BGer 1P.173/2005 | |||
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BGer 1P.173/2005 vom 31.03.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.173/2005 /gij
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Urteil vom 31. März 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
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Vizestrafgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2267, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Gesuch um Zurückversetzung in Untersuchungshaft,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Vizestrafgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz vom
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1. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Kantonale Strafgericht Schwyz verurteilte X.________ am 20. Januar 2005 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Verweisungsbruchs zu 30 Monaten Zuchthaus. Gleichzeitig ordnete der Strafgerichtspräsident gegen X.________ Sicherheitshaft an.
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Mit Eingabe vom 20. Januar 2005 beantragte X.________ den vorzeitigen Strafantritt. Der Strafgerichtspräsident bewilligte dieses Gesuch am 31. Januar 2005.
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Am 28. Februar 2005 beantragte X.________, in Untersuchungshaft zurückversetzt zu werden. Zur Begründung führte er an, er habe von mehreren Fällen gehört, in denen die Vizestaatsanwältin das Einverständnis zum vorzeitigen Strafantritt in ihren Plädoyers als Schuldeingeständnis gewertet habe; dem müsse er vorbeugen.
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Mit Verfügung vom 1. März 2005 erkannte der Vizestrafgerichtspräsident:
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1. Das Gesuch betreffend Rückversetzung in Sicherheitshaft wird abgelehnt.
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2. Das Haftentlassungsgesuch wird abgelehnt.
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3. Dieser Entscheid ist endgültig.
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4.Kostenund5.Mitteilungen Kosten und 5. Mitteilungen)"
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B.
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Mit Eingaben vom 11. und vom 14. März 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür sowie Verletzung der Unschuldsvermutung und des Rechtsgleichheitsgebotes. Er beantragt, diese Verfügung des Vizestrafgerichtspräsidenten aufzuheben und ihn in Untersuchungshaft zurückzuversetzen, wie er es ursprünglich beantragt habe. Ein Haftentlassungsgesuch habe er danach nicht gestellt, inzwischen aber separat eingereicht. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung zum Ausdruck, dass der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach mit Haftbeschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden könnte. Dieser habe indessen kürzlich entschieden, dass Entscheide über Haftentlassungen nach der Urteilsfällung endgültig seien. Das Strafgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt, vom vorzeitigen Strafvollzug in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zurückversetzt zu werden. Er ersucht damit um einen Wechsel vom relativ liberalen Haftregime, wie es für Strafgefangene gilt und das er ausdrücklich als "korrekt und jedem Prinzip der Humanität und Gesetzlichkeit entsprechend" lobt, zu wesentlich strengeren, für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge geltenden Bedingungen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern er an einem solchen Wechsel ein rechtlich geschütztes Interessen haben könnte, zumal er inzwischen ein Haftentlassungsgesuch einreichte. Seine Befürchtung, seine Zustimmung zum vorzeitigen Strafantritt könnte im Strafverfahren als Schuldeingeständnis gewertet werden, ist völlig unbegründet: Ein solcher Schluss wäre, wovon mit Sicherheit auch die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden ausgehen, von vornherein unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 88 OG nicht einzutreten.
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2.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abgewiesen werden muss, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Vizestrafgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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