BGer 5P.61/2005 | |||
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BGer 5P.61/2005 vom 24.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.61/2005/blb
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Urteil vom 24. März 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
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1. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Konkursaufschub),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 11. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 1. November 2004 erstattete die X.________ AG beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen eine Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Konkursaufschub nach Art. 725a OR.
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Mit Entscheid vom 19. November 2004 wies der Gerichtspräsident das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog im Wesentlichen, dass keine Überschuldung vorliegen würde. Dagegen gelangte die X.________ AG an das Obergericht des Kantons Bern, welches auf das Gesuch am 11. Januar 2005 nicht eintrat.
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B.
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Die X.________ AG führt staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 11. Januar 2005.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welcher die Konkurseröffnung ausspricht oder verweigert, sowie gegen die Verweigerung des Konkursaufschubes ist nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 107 III 53 E. 1 S. 55; 118 III 4 E. 1 S. 5).
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Im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung von eidgenössischem Gesetzesrecht nur auf Willkür hin (BGE 108 Ia 178 E. 2 S. 180; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, N. 149). Unzulässig im vorliegenden Verfahren ist zudem das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). Nicht zu beachten ist daher die vor Bundesgericht erstmals eingereichte Begründung des Urteils des Handelsgerichts Bern vom 10. September 2004.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine willkürliche Verletzung von Art. 194 und Art. 195 Abs. 1 ZPO/BE geltend, da das Obergericht auf die Appellation nicht eingetreten sei, obwohl alle Prozessvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.
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Diese Rüge stösst ins Leere, da sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, dass das Obergericht auf die Appellation eingetreten ist und diese materiell behandelt hat. Vielmehr ist es einzig auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Im Ergebnis hat es damit die Appellation abgewiesen; auf Grund des vollen Devolutiveffektes der (bernischen) Appellation lautet das Dispositiv des angefochtenen Entscheids indes nicht auf Abweisung des Rechtsmittels, sondern die Rechtsfolge wird darin selbstständig ausgesprochen (Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 2000, N. 2b zu Art. 333 ZPO/BE).
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3.
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Das Obergericht ist auf die Überschuldungsanzeige nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin keine von der Revisionsstelle geprüfte Zwischenbilanz eingereicht habe und auch keine anderen Anhaltspunkte bestehen würden, auf Grund derer von einer Überschuldung ausgegangen werden müsste.
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Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Konkursrichter würden in der Praxis nie revidierte Abschlüsse bzw. Zwischenabschlüsse verlangen. Sei die Überschuldung offensichtlich, sei der Umweg über die Revision nicht gefordert. Der Entscheid des Obergerichts verstosse damit gegen Art. 8 und 9 BV.
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3.1 Nach Art. 725 Abs. 2 OR muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
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Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich damit, dass grundsätzlich eine von der Revisionsstelle geprüfte Zwischenbilanz vorliegen muss, wenn der Richter wegen Überschuldung benachrichtigt wird. Die vorgängige Prüfung durch die Revisionsstelle soll dem Richter Gewähr dafür bieten, dass die ihm vorgelegten Unterlagen zumindest durch Stichproben auf Grund des Revisionsplans bereits von einem von der Gesellschaft unabhängigen Organ auf die Einhaltung der buchhalterischen Grundsätze überprüft worden sind (Hans Ulrich Hardmeier, Zürcher Kommentar, N. 1306 zu Art. 725a OR; Alexander Brunner, Konkurseröffnungsverfahren und Konkursaufschub, in: Schriftenreihe SAV 13/1995, Das revidierte Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, S. 103). Es hält damit dem Willkürverbot stand, wenn das Obergericht mangels revidierter Zwischenbilanz gar nicht auf die Überschuldungsanzeige eingetreten ist.
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3.2 In der Literatur wird zwar teilweise die Meinung vertreten, dass im Einzelfall vom Erfordernis einer geprüften Zwischenbilanz abgesehen werden kann (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2004, § 13 N. 819; Beat Schönenberger, Der Konkursaufschub nach Art. 725a OR, BlSchK 2002 S. 165; a. M. Alexander Brunner, a.a.O., S. 103). Indes hat das Obergericht im Sinne einer Eventualerwägung auf diese Lehrmeinungen Bezug genommen und erwogen, selbst wenn vom Erfordernis einer geprüften Zwischenbilanz abgesehen werde, könne auf die Überschuldungsanzeige nicht eingetreten werden, da sich die Überschuldung auf andere Weise nicht feststellen lasse: Das Obergericht verfüge nur über den Kurzbericht der Revisionsstelle (Review) und über die nicht revidierten Bilanzen. Aus letzteren gehe aber gerade hervor, dass die Gesellschaft gar nicht überschuldet sei, da die Zwischenbilanz vom 30. September 2004 zu Fortführungswerten keine Überschuldung ausweise. Auch auf Grund des Berichts der Revisionsstelle vom 1. November 2004 könne nicht geschlossen werden, dass die Gesellschaft offensichtlich überschuldet sei, spreche diese doch lediglich davon, dass "die Gefahr einer Überschuldung nach Art. 725 OR sehr gross" sei.
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Damit ist Vorwurf der Beschwerdeführerin unzutreffend, das Obergericht habe die Frage der Überschuldung gar nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem nicht, dass die von ihr vorgelegte (ungeprüfte) Bilanz zu Fortführungswerten gerade keine Überschuldung zeigt. Weshalb trotzdem eine "offensichtliche" Überschuldung vorliegen soll, die es dem Obergericht erlauben würde, ausnahms-weise auf das Vorliegen geprüfter Bilanzen zu verzichten, legt sie nicht nachvollziehbar dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Damit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4.
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Das Obergericht hat weiter erwogen, ein Konkursaufschub setze eine formell richtige Überschuldungsanzeige durch den Verwaltungsrat voraus. Da aus formellen Gründen auf die Überschuldungsanzeige nicht eingetreten werden könne, sei konsequenterweise auch auf das Gesuch um Konkursaufschub nicht einzutreten.
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Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht willkürlich: Ein Konkursaufschub nach Art. 725a Abs. 1 OR setzt voraus, dass die Gesellschaft überschuldet ist und ihr die Konkurseröffnung nach Art. 725a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 192 SchKG droht (Hans Ulrich Hardmeier, a.a.O., N. 1316 zu Art. 725a OR; Alexander Brunner, a.a.O., S. 109; Alexander Dubach, Der Konkursaufschub nach Art. 725a OR, SJZ 94/1998 S. 154; Beat Schönenberger, a.a.O., S. 163). Da indes im vorliegenden Fall eine Überschuldung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden ist, fällt auch die Grundlage für einen Konkursaufschub dahin. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Sanierungsaussichten.
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5.
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Dementsprechend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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