BGer 1P.539/2004 | |||
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BGer 1P.539/2004 vom 11.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.539/2004 /ggs
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Urteil vom 11. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Grundsatz "in dubio pro reo", Willkür, rechtliches Gehör,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2002 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich X.________ vor, sich in Mittäterschaft mit Y.________ der versuchten Erpressung schuldig gemacht zu haben; dies gestützt im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt:
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Am Abend des 10. Dezember 1994 habe Z.________, der damals Arbeitgeber von X.________ gewesen sei, diese in ihrer Wohnung aufgesucht. Nachdem sie sich im Laufe des Abends näher gekommen seien, insbesondere "Duzis" gemacht und zusammen getanzt hätten, hätten sie einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzogen. In der Folgezeit habe sich Z.________ gegenüber X.________ neutral verhalten. Auf deren Frage, weshalb dem so sei, habe er ihr geantwortet, es habe sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt und er wolle keine Beziehung mit ihr eingehen. Am 19. April 1996 habe er ihr die Stelle wegen fachlicher Mängel, ungenügender Arbeitsleistung, mangelnder Disziplin sowie Insubordination gekündigt. Wenige Tage danach habe sich X.________ an Z.________ gewandt und von ihm Fr. 50'000.-- Schweigegeld verlangt, damit die intime Beziehung unter ihnen bleibe, d.h. X.________ die Sache nicht in der Öffentlichkeit verbreite und ihn so ruiniere. Auf diesen ersten Erpressungsversuch habe Z.________ nicht reagiert.
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Am 18. Februar 1997 habe Y.________, der damalige Freund von X.________, mit Wissen und Willen und nach deren Instruktion ein Schreiben an Z.________ verfasst, worin er unter Anspielung auf den Vorfall vom 10. Dezember 1994 und mit der offensichtlich konstruierten Behauptung, X.________ sei während ihrer Anstellung im Vergleich mit den offiziellen Lohnstrukturen des Kaufmännischen Vereins insgesamt Fr. 126'000.-- zu wenig Lohn bezahlt worden, die Nachzahlung dieses Betrages per Check gefordert habe (X.________ habe aufgrund eines frei vereinbarten Arbeitsvertrages ein Monatseinkommen von anfänglich Fr. 4'500.-- bis schliesslich Fr. 5'137.-- erzielt, wogegen sie nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit auch nie eine Lohnklage erhoben habe). Anschliessend habe Y.________ im Schreiben seiner Hoffnung Ausdruck gegeben, dass sich Z.________ einsichtig zeige, was dazu führen werde, "einen endgültigen Schlussstrich unter diese unerfreuliche Geschichte zu ziehen". Als Z.________ auf das Schreiben nicht reagiert habe, habe Y.________ am 28. April 1997 mit Wissen und Willen von X.________ ein weiteres Schreiben an Z.________ aufgesetzt, worin er deutlicher geworden sei und diesen habe wissen lassen, dass die Medien "an dieser brisanten Geschichte" grosses Interesse bekundeten. Vielleicht wolle er - Z.________ - doch noch vorher mit X.________ in Kontakt treten, um das Schlimmste zu verhindern. Nachdem Z.________ nach Absprache mit seinem Rechtsvertreter auch auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, habe Y.________ wiederum mit Wissen und Willen von X.________ einen undatierten Artikel unter dem bewusst reisserischen Titel "Sexueller Übergriff und finanzielle Ausbeutung eines stadtbekannten Zürcher Unternehmers gegenüber einer Angestellten und Ausländerin" verfasst. Darin habe er in gezielt mitleiderregender Weise unter dem einleitenden Hinweis auf den von X.________ nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses begangenen Suizidversuch geschildert, wie Z.________ unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses eines Abends in der Wohnung der ausländischen Arbeitnehmerin aufgetaucht sei, um nach dem Besuch des Badezimmers plötzlich nackt vor ihr zu stehen. Die unheilvolle Geschichte habe danach ihren Lauf genommen. Darauf sei es nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis die Angestellte grundlos ihre Arbeit verloren habe. Dieser Mann - gemeint: Z.________ - müsse zur Rechenschaft gezogen werden können und man müsse der empfindlich geschädigten Frau doch zu einer berechtigten Genugtuung verhelfen. Diesen Artikel habe Y.________ ca. Anfang Juli 1997 an die Redaktionen des "Blicks" und des "Beobachters" versandt.
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Als sich darauf die damalige "Blick"-Redakteurin A.________, welche die Identität des "stadtbekannten Zürcher Unternehmers" bei Y.________ in Erfahrung gebracht habe, bei Z.________ gemeldet habe und sich dieser damit endgültig bewusst geworden sei, dass Y.________ und X.________ ihre Drohung in die Tat umsetzten, habe er auf den 15. Juli 1997 in einem Restaurant ein Treffen mit X.________ vereinbart, welches er durch einen Privatdetektiven akustisch habe überwachen lassen. Bei diesem Treffen habe X.________ auf den Vorhalt von Z.________, im Artikel stehe doch gar nicht die Wahrheit, versucht, die Verantwortung dafür auf Y.________ abzuschieben. Auf die Frage von Z.________, was sie dafür wolle, dass sie mit der Sache nicht zum "Blick" gehe, habe X.________ geantwortet: "Dich und Dein Geld. Wir können zusammen sein und Du hast trotzdem Deine Freiheit". Auf den Einwand von Z.________, das gehe nicht und die erneute Frage, was sie wolle, damit sie nicht zum "Blick" gehe, sie habe doch früher einmal von Fr. 50'000.-- gesprochen, habe X.________ geantwortet, Fr. 50'000.-- sei nichts; davon könne sie nicht leben; sie wolle das, was sie geschrieben habe. Auf die weitere Frage von Z.________, ob sie bei einer Zahlung dieses Betrages (gemeint: Fr. 126'000.--) nicht zum "Blick" gehe, habe sie gesagt: "Nein, dann ist erledigt". Auf die Frage von Z.________ schliesslich, weshalb sie so etwas mache, sie wisse doch, dass dies nicht die Wahrheit sei, habe X.________ erwidert, was denn die Wahrheit schon sei; es sei ihre einzige Chance; von was sie denn sonst leben könne ohne Arbeit und Geld; er müsse nun einfach zahlen; sie wolle Geld.
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Am 18. Juli 1997 habe Z.________ Strafanzeige wegen Erpressung gegen X.________ und Y.________ eingereicht. Nachdem X.________ davon erfahren habe, habe sie am 27. August 1997 ihrerseits Strafanzeige gegen Z.________ wegen Vergewaltigung eingereicht. Dabei habe sie bewusst wahrheitswidrig angegeben, Z.________ habe sie am Abend des 10. Dezember 1994 gegen ihren Willen gewaltsam auf das Bett geworfen, sie dort festgehalten und brutal gegen ihren ausdrücklichen Willen mit ihr sexuell verkehrt. Anlässlich der beiden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 18. Januar und 23. April 1999 habe sie diese falsche Anschuldigung als Zeugin wiederholt, wobei sie die angeblich durch Z.________ verübte Vergewaltigung mit den ihrer Meinung nach für eine glaubhafte Darstellung notwendigen Details ausgeschmückt habe. Das Verfahren wegen Vergewaltigung sei am 20. Oktober 1999 eingestellt worden. Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich am 16. Februar 2000 abgewiesen.
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B.
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Am 17. September 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses zu 14 Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft; Y.________ wegen versuchter Nötigung zu 6 Monaten Gefängnis. Es gewährte beiden den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2003 das Urteil des Bezirksgerichts.
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Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichtes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
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D.
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Das Kassationsgericht, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie Z.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet.
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E.
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Mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 4 ff.), ihre Verurteilung wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses sei im Lichte der Aussagen der Zeugin A.________ unhaltbar. Der angefochtene Entscheid verletze das Willkürverbot und den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Eine derartige Prüfung läuft regelmässig darauf hinaus, zu beurteilen, ob das Obergericht die Beweise willkürlich gewürdigt habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 494 mit Hinweis).
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Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
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1.3 Das Kassationsgericht hat (S. 35 ff.) einlässlich zur Würdigung der Aussagen der Zeugin A.________ Stellung genommen. Es kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin - wozu sie verpflichtet gewesen wäre (BGE 125 I 492 E. 1a/cc) - hinreichend mit der Begründung des Kassationsgerichtes auseinandersetzt und die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.
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Das Kassationsgericht verweist zunächst auf die Erwägungen des Obergerichtes. Dieses führt (S. 26 f.) aus, die Zeugin A.________ sei im Jahre 1997 als Journalistenschülerin beim "Blick" beschäftigt gewesen. Nachdem ihr der vom Angeklagten Y.________ verfasste Bericht gezeigt worden sei, habe sie in der untersuchungsrichterlichen Befragung am 7. Juni 2001 erklärt, ihre Erinnerung sei nur noch schwach. Sie habe mehrmals betont, sie müsse die Fragen des Untersuchungsrichters gefühlsmässig bzw. "aus dem Gefühl heraus" beantworten. In diesem Rahmen habe sie über eine Besprechung mit dem Geschädigten Z.________ und seinem Anwalt Dr. Ris berichtet. Bei dieser Besprechung habe sie das Gefühl gehabt, dass es wie ein Geständnis gewesen sei, dass das alles (gemeint: die Vergewaltigung) passiert sei. Der Anwalt habe ihr gesagt, man könne den Mann (gemeint: Z.________) doch nicht ins Verderben stürzen. In der Folge habe die Zeugin A.________ ausgeführt, die Frau sei sicher genötigt worden. Als von der Zeugin eine konkrete Antwort verlangt worden sei, habe sie angegeben, zu einem sexuellen Akt. Auf die weitere Frage, was sie damals konkret erfahren habe, habe die Zeugin geantwortet, sie werde sicher die Beschwerdeführerin gefragt haben, ob er sie vergewaltigt habe oder nicht. Auf die Frage nach der Antwort der Beschwerdeführerin habe die Zeugin geantwortet, sie denke, dass es dazu gekommen sei, dass die beiden im Bett gewesen seien, und sie denke, dass die Beschwerdeführerin dazu genötigt worden sei. Als die Zeugin gefragt worden sei, zu welchem Sachverhalt ein Geständnis abgelegt worden sei, habe sie ausgesagt, "wie es in diesem Bericht stehe, sei es sehr schwierig zu unterscheiden". Das Obergericht fährt fort, nach diesen Aussagen habe sich die Zeugin A.________ nicht mehr zuverlässig an ihre Abklärungen und allfälligen Wahrnehmungen im Jahr 1997 erinnern können. Aus ihrer gefühlsmässigen Aussage, dass es in der erwähnten Besprechung zu einer Art Geständnis gekommen sei, und aus ihren weiteren Angaben, dass die Beschwerdeführerin genötigt worden sei, lasse sich nichts Zuverlässiges gewinnen. Es sei ohne weiteres vorstellbar, dass die Zeugin auch einen vom Geschädigten eingeräumten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin als Geständnis aufgefasst haben könnte. Ihre weiteren Angaben über die Nötigung wirkten auf der Grundlage des Berichtes rekonstruiert und ebenfalls nicht als zuverlässig erinnert. Den Angaben der Zeugin A.________ könne deshalb entgegen der Ansicht der Verteidigung kein entscheidender Beweiswert zukommen.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Kassationsgericht diese Ausführungen des Obergerichtes nicht als offensichtlich unhaltbar beurteilt hat. Nicht willkürlich ist insbesondere die Erwägung des Obergerichtes, es sei vorstellbar, dass die Zeugin auch einen von Z.________ eingeräumten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr als Geständnis aufgefasst haben könnte. Da die Zeugin selber erklärte, ihre Erinnerung sei nur noch schwach, und sie mehrmals betonte, sie müsse die Fragen des Untersuchungsrichters gefühlsmässig beantworten, ist es auch nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht zum Schluss gekommen ist, den Aussagen der Zeugin könne kein entscheidender Beweiswert zukommen. Es bestehen zahlreiche erhebliche Beweiselemente, welche dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin den Geschädigten zu Unrecht der Vergewaltigung beschuldigt hat. Das Obergericht (S. 29 ff. E. 4) legt dies einlässlich dar. Im Lichte der Aussagen der Zeugin A.________ drängten sich keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld der Beschwerdeführerin auf. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist damit ebenso wenig verletzt.
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Soweit die Beschwerdeführerin eine Aktenwidrigkeit geltend macht, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Sie verweist auf die Aussagen der Zeugin A.________ in act. 18/8 S. 4, 5 und 7. Welche der dort von der Zeugin gemachten Aussagen die kantonalen Gerichte im Einzelnen falsch wiedergegeben haben sollen, ist jedoch nicht ersichtlich. Liest man das Einvernahmeprotokoll (act. 18/8), bestätigt sich vielmehr die Auffassung der kantonalen Gerichte, dass sich die Zeugin nicht mehr zuverlässig erinnern konnte und im Wesentlichen "aus dem Gefühl heraus" antwortete.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt jedenfalls unbegründet.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 7 ff.), es hätte ein psychologisches Gutachten zur Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vergewaltigung eingeholt werden müssen. Indem die kantonalen Gerichte davon abgesehen hätten, hätten sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Unschuldsvermutung verletzt.
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2.2 Nach der Rechtsprechung ist es Aufgabe des Richters, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; 128 I 81 E. 2 S. 86; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; Urteil 1P.674/2002 vom 9. April 2003 E. 2.1, mit Hinweisen).
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Besondere Umstände, die nach der angeführten Rechtsprechung die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nahe legen können, sind hier nicht gegeben. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Erwachsene, welche sich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte befindet. Jedenfalls behauptet sie substantiiert nicht das Gegenteil. Damit waren die kantonalen Gerichte bei der Würdigung ihrer Aussagen nicht auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Sie waren ohne weiteres in der Lage, sich über die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen selber ein Bild zu machen. Indem sie von der Einholung eines Gutachtens abgesehen haben, haben sie das ihnen zustehende Ermessen nicht überschritten. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist zu verneinen.
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Inwiefern im vorliegenden Zusammenhang die Unschuldsvermutung verletzt sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar. Darauf ist nicht einzutreten.
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Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche Auslegung von § 430 Abs. 2 StPO/ZH. Das Kassationsgericht sei in einzelnen Punkten auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung mangelnder Substantiierung bzw. unzureichender Auseinandersetzung mit dem obergerichtlichen Entscheid. Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH genüge es, in der Beschwerdeschrift lediglich den Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. An die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde dürften keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Der angefochtene Entscheid sei überspitzt formalistisch.
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3.2 Gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen. Es gilt das Rügeprinzip. Danach sind die angeblichen Fehler des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. Urteils genau zu nennen und die betreffenden Aktenstellen, aus denen sich die Nichtigkeitsgründe ergeben sollen, eindeutig zu bezeichnen. Fehlt es an diesen Ausführungen, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Rügeprinzip nach § 430 Abs. 2 StPO/ZH verlangt eine eingehende Begründung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (Urteil 1P.325/2003 vom 1. Oktober 2003 E. 3.3 und 3.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es wiederholt verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass das Kassationsgericht mangels hinreichender Substantiierung auf ihm unterbreitete Rügen nicht eingetreten ist. Es hat insbesondere die Zürcher Praxis als verfassungsmässig beurteilt, wonach der blosse Verweis auf frühere Rechtsschriften und Plädoyernotizen bzw. auf die Gesamtheit beigezogener Akten unzulässig ist (Urteile 1P.543/1992 vom 3. März 1993 E. 5; 1P.66/1991 vom 23. September 1991, publ. in: Plädoyer 6/1992 S. 60, E. 4). Ebenso hat es das Bundesgericht als verfassungskonform erachtet, dass das Kassationsgericht auf eine Rüge, welche die Beweiswürdigung betraf, mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten ist (Urteil 1P.66/1991 vom 23. September 1991, publ. in: Plädoyer 6/1992 S. 60, E. 6).
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Im Lichte dieser Rechtsprechung durfte das Kassationsgericht eine hinreichende Substantiierung der mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Rügen verlangen. Es stellt sich einzig die Frage, ob es im konkreten Fall zu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt hat.
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3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht habe in zwei Punkten übertriebene Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellt.
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3.3.1 Im ersten Punkt geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin geglaubt habe, sie habe Anspruch auf die Bezahlung der Fr. 126'000.-- gehabt und ob sie damit in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt diese Bereicherungsabsicht voraus. Das Kassationsgericht (S. 40 ff. E. 2.8.1 ff.) hat sich mit der Beweiswürdigung insoweit einlässlich auseinander gesetzt. Es legt zunächst die Erwägungen des Obergerichts dar. Dieses bemerkt, die Beschwerdeführerin hätte, wenn sie wirklich geglaubt hätte, zu einer Geldforderung gegenüber dem Geschädigten berechtigt zu sein, sich kaum mit dem gewählten Vorgehen einverstanden erklärt. Vielmehr hätte der nahe liegende Weg des arbeitsrechtlichen Prozesses offen gestanden, welcher in solchen Fällen üblicherweise gewählt werde. Gegen ihre Schilderung spreche auch die von ihr bestätigte Tatsache, dass sie im Laufe der Zeit immer höhere Forderungen gestellt habe und bereits bei der Kündigung - also zu einem Zeitpunkt, als der Mitangeklagte noch keine Anstalten getroffen habe, sich beim Kaufmännischen Verein über die Lohnhöhe zu erkundigen - Fr. 50'000.-- vom Geschädigten verlangt habe; dies verbunden mit der Drohung, an die Presse zu gelangen und ihn des sexuellen Übergriffs zu bezichtigen. Nach den mit ihrer Vorgesetzten B.________ geführten Gesprächen habe es der Beschwerdeführerin ebenso klar gewesen sein müssen, dass ihr Lohn in Anbetracht ihrer Arbeit und der Lohnstruktur in der Firma nicht unangemessen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe deshalb nicht davon ausgehen können, dass sie weitere Lohnansprüche gehabt habe. Ihre Angaben zu einer möglichen arbeitsrechtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche seien auch ausgesprochen vage ausgefallen. Die unrechtmässige Bereicherungsabsicht sei erstellt.
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Das Kassationsgericht führt dazu (S. 43 f. E. 2.8.3) aus, die Beschwerdeführerin fechte nicht an, dass ihre Angaben zu einer möglichen arbeitsrechtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche ausgesprochen vage ausgefallen seien. Die obergerichtlichen Erwägungen dazu wären im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin zähle sodann verschiedene, zumeist schon vor Obergericht vorgebrachte Punkte auf und mache geltend, dies seien alles Indizien, welche für ihre Glaubwürdigkeit sprächen, was das Obergericht in willkürlicher Weise verkannt habe. So bringe sie vor, sie habe immer wieder glaubhaft ausgeführt, angenommen zu haben, einen Anspruch aus Arbeitsrecht zu haben (etwa weil sie gesehen habe, dass nach ihrer Freistellung mehrere Personen in der Buchhaltung gearbeitet hätten, und weil sie schon während ihrer Anstellung immer wieder mehr Lohn verlangt habe); auch die Zeugin B.________ habe sinngemäss ausgeführt, sie - die Beschwerdeführerin - sei unterbezahlt worden; selbst der Geschädigte habe bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Unterbezahlung Geld gefordert habe; sodann habe der Mitangeklagte ihre Aussagen als erwiesen betrachtet, dass sie von der Firma ausgenützt und unterbezahlt worden sei. Das Kassationsgericht bemerkt (S. 44), damit stelle die Beschwerdeführerin einzig ihre Sicht der Dinge den obergerichtlichen Erwägungen gegenüber. Eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Begründung fehle. Im Übrigen wäre die Begründung des Obergerichtes aber auch nicht abwegig. Es läge auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Folglich sei die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Kassationsgericht hat also mit einer Eventualerwägung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdeführerin kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Rüge, das Kassationsgericht sei mit einer willkürlichen und überspitzt formalistischen Begründung auf ihre Einwände nicht eingetreten. Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das der Beschwerdeführerin nicht helfen. Denn ihre Einwände lassen in der Tat eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichtes vermissen. Es ist nicht unhaltbar, wenn das Kassationsgericht annimmt, die Beschwerdeführerin stelle lediglich ihre Sicht der Dinge jener des Obergerichtes gegenüber, und es fehle eine Auseinandersetzung mit der Begründung im obergerichtlichen Urteil.
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Die Beschwerde ist auch insoweit jedenfalls unbegründet.
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3.3.2 Im zweiten Punkt geht es darum, ob es am Abend des 10. Dezember 1994 zu einer Vergewaltigung gekommen sei. Das Kassationsgericht legt (S. 31) dar, das Obergericht habe die Äusserung der Beschwerdeführerin im Verlaufe der Besprechung im Restaurant, sie wolle den Geschädigten Z.________ und sein Geld, als nicht recht vorstellbar erachtet, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden wäre. Das Kassationsgericht bemerkt, die Beschwerdeführerin stelle dieser Erwägung einzig die eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich damit hinreichend auseinander zu setzen. Dies genüge den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Im Übrigen wäre - so das Kassationsgericht weiter - nicht zu beanstanden, dass und auf welche Weise das Obergericht die genannte Äusserung als Indiz in die Beweiswürdigung einbezogen habe. Folglich wäre die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.
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Auch insoweit hat das Kassationsgericht also mit einer Eventualerwägung die Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft. Diese hat deshalb kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Rüge, das Kassationsgericht habe überhöhte Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellt. Wollte man auf die Rüge eintreten, wäre sie wiederum unbegründet. Die Beschwerdeführerin machte in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 7 Ziff. 13) lediglich geltend, ihre Aussage, sie wolle den Geschädigten und sein Geld, enthalte keine beweiskräftigen Hinweise zu den Umständen, unter denen es am 10. Dezember 1994 zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Es ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn das Kassationsgericht annimmt, damit setze sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit dem Urteil des Obergerichtes auseinander. Die Beschwerdeführerin legt in der Nichtigkeitsbeschwerde in der Tat nicht substantiiert dar, aus welchem Grund der vom Obergericht genannte Umstand entgegen dessen Ansicht bei der Beweiswürdigung nicht als Indiz gegen die von ihr behauptete Vergewaltigung gewertet werden dürfe.
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Auch im vorliegenden Punkt ist danach die Beschwerde jedenfalls unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin trüge damit an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie wird jedoch von der Fürsorge unterstützt und hat kein Vermögen. Angesichts dessen wird - ihrem Antrag (S. 14) entsprechend - auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Da sich der private Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen und im bundesgerichtlichen Verfahren somit keinen Aufwand hatte, steht ihm keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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