BGer 2A.96/2005 | |||
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BGer 2A.96/2005 vom 21.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.96/2005 /kil
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Urteil vom 21. Februar 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
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Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Haftentlassungsgesuch (Art. 13c ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland
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vom 28. Januar 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) wies am 20./ 28. Januar 2005 ein Haftentlassungsgesuch des nach eigenen Angaben aus Ägypten stammenden X.________ (geb. 15. September 1986) ab. Dieser beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den entsprechenden Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Das Bundesamt für Flüchtlinge ist am 7. Juni 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR 142.31) rechtskräftig auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn weggewiesen (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Juli 2004). Der Beschwerdeführer konnte deshalb gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werden (vgl. BGE 130 II 488 E. 3, 377 E. 3.2.2 S. 382). Er ist zudem bereits einmal untergetaucht (20. August bis 4. November 2004) und hier straffällig geworden (geringfügiges Vermögensdelikt, Konsum Marihuana/Haschisch); überdies hat er widersprüchliche Angaben zu seiner Person gemacht (A.________, geb. 21. November 1986, Türkei) und nach Abschluss des Asylverfahrens erklärt, nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es besteht bei ihm somit auch Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung vom 19. Dezember 2003; vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3 S. 386 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass diese inzwischen dahin gefallen wäre, liegen nicht vor.
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2.2 Seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers haben sich die Behörden kontinuierlich um die Klärung seiner Identität und die Beschaffung von Reisepapieren bemüht; zurzeit sind über Interpol noch verschiedene Anfragen im Ausland hängig. Am 18. Januar 2005 konnte eine sprachwissenschaftliche Herkunftsanalyse durchgeführt werden; gestützt auf deren Ergebnisse werden die Erhebungen zu verfeinern sein. Es kann somit nicht gesagt werden, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) oder die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühten (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.).
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2.3 Was der Beschwerdeführer weiter einwendet, überzeugt nicht: Zwar will er noch minderjährig sein, doch ist aufgrund der radiologischen Untersuchung seiner Handknochen davon auszugehen, dass er neunzehnjährig und damit volljährig ist; im Übrigen ist eine Ausschaffungshaft bereits ab dem zurückgelegten 15. Altersjahr möglich (Art. 13c Abs. 3 ANAG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bereit zu sein, bei einer Haftentlassung sofort in einen Drittstaat zu reisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere rechtmässig tun könnte. Über seine Wegweisung haben die Asylbehörden rechtskräftig befunden, weshalb auf seine diesbezüglichen Ausführungen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter einzugehen ist; es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihre Entscheide klarerweise unhaltbar wären und deshalb nicht Grundlage einer Ausschaffungshaft bilden könnten (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Haftentscheiden vom 20. Dezember 2004 und 28. Januar 2005 verwiesen.
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3.
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3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3).
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3.2 Das Amt für Migration des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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