BGer I 535/2004 | |||
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BGer I 535/2004 vom 31.01.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 535/04
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Urteil vom 31. Januar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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E.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Advokat Andreas Mayer, Bahnhofstrasse 1, 4133 Pratteln,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 21. Juli 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 19. Dezember 2003 hob die IV-Stelle Basel-Landschaft die der 1948 geborenen E.________ bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf Ende Januar 2004 auf. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. Juli 2004 ab.
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E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem lässt E.________ um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 7 ATSG), zum Rentenanspruch in der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Revision (Art. 17 ATSG) und zur Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2), zur beweismässigen Würdigung dieser Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a), zum Ausstand medizinischer Sachverständiger (BGE 120 V 357) sowie zur Wiedererwägung (BGE 115 V 314) richtig dargelegt . Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sei befangen, weshalb auf sein Gutachten vom 12. Dezember 2003 nicht abgestellt werden könne. Diesen Einwand hat bereits die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung verworfen. Auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen.
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3.
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Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht erfüllt sind. Angesichts der damaligen, unterschiedlichen Meinungsäusserungen der involvierten Ärzte lässt sich in der Tat nicht sagen, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente erfüllt sind. Gestützt auf das schlüssige Gutachten von Dr. B.________ vom 12. Dezember 2003 hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum derart verbessert hat, dass kein Rentenanspruch mehr besteht. Es kann auf die sorgfältigen und einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Daran vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, namentlich bezüglich der Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. B.________, nichts zu ändern. Die Schlussfolgerungen dieses Arztes stimmen mit denjenigen von Dr. med. S.________, Innere Medizin, speziell Rheumatologie FMH, Manuelle Medizin (SAMM), (Gutachten vom 13. August 2003), und Frau Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, Gemeinschaftspraxis X.________, (Bericht vom 22. März 2003) überein. Da der Gesundheitszustand polydisziplinär und rechtsgenüglich abgeklärt ist, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit (dazu BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1) nicht gewährt werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 31. Januar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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