sein.
 
3.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundes-gerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Er macht geltend, er sei als IV-Rentner ohne zweite Säule mittellos (Beschwerde S. 2). Dass seine finanziellen Verhältnisse nicht besonders gut sind, ergibt sich sinngemäss auch aus den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid S. 14 Mitte). Da die Beurteilung der Angelegenheit durch das Bundesgericht zudem keinen erheblichen Aufwand verursachte, kann die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 153a Abs. 1 OG auf das Minimum festgesetzt werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2005
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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