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Informationen zum Dokument  BGer 4C.386/2004  Materielle Begründung
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BGer 4C.386/2004 vom 02.03.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.386/2004 /bie
 
Urteil vom 2. März 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
X.________, Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
 
gegen
 
Y.________, Beklagten und Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Fürsprecher Jürg Hunziker,
 
Gegenstand
 
Werkeigentümerhaftung; Werkmangel,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
 
vom 25. August 2004.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ (Kläger) besuchte am 26. September 2000 seine Mutter, die im vierten Stock der Liegenschaft Z.________ in Thun wohnte. Dieses Grundstück steht im Eigentum von Y.________ (Beklagter). Nach dem Besuch benutzte der Kläger den Lift, um vom vierten Stock ins Parterre zu gelangen. Dabei hielt der Lift weder im Parterre (der Zielhaltestelle) noch im Keller (der Endstation), sondern prallte mit ungebremster Sinkgeschwindigkeit auf den Auffahrpuffer im Liftschacht. Dieser Vorfall führte beim Kläger zu körperlichen Beschwerden.
 
B.
 
Am 29. November 2001 gelangte der Kläger an den Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises X Thun und beantragte, der Beklagte sei zu verurteilen, ihm aus dem Ereignis vom 26. September 2000 eine Genugtuung von Fr. 80'000.-- (eventuell gemäss richterlichem Ermessen) zu bezahlen, und er sei weiter zu verurteilen, ihm als vorläufigen Schaden bis 26. September 2001 einen Betrag von Fr. 46'362.20 zu ersetzen. Mit Urteil vom 28. Januar 2004 wies der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises X Thun die Klage ab. Dieses Urteil focht der Kläger mit Appellation beim Appellationshof des Kantons Bern an. Mit Urteil vom 25. August 2004 wies der Appellationshof die Klage ebenfalls ab.
 
C.
 
Mit Berufung vom 19. Oktober 2004 beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 2004 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung.
 
D.
 
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Appellationshof hatte sich im angefochtenen Urteil in erster Linie mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Werkmangel vorliege. Unter Hinweis auf die Erwägung des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten wurde festgehalten, dass der Lift im Zeitpunkt des Ereignisses den gültigen Normen entsprochen habe. Dennoch habe der Fahrbetrieb beim zu beurteilenden Vorfall nicht ordnungsgemäss funktioniert. Aufgrund eines Zählfehlers eines Magnetschalters, der Teil der Steuerung sei, habe der Lift bei der Zielhaltestelle nicht angehalten und auch die Endhaltestelle überfahren. Der Überfahrschutz habe zwar den Normen entsprochen, doch sei er nicht auf den Ausschluss jeden Risikos ausgelegt. Obwohl der Aufprallschutz funktioniert habe, habe der Schaden nicht verhindert werden können. Daraus ergebe sich jedoch nicht zwingend, dass ein Mangel in der Anlage vorliege. Zu prüfen sei, ob ein mangelhafter Unterhalt angenommen werden müsse. Der Beklagte habe betreffend den fraglichen Lift einen Vollunterhaltsvertrag abgeschlossen. Dabei hätten sich im Verlauf des Beweisverfahrens keine Anzeichen ergeben, wonach der Standard dieses Unterhaltsvertrages nicht genügend gewesen sei. Dass der Lift vielleicht sporadisch die falsche Haltestelle angefahren haben könnte, lasse keinen Schluss auf ein erhöhtes Aufprallrisiko zu. Im Übrigen sei auch nicht nachgewiesen, dass die Störungen häufiger aufgetreten seinen, als bei einem beliebigen anderen Lift von vergleichbarem Alter und Standard. Es bestehe auch keine Verpflichtung, eine Anlage immer auf dem neusten technischen Stand zu halten. Zudem sei es aufgrund der Kosten-Nutzen-Relation bei nicht nachweislich erhöhtem Risiko unzumutbar, die ganze Steuerung auszutauschen, um das Risiko zu vermindern, zumal sich dieses ohnehin nicht ganz ausschliessen lasse. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Anlage des Liftes nicht mangelhaft gewesen sei und auch der Unterhaltspflicht nachgekommen worden sei, soweit dies verlangt werden könne.
 
Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, durch die Verneinung eines Werkmangels in verschiedener Hinsicht gegen Art. 58 OR verstossen zu haben.
 
2.
 
Gemäss Art. 58 Abs. 1 OR hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werks den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
 
2.1 Ob ein Werk fehlerhaft angelegt oder mangelhaft unterhalten ist, hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Werkmangel liegt vor, wenn das Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet. Vorzubeugen hat der Werkeigentümer nicht jeder denkbaren Gefahr, sondern nur jener, die sich aus der Natur des Werkes und seiner normalen Benützung ergibt (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 741 m.w.H.). Dabei beurteilt sich die Frage, ob ein Werk mängelfrei oder mangelhaft ist, nach objektiven Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung dessen, was sich nach der Lebenserfahrung am fraglichen Ort zutragen kann (BGE 122 III 229 E. 5a/bb S. 235). Eine Schranke der Werkeigentümerhaftung bildet die Selbstverantwortung. Der Werkeigentümer hat nicht jeder erdenklichen Gefahr vorzubeugen, sondern darf Risiken ausser Acht lassen, welche von den Benützern des Werkes oder von Personen, die mit dem Werk in Berührung kommen, mit einem Mindestmass an Vorsicht vermieden werden können (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 m.w.H.). Eine weitere Schranke der Haftpflicht bildet sodann die Zumutbarkeit. Zu berücksichtigen ist, ob die Beseitigung allfälliger Mängel oder das Anbringen von Sicherheitsvorrichtungen technisch möglich ist und die entsprechenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Benützer und dem Zweck des Werkes stehen (BGE 130 III 736 E. 1.3 S. 742 m.w.H.). Massgebend für die Beurteilung des Vorliegens eines Mangels ist somit die Zweckbestimmung des Werkes, für welche Prüfung ein objektiver Massstab zur Anwendung gelangt, und die Zumutbarkeit der Beseitigung allfälliger Mängel unter dem Gesichtspunkt der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit.
 
2.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Lift vom Kläger bestimmungsgemäss gebraucht worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei der Bedienung des Liftes Fehlmanipulationen vorzuwerfen sind. Trotz der korrekten Benutzung des Liftes ist es bei der fraglichen Liftfahrt zu Fehlfunktionen gekommen. Zunächst ist der Lift an der vom Kläger angewählten Zielhaltestelle im Parterre vorbeigefahren und hat anschliessend auch die Endstation im Kellergeschoss überfahren. Dies ist nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichtes, die auf einem gerichtlichen Gutachten beruht, auf einen Zählfehler des Magnetschalters zurückzuführen. Die Vorinstanz geht daher zutreffend davon aus, dass insofern von einer Fehlfunktion der Anlage auszugehen sei. Dabei handelt es sich um einen bekannten, technisch jedoch nicht gänzlich vermeidbaren Fehler. So wird im angefochtenen Urteil gestützt auf das gerichtliche Gutachten ausgeführt, "das Überfahren der Endhaltestelle gehöre bei Aufzugsanlagen, seit es Aufzüge gebe, zu den möglichen Funktionsfehlern". Daraus scheint der Appellationshof abzuleiten, dass aufgrund der Unvermeidbarkeit solcher Fehlfunktionen im Einzelfall nicht von einer mangelhaften Anlage gesprochen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Lift trotz bestimmungsgemässem Gebrauch gelegentlich die falsche Zielstation anfährt und sogar die Endhaltestelle überfährt, und wenn derartige Fehlfunktionen zwar bekannt sind, aber technisch offenbar nicht völlig ausgeschlossen werden können, ist es angebracht, dagegen Schutzmechanismen einzurichten. Der fragliche Lift verfügte denn auch über einen sog. Überfahrschutz, der beim Überfahren der Endhaltestelle hätte in Funktion treten sollen. Trotz des Vorhandenseins eines Überfahrschutzes konnte im hier zu beurteilenden Fall der Aufprall der Liftkabine mit ungebremster Sinkgeschwindigkeit nicht verhindert werden. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass es durch den Zählfehler des Magnetschalters zu einem fehlerhaften Überfahren der Ziel- und Endhaltestelle kam, und dass anschliessend der Überfahrschutz die ihm zugedachte Schutzfunktion auch nicht wirksam auszuüben vermochte. Aus diesem Grund muss im vorliegenden Fall von einer mangelhaften Anlage ausgegangen werden. Wenn ein Werkmangel bereits aufgrund einer fehlerhaften Anlage zu bejahen ist, muss nicht weiter geprüft werden, ob die mangelhafte Anlage genügend unterhalten wurde. Der Werkmangel ergibt sich aus der Fehlerhaftigkeit der Anlage und nicht aus mangelhaftem Unterhalt.
 
2.3 Die Vorinstanz verneinte eine Haftung des beklagten Werkeigentümers mit der Begründung, dass der Lift im Zeitpunkt des Ereignisses den gültigen Normen entsprochen habe und im Rahmen eines Vollunterhaltsvertrages angemessen gewartet worden sei. Auch diese Argumentation ist nicht überzeugend. Zutreffend ist zwar, dass dem Werkeigentümer keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann, wenn das den Schaden verursachende Werk im Zeitpunkt des Ereignisses den geltenden Normen entspricht. Im Unterschied beispielsweise zur Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR) oder der Tierhalterhaftung (Art. 56 Abs. 1 OR) sieht die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Abs. 1 OR) als strengste Kausalhaftung jedoch keine Möglichkeit des Haftpflichtigen vor, sich durch Erbringung des Sorgfaltsbeweises zu exkulpieren. Wie bereits erwähnt ist ein objektiver Massstab anzusetzen, der keinen Raum lässt für die Mitberücksichtigung der subjektiven Vorwerfbarkeit (Roland Brehm, Berner Kommentar, 2. Aufl., Bern 1998, N. 55 ff. zu Art. 58 OR; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, Rz. 1059; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/1, Zürich 1987, § 19 Rz. 71; Franz Werro, Commentaire romand, Code des obligations I, Basel 2003, Rz. 17 zu Art. 58 OR).
 
2.4 Weiter hat der Appellationshof ausgeführt, unter Berücksichtigung des technisch Möglichen und wirtschaftlich Verhältnismässigen habe vom Beklagten nicht die präventive Auswechslung der ganzen Steuerung, deren Teil die fehlerhaften Magnetschalter gewesen seien, verlangt werden können, weil im Vorfeld des Ereignisses keine erhöhte Störungsanfälligkeit des Liftes habe beobachtet werden können und weil selbst bei einer Auswechslung der Steuerung ein vergleichbarer Funktionsfehler technisch nicht hätte ausgeschlossen werden können. Auch diese Begründung hält einer Prüfung nicht stand. Wenn das mögliche Überfahren der Endhaltestelle zu den bekannten und letztlich nicht völlig vermeidbaren Fehlfunktionen eines Aufzugs gehört, wäre es angebracht, einen wirksamen Überfahrschutz vorzusehen. Wie erwähnt verfügte die hier zu beurteilende Liftanlage zwar über einen Überfahrschutz, der jedoch seine Funktion nicht erfüllte. Dass ein wirksamer Überfahrschutz im Vergleich zum hier bestehenden ungenügenden Schutzmechanismus unter dem Gesichtspunkts der Nutzen-Kosten-Relation nicht zumutbar sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die betreffende Anlage aber trotz den bekannten und mit dem Liftbetrieb eng verbundenen Risiken nicht über einen wirksamen Überfahrschutz verfügt, liegt ein mangelhaftes Werk vor.
 
2.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Werkmangels zu Unrecht verneint hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache entsprechend dem Antrag des Klägers zur Neuentscheidung an den Appellationshof zurückzuweisen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofs des Kantons Bern vom 25. August 2004 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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