BGer 2P.27/2005 | |||
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BGer 2P.27/2005 vom 25.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.27/2005 /sza
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Urteil vom 25. Januar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Wurzburger, Müller,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Max Walter und/oder Michael Kramer, Rechtsanwälte,
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gegen
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Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23, Postfach 5032, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht ZH,
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, Postfach 441, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Art. 8, 9, 29, 30, 36 BV (Haftung nach Art. 56a BVG),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, IV. Kammer, vom 22. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Wegen massiver Überschuldung der am 13. September 1984 von der A.________ AG, Olten, errichteten A.________-Sammelstiftung wurden diese sowie die am 9. Oktober 1984 aus der A.________-Gemeinschaftsstiftung hervorgegangene A.________-Anlagestiftung mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Januar 1996 aufgehoben. Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG bezahlte in der Folge als Sicherstel-lung gesetzlicher Leistungen für die Mitarbeiter der A.________-Sammelstiftung bis zum 12. Oktober 1998 die Summe von insgesamt Fr. 62'500'000.--.
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B.
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Am 20. April 2000 erhob die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft (deren Rechtsvorgängerin, die B.________-Lebensversicherungsgesellschaft, Zürich, [Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2004 i.S. A.________-Sammelstiftung in Liquidation gegen die Beschwerdeführerin, E. 3.2.1] die entsprechenden Vorsorgeverpflichtungen durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert hatte), mit welcher sie von dieser - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der A.________-Sammelstiftung in Liquidation - einen Betrag von Fr. 62'500'000.--, zuzüglich Zinsen, forderte. Das Verfahren wurde am 2. Oktober 2001 bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit entsprechenden Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen die C.________ Treuhand Gesellschaft sistiert.
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Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht am 11. Juli 2002 in jener Angelegenheit das Versicherungsgericht des Kantons Zürich als zur Beurteilung zuständig erklärt hatte, wurde das Verfahren wieder aufgenommen und auf die Frage der Passivlegitimation beschränkt. Nach einer weiteren Sistierung wegen Vergleichsverhandlungen wurde das Verfahren am 10. Juni 2003 abermals aufgenommen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2004 bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Passivlegitimation der X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft.
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C.
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Gegen diesen Beschluss erhob die X.________ Lebensversicherungs-Gesellschaft - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung - am 17. Januar 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht. Zugleich beantragt sie dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde gleichen Datums, den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2004 aufzuheben.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.
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Nach Art. 56 Abs. 1 BVG stellt der Sicherheitsfonds u.a. die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher (lit. b); ferner stellt er die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, soweit diese Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, auf die das FZG anwendbar ist (lit. c).
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Laut Art. 56a BVG (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen (Abs. 1). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten (Abs. 2).
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1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Satz 2 dieser Bestimmung (in Kraft seit 1. Januar 1997) entscheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 und über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG. Nach Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.
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1.3 Das Berufsvorsorgegericht im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 73 Abs. 4 BVG ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Ebenso hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung von Rückforderungsklagen des Sicherheitsfonds im Sinne von Art. 56a BVG bejaht, selbst wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 130 V 277).
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2.
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2.1 Das von der Beschwerdegegnerin beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 56a BVG gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Klageverfahren (angefochtener Entscheid E. 1.2) betrifft ausschliesslich die berufliche Vorsorge und damit Sozialversicherungsrecht des Bundes (BVG).
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2.2 Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat den angefochtenen Entscheid denn auch ausschliesslich gestützt auf Bundesrecht damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als Beklagte und Schuldnerin nach Art. 56a BVG für die geltend gemachte (Regress-)Forderung grundsätzlich in Frage komme und damit nach Art. 73 Abs. 1 BVG einklagbar sei; damit sei ihre Passivlegitimation gegeben.
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2.3 Ob die Beschwerdeführerin auf Grund der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Verbindungen der Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin der B.________-Lebensversicherungsgesellschaft, Zürich, mit welcher gestützt auf entsprechende Anschlussvereinbarungen Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2004 i.S. A.________-Sammelstiftung in Liquidation gegen die Beschwerdeführerin, E. 3.2.1) mit der A.________-Sammelstiftung zu dem in Art. 56a Abs. 1 BVG umschriebenen - und gegenüber Art. 52 BVG erweiterten (BGE 130 V 277 E. 2.1) - Kreis von natürlichen oder juristischen Personen zählt und somit von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG klageweise ins Recht gefasst werden kann, ist eine Frage, die im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit, d.h. im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren - welches sich in aller Regel nach zivilprozessualen Grundsätzen richtet (vgl. Art. 120 OG) - nicht prozessrechtlicher, sondern materiellrechtlicher Natur ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 149 f.). Ob der Beklagte passivlegitimiert ist, bzw. der "richtige" Beklagte ist, ist daher im Klageverfahren materiell zu entscheiden. Die fehlende Passivlegitimation in der Sache führt deshalb zur Abweisung der Klage (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Diss. ZH 1998, N 13 zu § 61; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG; BSG 155.21], Bern 1997, N 30 zu Art. 12).
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2.4 Auch wenn das Sozialversicherungsgericht demgegenüber - wie aus seiner Begründung, wonach die Beschwerdeführerin als Schuldnerin für die gestützt auf Art. 56a BVG eingeklagte Forderung (lediglich) grundsätzlich in Frage komme und damit nach Art. 73 Abs. 1 BVG einklagbar sei, geschlossen werden kann - von einem rein formalen Parteibegriff ausgegangen ist, hat es für den angefochtenen Entscheid auf Bundesrecht und nicht auf (selbständiges) kantonales Recht abgestellt.
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2.5 Der angefochtene Beschluss ist somit ein auf öffentliches Recht des Bundes auf dem Gebiet der Sozialversicherung gestützter Teil- bzw. Zwischenentscheid, der gemäss Art. 128 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden kann. Auf die lediglich subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Versicherungsgericht geltend machen, Bundesrecht sei zu Unrecht anstelle von kantonalem Recht angewandt worden.
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Mit der vorsorglichen Einreichung beider Rechtsmittel hat die Beschwerdeführerin in Kauf genommen, dass auf eine der Beschwerden nicht eingetreten werden kann. Sie hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 6 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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