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Informationen zum Dokument  BGer U 56/2004  Materielle Begründung
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BGer U 56/2004 vom 23.02.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 56/04
 
Urteil vom 23. Februar 2005
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Parteien
 
B.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten
 
durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 29. Dezember 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1970 geborene B.________ arbeitete seit 1. Januar 2000 im Spital X.________ als technische Operationsassistentin und war über dieses Arbeitsverhältnis bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz; ehemals Berner Versicherungen) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 17. Januar 2000 stiess ein entgegenkommendes Auto auf vereister Fahrbahn praktisch ungebremst und seitlich frontal mit ihrem bereits zum Stillstand gebrachten Personenwagen zusammen. Die anlässlich der Erstbehandlung im Spital X.________ am 18. Januar 2000 diagnostizierte Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) wurde in der Folge bestätigt und ergänzt durch die Diagnose eines persistierenden (brachio-) zervikocephalen Schmerzsyndroms (insbesondere Berichte des Dr. med. L.________, Chirurgische Abteilung am Spital X.________ vom 25. April 2000, des Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Juni 2000, des Dr. med. U.________ vom 14. Juni und 21. August 2000, des Dr. med. M.________, Leitender Arzt am Rehabilitationszentrum Y.________, vom 9. Januar 2001 sowie der Dres. med. A.________ und E.________, Rehaklinik Z.________, vom 15. November 2001). Nach dem Unfall arbeitete B.________ von April bis November 2000 zu 50 %, steigerte das Pensum über die Weihnachtstage 2000 kurzfristig auf 100 %, um es anschliessend bis Februar 2001 wieder auf 50 % zu reduzieren. Ab März 2001 wurde ihr aus medizinischer Sicht erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt, ab November 2001 hingegen eine 50%ige Einsatzfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Seit der Kündigung der bisherigen Stelle im Spital X.________ per 30. September 2001 erfolgte keine erneute Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf.
 
Nach dem Unfall vom 17. Januar 2000 richtete die Allianz Taggelder aus und kam für die Heilungskosten auf. Im Wesentlichen gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und R.________, Facharzt für Neurologie, vom 14./18. Juni 2002 stellte sie mit Verfügung vom 21. Januar 2003 ihre Leistungen per 31. Juli 2002 mangels Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden ein. Auf Einsprache von B.________ sowie der Innova Krankenversicherungen AG hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 10. Juni 2003.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Juni 2003 sei die Allianz zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen über den 31. Juli 2002 hinaus zu verpflichten, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Dezember 2003 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
 
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Innova Krankenversicherungen AG als Mitinteressierte und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Unfall vom 17. Januar 2000) per 31. Juli 2002.
 
2.
 
2.1 Nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) ist die umstrittene Leistungspflicht des Unfallversicherers für die Zeit vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 nach den damals - mithin vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 - gültig gewesenen Bestimmungen des UVG zu beurteilen. Demgegenüber ist hinsichtlich einer allfällig fortbestehenden Leistungspflicht ab 1. Januar 2003 bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 10. Juni 2003) - welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - die Rechtslage unter der Herrschaft des ATSG massgebend (zum Ganzen vgl. BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 und 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 329; ferner Urteile S. vom 28. Januar 2005 [U 249/04] Erw. 3.3, L. vom 15. September 2004 [U 234/04] Erw. 1.2., A. vom 11. Oktober 2004 [U 215/04] Erw. 1.2 und C. vom 13. Oktober 2004 [U 208/04] Erw. 2.2). Anzufügen bleibt, dass das ATSG am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs als Voraussetzung der Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil C. vom 5. November 2004 [U 106/04] Erw. 2; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4); die hierzu ergangene Rechtsprechung (siehe nachfolgende Erw. 2.2) behält mithin auch nach dem 1. Januar 2003 ihre Gültigkeit.
 
2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10 UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden (vgl. HAVE 2004 S. 119; BGE 127 V 102 ff. Erw. 5b-e) - Kriterien der Adäquanzbeurteilung bei Unfällen mit HWS-Distorsion, einem "äquivalenten Verletzungsmechanismus'" (Kopfanprall mit Abknicken der HWS; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder einem Schädel-Hirn-Trauma richtig wiedergegeben (BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Mit Blick auf die Aktenlage und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den während des gesamten Verfahrens von keiner Seite in Frage gestellten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von der Versicherten geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 17. Januar 2000 letztinstanzlich der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 53 Erw. 4b). Zu beurteilen ist hingegen die strittige Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. RKUV 2003 S. 360 Erw. 4.2), wobei dies - insoweit sind sich die Verfahrensbeteiligten einig - nach der in BGE 117 V 366 ff. dargelegten Rechtsprechung betreffend Unfallfolgen nach HWS-Verletzungen zu geschehen hat.
 
3.2 Im Rahmen der für die Adäquanzprüfung vorzunehmenden Gewichtung der Unfallschwere hat die Vorinstanz die Kollision vom 17. Januar 2000 ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - ein entgegenkommender Personenwagen stiess auf vereister Fahrbahn frontal mit dem stillstehenden Auto der auf den Zusammenprall gefassten, angegurteten Beschwerdeführerin zusammen, wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des gestossenen Wagens maximal 16,1 Delta-v betrug (technische Unfallanalyse der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 15. November 2001) - zutreffend dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob angesichts der Geschwindigkeit des aufprallenden Autos (gemäss technischer Unfallanalyse vom 15. November 2001 31,4 km/h), der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des getroffenen Fahrzeugs von 16,1 Delta-v, des lokal begrenzten Sachschadens (vorderer, linker Kotflügel inkl. Stossstange, Licht/Blinker, Motorhaube, Batterie) sowie der unmittelbar nach dem Unfall bewusstseinsklaren und beschwerdefreien Verfassung der Beschwerdeführerin (einschliesslich ihrer Fähigkeit zur Erledigung sämtlicher Formalitäten) von einem leichteren Ereignis im mittleren Bereich auszugehen ist (aus der Rechtsprechung vgl. etwa RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 f. Erw. 4.2; Urteil K. vom 15. November 2004 [U 334/03] Erw. 3.1, K. vom 2. Dezember 2003 [U 33/03] Erw. 4.1, mit Hinweis auf Erw. 3a des in RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117 zusammenfassend zitierten Urteils F. vom 6. Januar 1995 [U 185/94]), kann offen bleiben, wie aus nachfolgenden Erwägungen erhellt.
 
3.3 Sowohl einem mittelschweren wie auch im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt - im Sinne adäquater Kausalität - nur dann massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6a und b).
 
3.3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, das Unfallgeschehen vom 17. Januar 2000 sei durch besondere Eindrücklichkeit oder dramatische Begleitumstände gekennzeichnet. Ebenfalls auszuschliessen ist aufgrund der Aktenlage und den Parteivorbringen eine ärztliche Fehlbehandlung. Demgegenüber sind die Kriterien der Dauerbeschwerden und der hinsichtlich Grad und Dauer erheblichen Arbeitsunfähigkeit nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten erfüllt, wogegen letztinstanzlich nichts einzuwenden ist. Umstritten bleiben die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung.
 
3.3.2
 
3.3.2.1 Die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas, durch welches das hiefür typische Beschwerdebild hervorgerufen wurde, vermag für sich allein keine besondere Art oder Schwere der erlittenen Verletzung zu begründen (vgl. Urteil D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw. 3d mit Hinweisen). Ob das Kriterium erfüllt ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Bejaht hat die Rechtsprechung eine besondere Art oder Schwere der HWS-Distorsion etwa im Falle einer besonderen Körperhaltung zum Zeitpunkt der mechanischen Einwirkung und damit verbundenen Komplikationen (Drehung von Kopf und Oberkörper; RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c; Urteile M. vom 7. August 2003 [U 346/02] Erw. 5.2, S. vom 5. September 2001 [U 323/00] Erw. 5b, M. vom 10. Februar 2000 [U 237/99] Erw. 3b) oder bei einer Häufung verschiedener, für das HWS-Schleudertrauma charakteristischer Beschwerden mit schwerwiegenden Auswirkungen (BGE 117 V 369 Erw. 7b; vgl. etwa Urteile K. vom 2. Dezember 2003 [U 33/03] Erw. 4.2.2, H. vom 28. Mai 2003 [U 12/03] Erw. 4.2.2, S. vom 8. April 2002 [U 357/01] Erw. 3c/ee, D. vom 16. August 2001 [U 21/01] Erw. 3 f., R. vom 17. Mai 2001 [U 434/00] Erw. 7c/cc, S. vom 8. September 2000 [U 307/99] Erw. 4c, B. vom 26. Januar 1999 [U 85/97] Erw. 3b).
 
3.3.2.2 Im Falle der Beschwerdeführerin wurde die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas bereits anlässlich der Erstbehandlung am 18. Januar 2000 gestellt (Unfallmeldung UVG vom 20. Januar 2000; Arztzeugnis UVG vom 13. Juli 2000) und in den nachfolgenden Arztberichten durchwegs bestätigt; dies, nachdem bereits am Unfalltag Kopfschmerzen sowie Beschwerden im Nacken und Schultergürtel aufgetaucht waren und die Versicherte zudem am 16. Februar 2000 im Frageblatt der Berner Versicherungen zum Verkehrsunfall/Unfallhergang nebst Kopfschmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit von Hals und Kopf auch Schwindel (im Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 19. Juni 2000 bereits auf die Nacht nach dem Unfall datiert) - sowie ein "vermindertes Gefühl in den Fingern" angegeben hatte. Heute leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an anhaltenden, weitgehend therapieresistenten Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich und - vor allem bei körperlichen Anstrengungen - an starken Kopfschmerzen (bisweilen mit Ausstrahlung in den Rücken und leichten Schwindelgefühlen); ferner klagt sie über unruhigen Schlaf und Müdigkeit. Weitgehend abgeklungen sind dagegen eine vegetative Dysregulation und leichte neuropsychologische Funktionsstörungen. Der psychische Zustand hat sich nach depressiven Episoden mit Erschöpfungssymptomatik zwischenzeitlich ebenfalls normalisiert und ist nach übereinstimmender Einschätzung der Ärzte nunmehr unauffällig (Berichte des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juni 2002 und des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Juni 2002).
 
Unmittelbar nach dem Unfall folgten drei Monate vollständige Arbeitsunfähigkeit, ab 3. April 2000 eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit zu 50 %, welches Pensum bis zur vorübergehend wiederum vollständigen Arbeitsunfähigkeit (März bis November 2001) nie erfolgreich hatte gesteigert werden können. Seit November 2001 besteht unbestritten eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei optimal angepasster Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und der Möglichkeit, die Körperhaltung häufig zu verändern; unter diesen restriktiven Bedingungen wäre aus medizinischer Sicht theoretisch auch ein Einsatz als technische Operationsassistentin (z.B. in einem chirurgischen Spezialgebiet wie Augenoperationen) zumutbar.
 
3.3.2.3 Angesichts der Häufung der für ein HWS-Schleudertrauma typischen - und nach der einleuchtend und überzeugend begründeten Einschätzung der Fachärzte nicht auf eine psychische Überlagerung nach dem Unfall oder einen Vorzustand zurückzuführenden - Beschwerden sowie mit Blick auf die damit verbundene, erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit sind die Auswirkungen der erlittenen HWS-Distorsion als schwerwiegend einzustufen und das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen zu bejahen (vgl. Erw. 3.3.2.1).
 
3.4 Nach dem Gesagten sind jedenfalls drei der Adäquanzkriterien erfüllt. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil S. vom 13. Mai 2004 [U 346/03] Erw. 5.3; vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544) sind Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.3.1 und 3.3.2.2 hievor) dabei gar in besonderer Ausprägung gegeben. Vor diesem Hintergrund ist dem Unfall vom 17. Januar 2000 eine massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzusprechen, ohne dass zusätzlich geprüft werden müsste, ob die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung erfüllt sind. Denn dessen ungeachtet erfolgte die mit der fehlenden Unfallkausalität des Gesundheitsschadens begründete Einstellung sämtlicher Leistungen des Unfallversicherers per 31. Juli 2002 zu Unrecht.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Dezember 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Allianz Suisse Versicherungs- Gesellschaft über Ende Juli 2002 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Gesundheit und der Innova Krankenversicherungen AG, Worb, zugestellt.
 
Luzern, 23. Februar 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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