BGer 1P.14/2005 | |||
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BGer 1P.14/2005 vom 28.02.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.14/2005 /gij
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Urteil vom 28. Februar 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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Postfach 760, 6301 Zug,
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Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
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Gegenstand
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amtliche Verteidigung, unentgeltliche Rechtsvertretung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
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vom 3. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte X.________ am 19. Februar 2004 wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen durch die Übertretung von Art. 31 Abs. 3 SVG, zu fünf Monaten Gefängnis bedingt. Ausserdem wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt und sie verpflichtet, der Privatklägerin Lisabeth Rothenbühler Fr. 14'161.40 Schadenersatz, Fr. 30'000.-- Genugtuung und eine Parteientschädigung von Fr. 2'195.80 zu bezahlen.
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Gegen dieses Urteil erhob X.________ beim Strafgericht Zug Berufung mit dem Antrag, sie von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei auf grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu erkennen.
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B.
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Am 10. März 2004 ersuchte X.________ das Strafgerichtspräsidium, ihr für das Berufungsverfahren einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
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Das Strafgerichtspräsidium wies das Gesuch am 5. April 2004 ab.
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X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug, welche die Beschwerde am 3. Dezember 2004 abwies.
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C.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. Januar 2005 beantragt X.________, "die Entscheidung der Justizkommission aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen oder wenn möglich, einen amtlichen unentgeltlichen Verteidiger vor Ort im Kanton Zug zu gewähren".
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Die Justizkommission, das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist nach der Rechtsprechung bei einem Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung regelmässig der Fall (BGE 129 I 281 E. 1.1, 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 127 I 202 E. 3a S. 204 f.).
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2.1 Nach § 10ter der Zuger Strafprozessordnung vom 3. Oktober 1940 (StPO) muss einem Beschuldigten unter anderem dann notwendigerweise ein Verteidiger beigegeben werden, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten zu erwarten oder beantragt ist, oder wenn er aus besonderen Gründen einer Verteidigung bedarf, namentlich wenn die Abklärung oder die Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet.
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2.2 Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Greift das Verfahren besonders stark in die Rechtspositionen des Betroffenen ein, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten; dies ist nach der Rechtsprechung im Strafverfahren insbesondere dann der Fall, wenn eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Freiheitsstrafe droht, deren Dauer den bedingten Vollzug ausschliesst (BGE 129 I 281 E. 3.1; 128 I 225 E. 2.5.2; 120 Ia 43 E. 2a).
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3.
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3.1 Dem Bundesgericht liegen die Akten des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin nicht vor. Dies hindert es an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde insofern nicht, als die Justizkommission die amtliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nicht mit der Begründung ablehnte, das Rechtsmittel sei trölerisch oder aussichtslos, was ohne die Strafakten kaum zu beurteilen wäre.
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3.2 Die Beschwerdeführerin wurde erstinstanzlich zu 5 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt, wobei der Einzelrichter davon ausging, dass ihr eine einfache Verkehrsregelverletzung anzulasten sei. Der Staatsanwalt verlangt in der Anschlussberufung, sie sei wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu verurteilen und zusätzlich zu den 5 Monaten Gefängnis mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
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Die Justizkommission hat dazu ausgeführt, unter diesen Umständen sei eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe nicht zu erwarten, auch wenn die Berufungsinstanz die Strafe nach freiem Ermessen festsetze. Und selbst wenn das Strafgericht zum Schluss käme, eine höhere Strafe sei angemessen, was nach § 10ter StPO eine Verteidigung notwendig machen würde, könnte es der Beschwerdeführerin vor Erlass des Urteils immer noch selber einen amtlichen Verteidiger bestellen.
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Wer eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG beging, hat dabei eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Ein derartiger Tatvorwurf setzt in subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst wie schwer regelwidriges, somit zumindest grob fahrlässiges Verhalten voraus (BGE 130 IV 32 E. 5.1; 123 II 37 E. 1d). Der Vorwurf einer groben Verkehrsregelverletzung wiegt daher erheblich schwerer als derjenige einer einfachen, welche nicht ein Vergehen, sondern "nur" eine Übertretung darstellt. Der erstinstanzliche Richter befand die Beschwerdeführerin "nur" schuldig, durch eine einfache Verkehrsregelverletzung einen tödlichen Unfall verursacht zu haben. Diese Beurteilung wird von der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt, indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Sie erhebt damit einen weit schwerwiegenderen Tatvorwurf. Dringt sie im Berufungsverfahren mit ihrer Auffassung durch, stellt sich damit für das Strafgericht ernsthaft die Frage, ob die Strafe nicht erheblich erhöht werden müsste, auch wenn die Staatsanwaltschaft "nur" beantragt, die Beschwerdeführerin zusätzlich mit Fr. 1000.-- zu büssen. Die Auffassung der Justizkommission, es sei keine Strafe von über 6 Monaten zu erwarten, ist unter diesen Umständen nicht haltbar. Steht aber eine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten auf dem Spiel, hat die Beschwerdeführerin nach § 10ter StPO Anspruch darauf, im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten zu werden, was bedeutet, dass ihr bei Bedürftigkeit ein unentgeltlicher Anwalt beigegeben werden muss. Der Einwand der Justizkommission, darauf könne verzichtet werden, weil das Strafgericht ihr immer noch einen amtlichen Verteidiger beigeben könne, falls es eine sechs Monate übersteigende Gefängnisstrafe aussprechen wolle, geht offensichtlich fehl. Dies könnte das Strafgericht erst nach durchgeführter Hauptverhandlung und damit zu einem Zeitpunkt beurteilen, in dem der Beizug eines Verteidigers weitgehend sinnlos wäre.
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3.3 Stellen sich bei der Feststellung des Sachverhaltes oder dessen Beurteilung aussergewöhnliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigte ohne Beistand eines Verteidigers nicht gewachsen ist, hat sie sowohl nach Art. 10ter StPO als auch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger (oben E. 2). Ob dies für die Feststellung des Sachverhaltes zutrifft, kann das Bundesgericht ohne Strakten nicht näher prüfen. Hingegen stellt sich für das Strafgericht, falls es zu einem Schuldspruch kommen sollte, aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft die Rechtsfrage, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren sei. Die Justizkommission hat dazu ausgeführt, deren Beantwortung bereite keine ausserordentlichen Schwierigkeiten.
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Es ist indessen gerichtsnotorisch, dass die Abgrenzung der einfachen von der groben Verkehrsregelverletzung heikel und kontrovers ist und dementsprechend die Gerichte häufig beschäftigt. Auch im vorliegenden Fall sind sich die Staatsanwaltschaft und der Einzelrichter in dieser Frage nicht einig. Es ist daher nicht zu sehen, wie sich die nach ihren unbestrittenen Angaben seit Jahren im Ausland lebende und nur über eine 7-jährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin sachgerecht dazu äussern und ihren Standpunkt vertreten könnte.
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3.4 Die Beschwerdeführerin machte vor der Justizkommission geltend, es widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens, der als Geschädigten am Verfahren teilnehmenden Mutter des Opfers einen amtlichen Anwalt beizugeben und ihr einen solchen zu verweigern. Die Justizkommission hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, aus dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Prinzip der Waffengleichheit ergebe sich, dass die Beschuldigte und der Ankläger möglichst gleichgestellt sein, "gleich lange Spiesse" haben müssten. Da sich die Geschädigte nach § 45 Abs. 2 StPO, soweit ein Zusammenhang zum Zivilpunkt bestehe, auch zum Strafpunkt äussern könne, sei es nicht ausgeschlossen, dass die Tatsache ihrer anwaltlichen Vertretung die Frage der notwendigen Verteidigung der Beschuldigten beeinflussen könne. Dies sei indessen vorliegend nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin habe dies auch nicht substantiiert dargelegt.
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Das Prinzip der Waffengleichheit ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird, es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2. A. Zürich 1999, Rz. 480). Kann sich die Geschädigte zum Schuldpunkt äussern - wozu sie unter den vorliegenden Umständen Anlass hat, da ihre Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegen die Beschwerdeführerin weitgehend von deren Schuldigsprechung abhängen - ist das Prinzip der Waffengleichheit bereits verletzt, wenn der Geschädigten ein amtlicher Anwalt beigegeben und der Beschwerdeführerin ein solcher verweigert wird. Das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, das verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, weil der Geschädigten ein amtlicher Rechtsvertreter beigegeben und ihr ein solcher verweigert worden sei, ist damit nicht nur ausreichend substantiiert, sondern auch schlüssig.
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3.5 Die Justizkommission hat somit Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und 3 BV verletzt sowie die § 10ter StPO in unhaltbarer Weise angewandt, indem sie der Beschwerdeführerin einen amtlichen und - falls sich ihre Bedürftigkeit erweisen sollte - unentgeltlichen Verteidiger verweigerte.
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4.
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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Auf eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin praxisgemäss keinen Anspruch. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2004 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft, dem Strafgerichtspräsidium und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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