BGer 1P.393/2004 | |||
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BGer 1P.393/2004 vom 26.01.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.393/2004 /ggs
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Urteil vom 26. Januar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Andreas Amstutz,
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Untersuchungsrichterin 2, Abteilung Wirtschaftskriminalität, Amthaus, Speichergasse 12, 3011 Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafprozess; Vorverfahren, Parteistellung, Privatklägerschaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ erhob am 26. März 2004 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Ehrverletzungsdelikten, Teilnahme an Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugter Datenbeschaffung, Diebstahls und weiterer Straftaten. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 verneinte das Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Untersuchungsrichterin 2 (nachfolgend: URA), die Legitimation des Anzeigeerstatters zur Privatstrafklage wegen Teilnahme an Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugter Datenbeschaffung und wegen Diebstahls; die Strafanzeige wurde insofern aus dem Verfahren gewiesen (Vorverfahren G-Nr. 04/028). Eine gegen die Verfügung des URA vom 12. Mai 2004 gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, mit Beschluss vom 15. Juni 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Juni 2004 gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. Juli 2004 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides; es sei ihm für die angezeigten Delikte "gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" die Parteistellung als Privatkläger zuzuerkennen. Der Beschwerdegegner (beanzeigte Person), das URA und das bernische Obergericht beantragen mit Stellungnahmen vom 29. und 30. Juli 2004 bzw. 18. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen der ihm unterbreiteten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 130 I 312 E. 1 S. 317; 130 II 302 E. 3 S. 303 f., 306 E. 1.1 S. 308, je mit Hinweisen).
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1.1 Der Beschwerdeführer ist als Anzeigeerstatter und angeblich strafrechtlich Geschädigter legitimiert, seine grundrechtlich geschützten Verfahrens- und Parteirechte als verletzt anzurufen (Art. 88 OG). Dazu gehören namentlich das von Art. 29 Abs. 1 BV gewährleistete Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, 220 E. 2a S. 222, 227 E. 1 S. 229 f.). Für materiellrechtliche Vorbringen, etwa zu Fragen der Beweiswürdigung, wären hingegen nur Parteien mit Opferstellung beschwerdebefugt (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2c S. 161 f.).
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1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft ausschliesslich die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 26. März 2004 bzw. die Verfügung des URA vom 12. Mai 2004 (im Vorverfahren G-Nr. 04/028). Soweit sich die Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers auf eine separat behandelte Strafanzeige der Fa. Z.________ AG vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 (wegen Geldwäscherei, krimineller Organisation und weiteren Delikten) beziehen, bei der er sich ebenfalls als Privatkläger konstituiert habe (Vorverfahren G-Nr. 04/008), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für die Rüge, das URA habe dem Beschwerdeführer im Vorverfahren G-Nr. 04/008 das rechtliche Gehör verweigert.
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Im angefochtenen Entscheid wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorverfahren G-Nr. 04/008 nicht Streitgegenstand bilde. Diesbezüglich lag im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch gar keine Verfügung des URA vor. Die Anklagekammer erwog in diesem Zusammenhang Folgendes: Sofern im hängigen Vorverfahren G-Nr. 04/008 eine separate Verfügung betreffend Privatklägerschaft des Beschwerdeführers erfolge, stehe diesem dannzumal die Möglichkeit offen, dagegen Beschwerde zu führen (vgl. angefochtener Entscheid vom 15. Juni 2004, S. 6 E. III/1). Mit separater Verfügung des URA vom 22. Juni 2004 wurde anschliessend auch im Vorverfahren G-Nr. 04/008 die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint. Die Verfügung vom 22. Juni 2004 blieb unbestrittenermassen unangefochten und wurde rechtskräftig. Diesbezüglich liegt kein zulässiger Anfechtungsgegenstand vor und wurde der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft (vgl. Art. 84 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 1 OG). In seinem Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer denn auch lediglich, es sei ihm die Privatklägerschaft für die mutmasslichen Delikte "gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" zuzuerkennen.
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1.3 Prozessual unzulässig sind schliesslich rein appellatorische Vorbringen, mit denen allgemeine Kritik an der Geschäftsführung der Schweizerischen Post und ihrer Organe erhoben wird. In einer staatsrechtlichen Beschwerde ist konkret darzulegen, welche Grundrechtsverletzungen durch die kantonalen Behörden (im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides) erfolgt seien (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
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2.1 Laut Strafanzeige vom 26. März 2004 hätten der Beschwerdegegner und weitere Verzeigte den Beschwerdeführer, dessen Familie und die Fa. Z.________ AG auf strafrechtlich vorwerfbare Weise geschädigt. Als Leiter der Abteilung Compliance der Fa. P.________ habe der Beschwerdegegner gemäss Anzeige an Betrugshandlungen teilgenommen und sich der Widerhandlung gegen das URG und das UWG, der unbefugten Datenbeschaffung und des Diebstahls strafbar gemacht. Die Angeschuldigten hätten sich laut Sachdarstellung des Beschwerdeführers eine durch die Geschädigten bzw. durch die Fa. Z.________ AG entwickelte Software unrechtmässig angeeignet und diese wirtschaftlich verwertet; in der Folge habe die Fa. Z.________ AG Konkurs anmelden müssen.
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2.2 Sodann wird im angefochtenen Entscheid der Streitgegenstand eingegrenzt. Die Anklagekammer habe lediglich zu prüfen, "ob der Beschwerdeführer als Privatkläger betreffend diverse Delikte im Vorverfahren G-Nr. 04/028 (Anzeige vom 26. März 2004) legitimiert ist". Die früheren Strafanzeigen, welche im separaten hängigen Vorverfahren G-Nr. 04/008 behandelt würden, bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Sofern die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren G-Nr. 04/008 "eine Verfügung betreffend seine Eigenschaft als Privatkläger treffen sollte", stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, "dort Beschwerde zu führen". Die Anklagekammer habe sich zum Vorverfahren G-Nr. 04/008 "nicht zu äussern", insofern sei auf das kantonale Rechtsmittel nicht einzutreten.
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2.3 Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im Vorverfahren G-Nr. 04/028 (Anzeige vom 26. März 2004) erwägt die Anklagekammer in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Als Privatkläger werde nach bernischem Strafverfahrensrecht zugelassen, wer "durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen (straf)rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist". Gemäss bernischer Gerichtspraxis gelte (gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) die sogenannte Rechtsgüterschutztheorie: Danach setze die Parteistellung als Privatstrafkläger in der Regel "eine Beeinträchtigung eines spezifischen, strafrechtlich geschützten Individualrechts (wie Leib, Leben, Ehre) voraus". Gewisse Ausnahmen seien "bei Straftatbeständen, welche Rechtsgüter der Allgemeinheit schützen" möglich, sofern individuell schädigende Handlungen "letztlich einzig in entsprechender, also das Individuum schädigender Absicht geschehen sind". In diesem Zusammenhang sei keine vorläufige Beweiswürdigung vorzunehmen; vielmehr sei nach dem Grundsatz der "doppelrelevanten Tatsachen" lediglich zu prüfen, "ob der Beschwerdeführer einen Sachverhalt vorträgt, welcher - falls bewiesen - so angesehen werden muss, dass der Beschwerdeführer durch die Straftat unmittelbar geschädigt ist".
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2.4 Hinsichtlich der am 26. März 2004 angezeigten Ehrverletzungsdelikte sei die Parteistellung des Beschwerdeführers in der Verfügung des URA vom 12. Mai 2004 (Vorverfahren G-Nr. 04/028) gar nicht verneint worden. Diesbezüglich sei auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten und der Beschwerdeführer im Vorverfahren weiterhin als Privatkläger zu behandeln. Hinsichtlich möglicher aber im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlicher Delikte (oder nicht strafbarer Vorwürfe) sei auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
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2.5 Zur Parteistellung bei den übrigen am 26. März 2004 beanzeigten Delikten (Teilnahme an Betrugshandlungen usw.) erwägt die Anklagekammer Folgendes: Zwar bezeichne sich der Beschwerdeführer als Geschädigter; zu den fraglichen Tatbestandsmerkmalen führe er jedoch "rein gar nichts" aus. Darüber hinaus schütze Art. 146 StGB "Individualinteressen, sprich das Vermögen des Betrogenen und nicht individuelle Drittinteressen bzw. das Vermögen von Dritten wie dasjenige des Beschwerdeführers". Als strafrechtlich Geschädigte komme allenfalls die Fa. Z.________ AG in Frage, wie dies auch von dieser in ihrer selbstständigen Anzeige vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 dargelegt worden sei. Analoge Überlegungen würden für die beanzeigten Tatbestände der Datenbeschaffung und des Diebstahls gelten. Höchstens mittelbar geschädigt werde der Beschwerdeführer auch durch die geltend gemachten Widerhandlungen gegen das UWG und das URG.
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2.6 Damit komme dem Beschwerdeführer bezüglich der am 26. März 2004 beanzeigten Delikte - mit Ausnahme der Ehrverletzungsdelikte - keine Parteistellung als Privatkläger zu, weshalb die kantonale Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne.
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3.
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Zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Entgegen der Ansicht der Anklagekammer sei er durch die am 26. März 2004 beanzeigten Delikte "nachweislich und vielfach unmittelbar geschädigt" worden. Bei der illiquiden Fa. Z.________ AG handle es sich um "seine frühere Arbeitgeberin". Zunächst sei der Beschwerdeführer am 27. Mai 2002 mit Billigung der Führungsorgane der Schweizerischen Post bzw. der Fa. P.________ als damaliger Leiter der Abteilung K.________ entlassen "und auch nachher mehr oder weniger offen bekämpft und desavouiert" worden. Nach seinem Übertritt in die private Fa. Z.________ AG hätten die Angeschuldigten ihn und diese Gesellschaft "zum langsamen, intelligenten 'Abschuss' freigegeben". Das "finanzielle Desaster des Beschwerdeführers" werde "in ein oder zwei Jahren komplett sein". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer in seiner Laieneingabe geltend, seine grundrechtlich geschützten Verfahrens- und Parteirechte seien missachtet worden. Er beantragt, es sei ihm für die angezeigten Delikte "gemäss Strafanzeige vom 26. März 2004" die Parteistellung als Privatkläger zuzuerkennen.
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4.
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Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Eine Gehörsverletzung im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung liegt nach der Praxis des Bundesgerichtes vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber entscheiden müsste (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.). Der Inhalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich zunächst nach dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und sodann gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 126 I 97 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2c S. 138 f., je mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die Rüge, dem Strafanzeiger werde zu Unrecht die strafprozessuale Parteistellung als Geschädigter bzw. Privatstrafkläger verweigert (BGE 120 Ia 220 E. 3a S. 223 mit Hinweisen). Bei der Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts beschränkt sich das Bundesgericht grundsätzlich auf eine Willkürkognition (BGE 119 Ia 342 E. 2b S. 347; 118 Ia 14 E. 2b S. 16; 117 Ia 135 E. 2c S. 139 f.; vgl. auch Urteil 1P.152/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2.1).
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Nach bernischem Strafprozessrecht kann sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen, wer durch eine strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StrV/BE). Nach herrschender strafprozessualer Lehre und Praxis ist als unmittelbar Geschädigter der Träger des durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgutes zu betrachten, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff nach richtet. Bei Delikten, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, werden diejenigen Personen als geschädigt betrachtet, die durch derartige Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wurden, sofern die Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223; 119 Ia 342 E. 2b S. 346 f.; 118 Ia 14 E. 2b S. 16; 117 Ia 135 E. 2a S. 137, je mit Hinweisen; s. auch Urteile 1A.153/2004/ 1P.377/2004 vom 7. September 2004, E. 4.1; 1P.152/2004 vom 12. Mai 2004, E. 2).
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5.
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Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Fa. Z.________ AG bereits mit Strafanzeige vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 (im Vorverfahren G-Nr. 04/008) geltend gemacht, sie sei durch die beanzeigten Personen, darunter der Beschwerdegegner, im Zusammenhang mit der unrechtmässigen Verwendung einer von ihr entwickelten Computersoftware strafrechtlich geschädigt worden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dessen Darstellung um einen ehemaligen Angestellten der Fa. Z.________ AG. Der Beschwerdeführer selbst wäre durch das beanzeigte Verhalten zum Nachteil der Gesellschaft höchstens indirekt geschädigt worden. Dies gälte auch dann, wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen Aktionär oder ein Organ der Gesellschaft handeln würde. Dementsprechend hat die unmittelbar betroffene juristische Person auch im eigenen Namen Strafanzeige erhoben und die Parteirechte einer Privatklägerin geltend gemacht. Mit Verfügung des URA vom 22. Juni 2004 wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers im Vorverfahren G-Nr. 04/008 verneint, und er wurde "als Privatkläger vollumfänglich aus dem Verfahren gewiesen". Die betreffende Verfügung vom 22. Juni 2004 blieb unbestrittenermassen unangefochten und wurde rechtskräftig.
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Soweit der Beschwerdeführer seiner Strafanzeige vom 26. März 2004 (Vorverfahren G-Nr. 04/028) nochmals den identischen Lebenssachverhalt zugrunde gelegt hat, muss er sich die materielle Rechtskraft der Verfügung vom 22. Juni 2004 entgegen halten lassen. Schon in der Strafanzeige vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 (Vorverfahren G-Nr. 04/008) waren den beanzeigten Personen im Zusammenhang mit der angeblich unrechtmässigen Verwendung von Computersoftware unter anderem versuchter und vollendeter Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugte Datenbeschaffung sowie Diebstahl vorgeworfen worden. Nach Eintritt der materiellen Rechtskraft kann der Beschwerdeführer das Prozessthema, ob ihm diesbezüglich die Parteistellung als Privatstrafkläger zuzuerkennen sei, nicht erneut aufrollen.
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Zum Eintritt der materiellen Rechtskraft kommt noch Folgendes hinzu: Zwar hat der Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 26. März 2004 (im Vorverfahren G-Nr. 04/028) einen eigenen strafrechtlichen Schaden behauptet. Wie dargelegt, wäre er durch die angebliche wirtschaftliche Schädigung der Gesellschaft jedoch höchstens als indirekt betroffen anzusehen. Die kantonalen Instanzen haben daher die Verfassung nicht verletzt, indem sie die Legitimation des Beschwerdeführers zur Privatstrafklage wegen Teilnahme an Betrug, Widerhandlungen gegen das URG und das UWG, unbefugter Datenbeschaffung sowie wegen Diebstahls verneinten. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich Ehrverletzungsdelikte zu seinem persönlichen Nachteil (und damit einen anderen inkriminierten Sachverhalt) zur Anzeige brachte, haben die kantonalen Instanzen seine Parteistellung im Vorverfahren ausdrücklich bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 E. 4).
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Dass die kantonalen Instanzen dem Beschwerdeführer in den übrigen hier streitigen Punkten seiner Strafanzeige vom 26. März 2004 (Vorverfahren G-Nr. 04/028) die Parteistellung abgesprochen haben, hält nach dem Gesagten vor der Verfassung stand. Was die Strafanzeige der Fa. Z.________ AG vom 25. November bzw. 23. Dezember 2003 und die rechtskräftige Verfügung des URA vom 22. Juni 2004 (im Vorverfahren G-Nr. 04/008) betrifft, kann auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (wie in E. 1.2 bereits dargelegt) nicht eingetreten werden; diese bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat dem Beschwerdegegner ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Bern, Untersuchungsrichterin 2, Abt. Wirtschaftskriminalität, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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