BGer B 10/2004 | |||
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BGer B 10/2004 vom 22.02.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 10/04
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Urteil vom 22. Februar 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Parteien
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P.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich,
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gegen
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BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf P. Schaub, Zürichbergstrasse 66, 8044 Zürich
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 26. November 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1945 geborene P.________ war ab 15. März 1990 als Direktor der - im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags mit Aktionärsbindungsvertrag zwischen der W.________ AG/W.________ Finanz AG (Gruppe M.________) und der T.________ AG/E.________ AG (Gruppe Y.________) vom 5. April 1990 gegründeten und inzwischen aufgelösten - A.________ AG (ehemals L.________ AG) tätig. Zuvor war er als Mitarbeiter in der U.________ AG angestellt gewesen, deren Bandlackiererbetrieb mittels schriftlichem Vertrag vom 1./5. März 1990 von der W.________ AG übernommen worden war; dabei hatte sich letztere Firma vertraglich verpflichtet, per 15. März 1990 mit allen bisher von der U.________ AG für den Bandlackiererbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer - wozu P.________ gehörte - neue Arbeitsverträge abzuschliessen, sofern diese damit einverstanden sind. Gemäss öffentlicher Urkunde vom 9. Mai 1990 hatten in der Folge die W.________ AG, die W.________ Finanz AG, die L.________ AG (damals "zu gründende Aktiengesellschaft mit Sitz in I.________") sowie die U.________ AG am 14. März/25. April 1990 schriftlich vereinbart, dass die W.________ Finanz AG per 5. März 1990 sämtliche Rechte und Pflichten der W.________ AG aus dem Vertrag mit der U.________ AG vom 1./5. März übernimmt und die W.________ Finanz AG ihrerseits sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die zu gründende L.________ AG überträgt.
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Nachdem es infolge Uneinigkeit der Beteiligten zu keiner schriftlichen Regelung des seit 15. März 1990 bestehenden Arbeitsverhältnisses von P.________ gekommen war, wurde dieses von der A.________ AG am 30. Januar 1991 unter Berufung auf wichtige Gründe per sofort aufgelöst. Der Betroffene akzeptierte die fristlose Kündigung nicht und stellte der A.________ AG seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung (Schreiben an den Verwaltungsrat der A.________ AG vom 4. Februar 1991). Insbesondere sprach P.________ dem Verwaltungsrat der A.________ AG das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Begründung ab, derzeit sei nicht diese, sondern allein die Firma W.________ AG seine Arbeitgeberin. Diese bestritt jedoch, mit P.________ jemals einen Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen zu haben.
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Auf Veranlassung der BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) schloss die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt am 17. März 1993 für P.________ eine Freizügigkeitspolice mit einer Austrittsleistung per 28. Februar 1991 von Fr. 94'438.- ab, obwohl sich der Versicherte unter Berufung auf ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Firma W.________ AG zuvor ausdrücklich dagegen gewehrt und die Weiterversicherung bei der Personalvorsorgestiftung verlangt hatte.
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B.
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Am 2. April 2001 (Posteingang) erhob P.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen die Personalvorsorgestiftung (nunmehr: in Liquidation) Klage, wobei er zahlreiche materielle und formelle Rechtsbegehren - darunter den Antrag auf Durchführung einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung - stellte. Auf Aufforderung des Gerichts hin präzisierte der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene P.________ seine Hauptanträge dahingehend, es sei zunächst festzustellen, dass er Destinatär der Personalvorsorgestiftung der W.________ AG sei; diese sei sodann zu verpflichten, die auf seinen Namen lautende Freizügigkeitspolice bei der Rentenanstalt zurückzunehmen, die Freizügigkeitsleistung seinem Destinatärskonto gutzuschreiben und ihn in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeits- und Personalvorsorgerecht so zu stellen, wie er heute stehen würde, wenn er nie aus dem Kreis der Destinatäre ausgeschlossen worden wäre (Eingabe vom 5. Juli 2001). Das Versicherungsgericht wies die Klage ohne vorgängige Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 26. November 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.________ die vorinstanzlich gestellten Hauptbegehren erneuern; vorfrageweise sei festzustellen, dass zwischen der Firma W.________ AG als Stifterfirma und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht, das im März 1990 begann, auf acht Jahre fest abgeschlossen war und seither fortdauert, da es von keiner Seite gekündigt wurde; ebenfalls festzustellen sei, dass zwischen der Firma A.________ AG und ihm nie ein Arbeitsverhältnis bestand. Im Übrigen hält er sowohl in der Beschwerdeschrift wie auch in zusätzlichen Eingaben vom 18. Juni und 29. Juli 2004 an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest.
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Die Personalvorsorgestiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 104 Erw. 1.1, 112 Erw. 3.1.2, 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
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3.
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Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Verzicht auf eine öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung mit Parteibefragung und Zeugeneinvernahme. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg zu behandeln (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen).
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3.1 Der auf das vorliegende Verfahren anwendbare (zur Anwendbarkeit insbesondere im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprozess siehe BGE 127 V 493 Erw. 1b, 125 V 501 Erw. 2a und 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen) Art. 6 Ziff. 1 EMRK gibt in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im mehrinstanzlichen Verfahren jedermann Anspruch darauf, dass mindestens einmal vor einem Gericht mit voller Kognition eine öffentliche Verhandlung stattfindet (BGE 129 I 210 Erw. 3, 127 II 309 Erw. 5; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 412). Der Grundsatz der Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf die Publikums- und Presseöffentlichkeit und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 51 Erw. 2c; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 161 Erw. 4a). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte öffentliche Verhandlung primär im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2), wobei deren Durchführung im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen klar und unmissverständlich gestellten Parteiantrag voraussetzt (BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 Erw. 3a [mit weiteren Hinweisen]; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2). Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, aufgrund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a).
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3.2 Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt nicht absolut. So sieht Art. 6 Ziff. 1 Satz 2 EMRK selbst bestimmte - hier nicht näher interessierende - Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens vor (vgl. hiezu BGE 122 V 52 Erw. 2c in fine, mit Hinweisen). Sodann muss rechtsprechungsgemäss keine Verhandlung stattfinden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern. Schliesslich kann auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (auf Besonderheiten des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden) selbst dann, wenn die berechtigte Person nicht auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet hat - insbesondere wenn sie einen ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer solchen gestellt hat -, bei Vorliegen besonderer Umstände von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (dazu wie zum Folgenden ausführlich das auszugsweise in SJZ 2004 S. 421 f. publizierte Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Angesichts der durch die Konvention klar gewährleisteten Garantie muss die Annahme solch besonderer Umstände jedoch die Ausnahme bleiben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR führte das Eidgenössische Versicherungsgericht als in Betracht fallende Ausnahmegründe - nebst den im zweiten Satz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK genannten - namentlich an, dass der Antrag nicht frühzeitig genug gestellt wurde, als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft oder gar rechtsmissbräuchlich ist. Weiter erachtete es die Ablehnung einer beantragten öffentlichen Verhandlung durch das erstinstanzliche Gericht als zulässig, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist, oder wenn eine Materie hochtechnischen Charakters zur Diskussion steht, wobei darunter etwa rein rechnerische, versicherungsmathematische oder buchhalterische Probleme zu verstehen sind, nicht aber andere dem Sozialversicherungsprozess inhärente Fragestellungen wie beispielsweise die Würdigung medizinischer Gutachten. Schliesslich billigte es der kantonalen Gerichtsinstanz zu, von einem nachträglichen Verzicht auf eine zunächst verlangte öffentliche Verhandlung auszugehen, wenn er allein schon aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung antragstellenden Partei zu entsprechen ist (BGE 122 V 55-58 Erw. 3b; SVR 1996 KV Nr. 85 S. 271 Erw. 4c; zum Ganzen erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.4-3.6; Urteil J. vom 17. September 2004 [U 210/03] Erw. 2.3).
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Selbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung - bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c; erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insb. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine).
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3.3 Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist auch in Art. 30 Abs. 3 BV verankert. Diese Verfassungsbestimmung gewährleistet jedoch kein generelles Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern garantiert - als Voraussetzung für das Vertrauen in das Funktionieren der Justiz (BGE 122 V 51 Erw. 2c) - vorbehältlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen lediglich die Öffentlichkeit einer tatsächlich angeordneten Gerichtsverhandlung; über Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 EMRK hinausgehende Ansprüche lassen sich, jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt, daraus nicht ableiten (vgl. BGE 128 I 291 ff. Erw. 2.3 - 2.6).
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4.
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4.1 Mit Ziff. 16 des vorinstanzlich eingereichten Klagebegehrens - mithin im frühestmöglichen Zeitpunkt - beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine "mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen", in der ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange. Damit lag ein formelles, rechtzeitiges Gesuch um Durchführung einer konventionskonformen öffentlichen Verhandlung vor.
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4.2 Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung ab, die gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers zu klärenden Punkte - namentlich das Andauern eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG mit Anschluss an deren Personalvorsorgeeinrichtung - seien ohne Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitsache. In der Folge prüfte das kantonale Gericht die Frage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorfrageweise gestützt auf die verfügbaren Akten und erwog, nachdem der Beschwerdeführer jedenfalls ab Februar 1991 nachweislich weder irgendeine Arbeitsleistung für die W.________ AG bzw. die A.________ AG erbracht noch eine Lohnzahlung erhalten hatte, habe es ab jenem Zeitpunkt offensichtlich an den wesentlichen Voraussetzungen einer arbeitsvertraglichen Beziehung gefehlt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die am 22. März 1996 erfolgte Abschreibung des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht zufolge abgeschlossenen Vergleichs zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klägerin) und der W.________ AG (Beklagte), in welchem die Arbeitslosenkasse die Firma A.________ AG (anstelle der W.________ AG) als Arbeitgeberin anerkannte, die Parteien sich auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einigten und die A.________ AG sich gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR zur Überweisung einer Schadenersatzforderung von Fr. 55'000.- an die Arbeitslosenkasse verpflichtete, als rechtens zu beurteilen. Zu prüfen sei einzig noch die - vom Gericht anschliessend verneinte - Frage, ob dem Beschwerdeführer, da er von einer auf eine feste Dauer von acht Jahren abgeschlossenen Vertragsdauer ausging, allenfalls eine höhere Schadenersatzforderung zugestanden hätte.
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4.3
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4.3.1 Es ist unbestritten, dass die Frage nach dem (Fort-)Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der W.________ AG für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache rechtserheblich ist, hängen doch die Mitgliedschaft in der BVG-Personalvorsorgestiftung der Stifterfirma und damit das umstrittene Schicksal des BVG-Guthabens des Beschwerdeführers sowie allfällige weitere vorsorgerechtliche Ansprüche unmittelbar davon ab (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG; Art. 2 Abs. 1 FZG). Insoweit verhält es sich hier anders als im vorinstanzlich zitierten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. P.________ gegen CSS Versicherung vom 25. August 2003 [K 47/01), in welchem in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht einzig die Höhe ausstehender Krankenkassenprämien für die Monate März bis August 1999, insbesondere deren Festsetzung auf der Grundlage eines Einzelversicherungsvertrags, zu beurteilen war und der arbeitsvertraglichen Beziehung mit der W.________ AG diesbezüglich keine Relevanz zukam (vgl. Erw. 4 des erwähnten Urteils K 47/01).
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4.3.2 Der konventionsrechtliche Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht aufgrund seiner formellen Natur grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst; eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt sich praxisgemäss lediglich bei prozessualer Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde (vgl. Erw. 3.2 hievor). Dass Letzteres auf die Eingaben des Beschwerdeführers zutrifft, wird vom kantonalen Gericht zu Recht nicht behauptet. Namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 weder für die Firma A.________ AG noch - was hier relevant ist - für die W.________ AG eine Arbeitsleistung erbrachte und von diesen Firmen auch keinen Lohn bezog, lässt nicht auf offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde schliessen. Tatsache bleibt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1991 durchwegs am rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der W.________ AG festgehalten, eine arbeitsvertragliche Beziehung mit der A.________ AG stets bestritten und dieser Firma damit auch die Befugnis zur Aussprache einer (fristlosen) Kündigung abgesprochen hat. Dabei divergieren die diesbezüglich relevanten Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zum Teil erheblich. Nachdem über den rechtlichen Bestand des behaupteten Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG bis anhin in keinem Verfahren - weder in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. August 2003 (K 47/01), vom 27. Januar 2001 [C 361/99] und 14. April 1999 (C 204/97) noch im vorinstanzlich erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. November 1997 - in einer für die vorliegende BVG-Streitigkeit rechtsverbindlichen Weise entschieden wurde und die hierbei erheblichen Tatfragen zumindest teilweise nach wie vor umstritten sind, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer trotz rechtzeitig und unmissverständlich gestelltem Antrag die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verweigern ist. Namentlich stehen keine hochtechnischen Fragen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.2 hievor) zur Diskussion, für deren Beantwortung sich ein schriftliches Verfahren als adäquater erweist. Ferner lässt sich ein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung auch nicht mit der relativen Einfachheit der Rechtsmaterie begründen (vgl. etwa EGMR-Urteil Allan Jacobsson g. Schweden (Nr. 2) vom 19. Februar 1998, Recueil 1998-I, §§ 47-49; SJZ 100/2004, S. 421 f. Erw. 3.5.1; EVG-Urteil J. vom 17. September 2004 [U 210/03] Erw. 2.3.1); zu verweisen ist diesbezüglich auf die umfangreiche Prozessgeschichte und die vor- wie letztinstanzlich ausführlichen Rechtsschriften der Parteien, die relative Komplexheit der bvg-rechtlichen Hauptstreitpunkte, aber auch den Umstand, dass bei der vorfrageweisen Klärung des rechtlichen Bestands eines Arbeitsverhältnisses mit der Firma W.________ AG nicht leicht überschaubare Betriebsübertragungen (vgl. Art. 333 OR in der bis 30. April 1994 gültig gewesenen Fassung; BGE 129 III 336 f. Erw. 2.1 zu Art. 333 Abs. 1 OR in der seit 1. Mai 1994 geltenden Fassung, mit Hinweis auf die schon unter altem Recht geltende Rechtsprechung) mit entsprechender Übernahme bestehender Arbeitsverhältnisse eine Rolle spielen. Schliesslich wäre von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung keine ernsthafte Gefahr für die - in erster Linie im Interesse der Rechtssuchenden - gebotene Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu erwarten gewesen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c); im Übrigen vermöchten allein prozessökonomische Überlegungen den Anspruch auf Durchführung einer - wie hier weder schikanös noch rechtsmissbräuchlich - beantragten öffentlichen Verhandlung ohnehin nicht zu schmälern.
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4.3.3 Nach dem Gesagten bestehen im Lichte der unter Erw. 3.2 hievor dargelegten Rechtsprechung keine hinreichenden Gründe, welche ein Absehen von einer öffentlichen Verhandlung zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch der im März 1996 zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und der Beschwerdegegnerin vor dem Arbeitsgericht D.________ abgeschlossene, die Firma A._________ AG als Arbeitgeberin anerkennende Vergleich mit anschliessendem Abschreibungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 22. März 1996 nichts. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass der betreffende Vergleich einer selbstständigen, vorfrageweisen Beurteilung der hier umstrittenen arbeitsvertraglichen Beziehungen durch das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich entgegen steht, sofern er die Vermutung für sich hat, er entspreche im Wesentlichen der tatsächlichen Rechts- und Sachlage (RKUV 1995 Nr. U 226 S. 187 f.). Eben diese - vom kantonalen Gericht allein mit dem Verweis auf die erwähnte Tatsache einer ab Februar 1991 fehlenden Arbeitsleistung und entsprechenden Entlöhnung des Beschwerdeführers (vgl. Erw. 4.3.2 hievor) begründete - Vermutung der Richtigkeit des betreffenden Vergleichs wurde vom Beschwerdeführer stets konsequent bestritten und bildet den zentralen, materiellrechtlichen Gegenstand seines Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass eine mündliche Parteibefragung sowie die beantragten Zeugeneinvernahmen weitere relevante Informationen liefern könnten, welche der Rechtsfindung förderlich sind bzw. zur Klärung der noch streitigen Punkte beizutragen vermögen. Unbeachtlich ist unter dem Aspekt des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, ob eine öffentliche Verhandlung tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer erhofft, die Chancen eines Entscheids zu seinen Gunsten (erheblich) zu beeinflussen vermag (vgl. nachfolgende Erw. 4.4.).
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4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Abweisung des formellen Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers nicht mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu vereinbaren ist. Aufgrund der formellen Natur des verletzten Anspruchs führt die Gutheissung der prozessualen Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet dessen, ob dieser anders ausgefallen wäre, wenn eine öffentliche Verhandlung stattgefunden hätte (BGE 122 V 60 Erw. 4d, 121 I 40 Erw. 5; vgl. auch Erw. 4.3.2 hievor). Ohne dass die materiellen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen wären, ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Rechtsbegehren um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nachkomme und hierauf neu entscheide.
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5.
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Die Aufhebung des kantonalen Entscheids aus formellen Gründen erstreckt sich auch auf das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz. Denn soweit das kantonale Gericht seine sachliche Zuständigkeit bezüglich des vom Beschwerdeführer materiellrechtlich u.a. geltend gemachten Anspruchs auf freie Stiftungsmittel gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG zufolge zwischenzeitlicher Liquidation der (nach wie vor im Handelsregister eingetragenen) BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ AG verneint, kann dem nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. November 2003 (B 41/03; vgl. HAVE 2004, S. 125) entschieden hat, ist die Frage, ob eine Person im Rahmen der Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die im rechtskräftig genehmigten Verteilungsplan aufgeführten Kriterien für die Beteiligung an deren freien Mitteln erfüllt, anders als die Rechtmässigkeit des Verteilungsplanes selbst respektive der diesen genehmigenden Verfügung der Aufsichtsbehörde, auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG zu prüfen (a.a.O., Erw. 6 [insb. 6.4]). Das kantonale Gericht ist somit sachlich zuständig zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer unter Verweis auf die von ihm behauptete Destinatärsstellung im massgebenden Zeitpunkt zu Recht Ansprüche aus dem rechtskräftigen Verteilungsplan der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 1999 (Rechtskraftbescheinigung des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Aargau vom 15. Mai 2000) ableitet.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. November 2003 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Klage neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die BVG-Personalvorsorgestiftung der W.________ in Liquidation hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 22. Februar 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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