BGer 7B.8/2005 | |||
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BGer 7B.8/2005 vom 04.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.8/2005 /ast
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Urteil vom 4. Februar 2005
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Pfändung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Dezember
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2004.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 X.________ wurde von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts) für den Betrag von Fr. 300.-- zuzüglich Zinsen und Kosten für ausstehende Gerichtsgebühren betrieben. Nach Aufhebung des Rechtsvorschlags stellte die Gläubigerin am 9. Juni 2004 das Fortsetzungsbegehren. Am 3. August 2004 wurden vom Betreibungsamt Romanshorn zuhanden des Betreibungsamtes Surses im Beisein des Schuldners seine Stockwerkeinheiten Nrn. 111 und 222 in Romanshorn gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde dem Schuldner am 8. November 2004 samt dem Formular VZG 6 (Anzeige an den Grundeigentümer betreffend Einzug der Miet- und Pachtzinse) zugestellt.
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X.________ hat dagegen am 18. November 2004 beim Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde eingereicht und zahlreiche Begehren gestellt. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Wegen Mutwilligkeit wurden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt.
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1.2 Mit Eingabe vom 8. Januar 2005 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, insbesondere die Aufhebung der Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sowie der Stellungnahme des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Dezember 2004 betreffend sein Fristerstreckungsgesuch. Sodann ersucht er um aufschiebende Wirkung und um kostenlose Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
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Das Kantonsgericht von Graubünden hat bei der Aktenübersendung beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Art. 80 OG).
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2.
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2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2004 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein Fristerstreckungsgesuch für den Fall des Weiterzugs des Entscheids vom 8. Dezember 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gestellt hat. Zudem hatte er am gleichen Tag beim Kantonsgericht von Graubünden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Entscheid vom 8. Dezember 2004 eingereicht.
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Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 teilte der Präsident des Kantonsgerichts von Graubünden dem Beschwerdeführer mit, dass Rechtsmittelfristen nicht erstreckt werden könnten und die Wiedererwägung gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht vorgesehen sei.
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Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Antrag, dieses Schreiben aufzuheben, denn Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG bildet allein der Entscheid vom 8. Dezember 2004.
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2.2 Die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG), welche nicht verlängert werden können (vgl. dazu BGE 126 III 30 ff.).
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Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz am 15. Dezember 2004 in Empfang genommen. Am 16. Dezember 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist des Art. 19 Abs. 1 SchKG zu laufen begonnen, verlängerte sich aber, weil der letzte Tag der Frist, der 25. Dezember 2004, ein staatlich anerkannter Feiertag und der 26. Dezember 2004 ein Sonntag war, bis zum Montag, den 27. Dezember 2004 (Art. 31 Abs. 3 SchKG). Die bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer am 11. Januar 2005 eingegangene Beschwerde (Postaufgabe 8. Januar 2005) ist somit verspätet.
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2.3 Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersucht werden, wenn der Betroffene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Ein unverschuldetes Hindernis stellt z.B. eine plötzliche schwere Erkrankung dar (BGE 112 V 255). Ein unverschuldetes Hindernis für die Fristversäumnis wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan.
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2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
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3.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.
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Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil seine Eingabe nicht rechtsgenüglich begründet und deshalb offensichtlich mutwillig war und ihm die Auferlegung von Gebühren und Auslagen im Entscheid vom 23. August 2004 als Möglichkeit eröffnet worden war. Inwiefern die Aufsichtsbehörde mit der Auferlegung der Verfahrenskosten ihr Ermessen missbraucht haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargelegt (BGE 119 III 49 E. 1).
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Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Dem Beschwerdeführer ist jedoch im Urteil der Kammer vom 27. September 2004 die Auferlegung der Verfahrenskosten angedroht worden. Ferner ist ihm in E. 2 dieses Urteils dargelegt worden, dass eine Erstreckung der Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG nicht möglich ist. Weil der Beschwerdeführer dies nicht zur Kenntnis genommen hat und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit einzig eine Verzögerung des Betreibungsverfahrens zu bezwecken scheint, muss dem Beschwerdeführer Mutwilligkeit vorgeworfen werden. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt Surses, Tga Cirquitala, 7460 Savognin, und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2005
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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