BGer C 186/2004 | |||
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BGer C 186/2004 vom 15.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 186/04
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Urteil vom 15. Februar 2005
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
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Parteien
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F.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Rechtsanwalt Felix Kuster, Stationsstrasse 21, 8036 Zürich,
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gegen
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Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 17. August 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1940 geborene F.________ war seit Juli 1978 bei der H.________ AG als Sales Engineer angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch vorzeitige Pensionierung am 31. Dezember 2003 beendet. Am 5. August 2003 meldete sich F.________ bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab Februar 2004 an. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI den Taggeldanspruch ab 1. Februar 2004 mangels Erfüllung der Beitragszeit. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. März 2004 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. August 2004 ab.
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C.
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F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides ab 1. Januar 2004 Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.
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Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (neu ab 1. Januar 2005 Unia Arbeitslosenkasse) und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz hat die Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter betreffenden Art. 13 Abs. 3 AVIG und Art. 12 AVIV (in der seit 1. Juli 2003 geltenden Fassung; vgl. BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa) korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Das kantonale Gericht hat zudem zutreffend erwogen, dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, der einen Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 AVIV darstellt, voraussetzt, dass die versicherte Person aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde. Demgegenüber ist bei einer freiwillig erfolgten vorzeitigen Pensionierung die Regel des Art. 12 Abs. 1 AVIV anwendbar (BGE 129 V 328 Erw. 3.1, 126 V 396 unten; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 191; Hans-Ulrich Stauffer, Vorzeitige Pensionierung, Abgangsentschädigung und Berufliche Vorsorge für Arbeitslose, in: SZS 42/1998 S. 282), wonach Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV - dieses liegt für Männer gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG bei 65 Jahren - pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Wurde eine versicherte Person weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert, sondern machte sie freiwillig von einer ihr im Vorsorgereglement eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Ausrichtung einer Altersleistung und damit ihre vorzeitige Pensionierung zu verlangen, während es ihr freigestanden hätte, es bei einer Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) bewenden zu lassen, wodurch sie nicht vorzeitig pensioniert worden wäre (BGE 129 V 330 f. Erw. 4.2 und 4.6; Plädoyer 2002 Nr. 6 S. 69 Erw. 5c;), liegt eine Art. 12 Abs. 1 AVIV unterstehende freiwillige vorzeitige Pensionierung vor (BGE 129 V 328 Erw. 3.1; vgl. Nussbaumer, a. a. O.). Art. 12 AVIV ist gesetz- und verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (BGE 129 V 333 Erw. 4.6).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formell-rechtlicher Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid (vom 17. August 2004) sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da seinem Rechtsvertreter bis zum Entscheiddatum das Antragsformular zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht vorgelegen habe. Weiter habe das kantonale Gericht die Beweise willkürlich gewürdigt, indem es in der Tatsache, dass die H.________ AG dem Beschwerdeführer am 4. August 2004 "unsachgemässe Äusserungen zur Vertragsauflösung gegenüber Mitarbeitern" vorgeworfen habe, einen Hinweis für ein schlechtes Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Versicherten gesehen habe; zudem sei der Sachverhalt offenkundig unvollständig festgestellt worden, da das Gericht die Tatsache, dass die frei gewordene Stelle nicht wieder besetzt worden sei, nicht beachtet habe.
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2.2 Die Einwendungen sind unbegründet. Zum einen füllte der Versicherte das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 5. August 2003 selber aus und unterzeichnete dies, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, indem sie dieses dem Rechtsvertreter nicht nochmals vorgelegt hat. Zum andern ist ebenso wenig eine willkürliche Beweiswürdigung im Umstand zu erblicken, dass die Vorinstanz unter anderem aufgrund des Schreibens vom 4. August 2003 der H.________ AG schloss, zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeiter habe im Sommer 2003 kein gutes Verhältnis mehr bestanden. Des Weiteren, wie nachfolgend dargelegt (Erw. 3.2), liegt auch keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens des kantonalen Gerichts vor, weshalb keine Verfahrensfehler ersichtlich sind.
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3.
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Materiell-rechtlich ist zu prüfen, ob trotz vorzeitiger Pensionierung - der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt, ab welchem ihm eine Altersrente der beruflichen Vorsorge gewährt wurde, rund 63 1/2 jährig - Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Unbestrittenermassen beabsichtigte die ehemalige Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (mit sofortiger Freistellung) auf den 31. Januar 2004 zu beenden. In der Folge wurde das Kündigungsschreiben vom 30. Juli 2003 insoweit hinfällig, als der Versicherte am 31. Dezember 2003 vorzeitig pensioniert wurde, wobei insbesondere strittig ist, ob die Pensionierung freiwillig erfolgte und ob die Kündigung wirtschaftlich motiviert war.
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3.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, empfahl die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer am 4. August 2003, die Möglichkeit einer Frühpensionierung mit der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen. Dieser führte im Schreiben vom 26. August 2003 denn auch aus, es sei gemäss Rücksprache mit der Pensionskasse das Beste, sich am 31. Dezember 2003 frühpensionieren zu lassen, da er somit noch "von den höheren Umwandlungssätzen profitieren" könne. Am 20. September 2003 erklärte der Versicherte, die Frühpensionierung habe nicht seinem urspünglichen Wunsch entsprochen, sondern sei durch die Kündigung und die gesetzlichen Bestimmungen verursacht worden. Wie die Arbeitgeberin gegenüber der Verwaltung am 19. März 2004 festhielt, bestand aufgrund des Pensionskassenreglements kein Zwang zur Frühpensionierung, welche der Beschwerdeführer - offenbar aus finanziellen Erwägungen - der arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigung vorzog. Art. 3.1 des Vorsorgereglements bestimmt denn auch einzig, dass eine vorzeitige Pensionierung frühestens 5 Jahre vor dem Terminalter geltend gemacht werden kann. Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Vorsorgefalles würde sonst nicht eine Altersleistung, sondern eine Austrittsleistung ausgerichtet (Art. 16.1 des Reglements; Art. 2 Abs. 1 FZG). Dem Versicherten ist insoweit zuzustimmen, als er unfreiwillig aus der Firma ausschied und somit auch die erfolgte Frühpensionierung nicht seiner ursprünglichen Lebensplanung entsprach. Entscheidend ist hier jedoch, dass ihm die Möglichkeit offen stand, anstelle einer Altersleistung eine Austrittsleistung zu wählen. Hätte er es, wie von der Arbeitgeberin vorgesehen, bei einer Freizügigkeitsleistung aufgrund der Kündigung bewenden lassen, wäre er nicht vorzeitig pensioniert worden. Der vorzeitige Altersrücktritt erfolgte somit durch die freiwillige Inanspruchnahme der dahingehenden statutarischen Möglichkeit und nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
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3.2 Die Vorinstanz hat zudem in zutreffender und sorgfältiger Begründung dargelegt, dass das Arbeitsverhältnis ebenso wenig aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde. Die ehemalige Arbeitgeberin gab gegenüber der Arbeitslosenkasse wiederholt und widerspruchsfrei an, die Kündigung sei erfolgt, weil keine Vertrauensbasis mehr bestanden habe und weil sich der Beschwerdeführer nur schwer mit neuen Richtlinien habe abfinden können (Schreiben vom 4. Februar und 19. März 2004). Nichts anderes ergibt sich aus dem in Ziffer 20 des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. August 2003 aufgeführten Kündigungsgrund, welcher der Beschwerdeführer mit "unterschiedliche Vorstellungen betreffend Zielerreichung" umschrieb. Gerade weil die Massenentlassung der ehemaligen Arbeitgeberfirma bereits vor rund zwei Jahren stattfand, wobei der Sozialplan eine Entlassung der 60-jährigen und noch älteren Mitarbeiter ausschloss, ist nicht nachvollziehbar, warum die Arbeitgeberin anlässlich der mündlichen Eröffnung der Kündigung nicht den wahren Kündigungsgrund hätte mitteilen sollen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer des Weiteren aus dem Umstand ableiten, dass die Firma ihn nach seinem Weggang offenbar nicht mehr ersetzte. Wohl kann dies ein Indiz für eine wirtschaftlich begründete Kündigung darstellen, daraus lässt sich jedoch nichts Zwingendes schliessen, zumal ein personeller Wechsel in einem Betrieb immer Gelegenheit zu Umstrukturierungen oder Umverteilung der Arbeit bieten kann.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherte zwar vor Erreichung des ordentlichen Pensionsalters unfreiwillig seine Stelle verloren hat, jedoch nicht aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde, sondern sich aus freien Stücken für eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge entschied, sodass ein Anwendungsfall von Art. 12 Abs. 1 AVIV vorliegt. Das kantonale Gericht bestätigte demnach zu Recht den einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit verneinenden Einspracheentscheid der Verwaltung.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 15. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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