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Informationen zum Dokument  BGer C 144/2004  Materielle Begründung
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BGer C 144/2004 vom 18.01.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
C 144/04
 
Urteil vom 18. Januar 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Batz
 
Parteien
 
W.________, 1953, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 6. Juli 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 6. Juli 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des W.________ gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Zürich, vom 23. April 2004 (betreffend Bestätigung der Verfügung vom 22. August 2003 über die Verneinung des Erlasses der Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3089.90) ab.
 
W.________ führt mit Eingabe vom 31. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam gemacht und ihn auf die Möglichkeit einer Verbesserung der mangelhaften Eingabe innert der Beschwerdefrist hingewiesen hatte, forderte es W.________ mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 auf, innert 14 Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu bezahlen. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. Dezember 2004 zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Gleichzeitig setzte es zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses eine neue Frist an, innert welcher der Versicherte den Vorschuss am 28. Dezember 2004 leistete.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
2.
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2004 enthält insbesondere keine sachbezogene Begründung im dargelegten Sinne, indem sich der Versicherte in keiner Weise mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (Bestätigung des Einspracheentscheides des AWA vom 23. April 2004 betreffend Verneinung des Erlasses der Rückerstattungsforderung von Fr. 3089.90 mangels Gutgläubigkeit) auseinandersetzt. Seine Rechtsschrift enthält somit keine Begründung, welche sich auf den angefochtenen Entscheid vom 6. Juli 2004 bezieht. Daher ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtsungültig, zumal sie auch nach dem Schreiben des Gerichts vom 2. August 2004, mit welchem der Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse des Rechtsmittels aufmerksam gemacht und er überdies ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Behebung des Mangels hingewiesen wurde, nicht verbessert worden ist. Demzufolge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt wird.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 18. Januar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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