BGer 5P.18/2005 | |||
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BGer 5P.18/2005 vom 15.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.18/2005 /bnm
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Urteil vom 15. März 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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1. X.________ AG, Beschwerdeführerin,
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2. Y.________, Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Karl Spühler,
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gegen
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Z.________ AG in Nachlassliquidation,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Prof. Dr. Ivo Schwander,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 BV und 29 Abs. 2 BV (Fristwiederherstellung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Z.________ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend Z.________ AG) und die X.________ AG reichten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 13. November 2003 rechtzeitig Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Das Obergericht setzte beiden Parteien am 30. September 2004 eine nicht erstreckbare Frist an, um schriftlich Berufungsanträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen oder aber die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu verlangen. Laut Verfügung hatten die Parteien überdies innert derselben Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Die X.________ AG leistete fristgerecht den Kostenvorschuss, doch erfolgte ihre Eingabe auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens unbestrittenermassen einen Tag zu spät.
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A.b Sie beantragte deshalb am 1. November 2004 durch ihren Anwalt, es sei ihr die Frist wiederherzustellen, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und allfällige Noven geltend zu machen oder die Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu verlangen. Zur Begründung machte sie geltend, in der betroffenen Anwaltskanzlei bestehe das Vieraugenprinzip, indem Anwalt und Sekretärin die Fristen unabhängig voneinander bearbeiteten und sich dabei gegenseitig überprüften. Wegen Ferienabwesenheit der Sekretärin hätten im vorliegenden Fall sowohl Rechtsanwalt V.________ als auch Rechtsanwalt Y.________ die laufenden Fristen unabhängig voneinander berechnet. Nach der Rückkehr aus den Ferien habe die Sekretärin die Frist unter dem zutreffenden Datum (21. Oktober 2004) in der Kanzleiagenda und in der Agenda von Rechtsanwalt Y.________ eingetragen; als fristgebundene Handlung sei indes nur der Kostenvorschuss, nicht aber die Antragstellung eingetragen worden. Nach der Überweisung des Kostenvorschusses sei die Frist als erledigt abgehakt worden.
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A.c Mit einer vier Seiten umfassenden Eingabe vom 15. November 2004 liess die Z.________ AG Abweisung des Gesuchs beantragen. Sie führte unter anderem aus, auch nach der Darstellung der X.________ AG sei davon auszugehen, dass sowohl dem Anwalt als auch der Sekretärin als Hilfsperson ein gravierender, nicht zu entschuldigender Fehler unterlaufen sei. Dem Anwalt sei schon beim Eingang des fristauslösenden Schreibens des Obergerichts vom 30. September 2004 entgangen, dass er zwei Fristen zu notieren gehabt hätte. Der Anwalt habe auch nicht eingegriffen, als seine Sekretärin fälschlicherweise nur eine Frist - nämlich jene zur Leistung des Kostenvorschusses - aufgenommen habe, wobei dieser Fehler dem Anwalt auch anlässlich der zweiten Kontrolle am 18. Oktober 2004 nach seiner Ferienrückkehr nicht aufgefallen sei.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau stellte der X.________ AG die Stellungnahme nicht zu, sondern wies das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ab.
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C.
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Die X.________ AG sowie deren Anwalt Y.________ führen in einer gemeinsamen Eingabe staatsrechtliche Beschwerde und beantragen im Wesentlichen, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau aufzuheben.
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Das Obergericht hat sich zur Sache vernehmen lassen, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.
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Die Z.________ AG schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die gerügten Verfassungsverletzungen sind der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglich und können mit keinem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht vorgetragen werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und 84 Abs. 2 OG). Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten, letztinstanzlichen Zwischenentscheid betreffend Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung (Art. 86 Abs. 1, 87 Abs. 2 OG).
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1.2 Mit der Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung endet das Verfahren für die Beschwerdeführerin mit einem Prozessverlust, womit sie über ein persönliches rechtliches Interesse an der Beschwerdeführung verfügt (Art. 88 OG). Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde (Art. 89 Abs. 1 und 90 Abs. 1 OG) ist demnach einzutreten.
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1.3 Als Vertreter der Beschwerdeführerin hat der zweitgenannte Beschwerdeführer unter Umständen mit Haftpflichtansprüchen zu rechnen; er verfügt daher zwar über ein tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG; 114 Ia 20 E. 1 S. 21 f.) und ist durch den angefochtenen Beschluss auch nicht unmittelbar betroffen (BGE 113 Ia 94 E. 1 S. 95 f.). Auf seine staatsrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und kritisiert den obergerichtlichen Beschluss ferner als gegen Art. 9 BV verstossend. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Die Rüge ist demnach vorweg zu behandeln.
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3.
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Zur Begründung des Vorwurfs der Verletzung des rechtlichen Gehörs macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Anwalt sei bei der Auslegung des obergerichtlichen Schreibens vom 30. September 2003 nach dem Vertrauensprinzip davon ausgegangen, das Obergericht habe eine Frist mit zwei fristgebundenen Handlungen und nicht zwei getrennte Fristen angesetzt. Dieses Verständnis sei ihr als Mandantin anzurechnen. Die Gegenpartei habe in Ziff. 3 auf Seite 2 ihrer Stellungnahme vom 15. November 2004 vorgetragen, dass zwei getrennte Fristen angeordnet worden seien, die getrennt zu notieren gewesen wären. Dabei handle es sich um einen erheblichen Gesichtspunkt, welcher überdies durch die Stellungnahme der privaten Gegenpartei erstmals in das Fristwiederherstellungsverfahren eingebracht worden sei. Zu diesem, einen wesentlichen Gesichtspunkt betreffenden Vorbringen habe die Beschwerdeführerin nicht Stellung nehmen können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
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4.
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4.1 Der Gehörsanspruch von Art. 29 Abs. 2 BV (früher Art. 4 aBV) verleiht der Beschwerdeführerin kein Recht auf Replik. Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht eine Ausnahme, wenn in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen die Beschwerdeführerin noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3 mit Hinweisen). Während die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme der Gegenpartei vom 15. November 2004 einen neuen und erheblichen Gesichtspunkt erkennt, wird dies vom Obergericht und von der Beschwerdegegnerin bestritten. Aufgrund der Ausführungen der Parteien erscheint zumindest fraglich, ob es sich bei diesem Vorbringen um einen erheblichen Gesichtspunkt handelt, der zwingend zur Replik berechtigt. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben.
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4.2 Nebst Art. 29 Abs. 2 BV verbürgt auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das rechtliche Gehör (Urteil 5P.256/2002 vom 4. September 2002, E. 2.1). Umfang und Tragweite des Anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sind anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszulegen (Urteil 1P.730/2001 vom 31. Januar 2002, E. 2.1).
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4.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK verschiedentlich mit der Frage der Zustellung von Aktenstücken befasst. In einem Fall, in dem das Bundesgericht über eine Berufung erkannt hatte, ohne zuvor dem Berufungskläger Kenntnis von den Bemerkungen der Vorinstanz gegeben zu haben, hat er entschieden, der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltene Anspruch auf ein faires Verfahren verleihe den Parteien das Recht, von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis zu erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen. Unerheblich sei, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz an das Bundesgericht weder Tatsachen noch Begründungen enthalte, die nicht bereits im angefochtenen Urteil aufgeführt gewesen seien. Es obliege den Parteien, zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen oder nicht. Der Gerichtshof bejahte daher eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des EGMR i.S. N.-H. gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Ziff. 24, 29, in: Recueil CourEDH 1997-I S. 101; VPB 61/1997 Nr. 108 S. 961). Diese Rechtsprechung ist später im Wesentlichen bestätigt worden (Urteil des EGMR i.S. R. gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, in: VPB 65/2001, S. 1347 Nr. 129). Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erblickte der Gerichtshof sodann in einem weiteren, die Schweiz betreffenden Fall, in dem der Rekurrent weder von der Stellungnahme der Vorinstanz noch von jener der Gegenpartei Kenntnis erhalten hatte; dabei hob er zusätzlich hervor, auf den möglichen tatsächlichen Einfluss von Bemerkungen der Parteien auf das Urteil komme es nicht an (Urteil des EGMR i.S. Z. gegen Schweiz vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 und 38, in: VPB 66/2002 S. 1307 Nr. 113). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich der Praxis des Gerichtshofs angeschlossen (Urteil H 213 1998 vom 1. Februar 1999, E. 1a, auszugsweise in: SZIER 1999 S. 553). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung später unter anderem in drei den Kanton Thurgau betreffenden Fällen bestätigt (Urteile 5P.446/2003, 5P.18/2004, je vom 2. März 2004 sowie 5P.314/2004 vom 1. November 2004).
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4.4 Im vorliegenden Fall ist die Stellungnahme der Gegenpartei vom 15. November 2004 unbestrittenermassen der Beschwerdeführerin nicht vor dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden. Im Lichte der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Obergericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt; ob in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein neuer und für den Sachentscheid wesentlicher Gesichtspunkt vorgetragen worden ist oder nicht, erweist sich nach der aufgezeigten Judikatur als belanglos. Eine Heilung des Mangels kommt nicht in Frage, zumal das Bundesgericht in der Sache über eine geringere Kognition verfügt als das Obergericht (zu den Heilungsvoraussetzungen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 126 I 68 E. 2 S. 72).
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5.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin ohne Prüfung der Willkürrüge gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; die andere Hälfte trägt die Beschwerdegegnerin, welche Abweisung der Beschwerde bzw. Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt hat (Art. 156 Abs. 3 OG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdegegnerin hingegen die Beschwerdeführerin zu entschädigen (Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2004 aufgehoben.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.--, die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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