BGer 2A.188/2005 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2A.188/2005 vom 01.04.2005 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
2A.188/2005 /leb
| |
Urteil vom 1. April 2005
| |
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
| |
Gerichtsschreiber Küng.
| |
Parteien
| |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Dienste/Massnahmen als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
| |
Gegenstand
| |
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
| |
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
| |
vom 18. März 2005.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Der aus Serbien/Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) reiste am 25. Februar 2002 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 4. Februar 2004 abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Die von ihm gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission am 20. März 2004 abgewiesen, worauf X.________ verschwand. Am 24. Juli 2004 wurde er in seinen Heimatstaat zurückgeführt.
| |
Am 8. März 2005 reiste X.________ von Österreich her erneut ohne gültigen Pass und Visum in die Schweiz ein. Am 15. März 2005 wurde er in Basel durch die Polizei kontrolliert. Dabei wies er sich mit der Kopie eines auf Y.________ lautenden Ausweises für Asylsuchende aus, weshalb er festgenommen wurde. Die Ermittlungen ergaben, dass es sich beim Festgenommenen um X.________ handelte und dieser zuvor in der Schweiz schon unter fünf Aliasnamen aufgetreten war. Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 17. März 2005 wurde X.________ wegen rechtswidriger Einreise sowie Missbrauchs von Ausweispapieren zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt, mit Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Gleichentags wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
| |
B.
| |
Am 17. März 2005 wies das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt X.________ aus der Schweiz weg und verfügte die Ausschaffungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 14. Juni 2005. Mit Urteil vom 18. März 2005 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Massnahmen im Ausländerrecht, die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung sei rechtmässig und angemessen.
| |
C.
| |
Mit Eingabe vom 22. März 2005 (in Albanisch, von Amtes wegen übersetzt) beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
| |
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Der Beschwerdeführer hat, was er nicht bestreitet, erst nach erfolgter Wegweisung ein Asylgesuch gestellt. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Voraussetzungen für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 13b ANAG geprüft. Sie hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer sei trotz des negativen Ausgangs des ersten Asylverfahrens und seiner anschliessenden Rückführung in seine Heimat im Juli 2004 erneut illegal in die Schweiz eingereist. Hier sei er bereits sechsmal unter falschem Namen aufgetreten. Auch bei der letzten Kontrolle habe er versucht, die Polizei mit der (nach den Akten gestohlenen) Kopie eines fremden Ausweises zu täuschen und sich als Y.________ auszugeben. Sie hat daraus geschlossen, der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Wer sich so benehme, von dem könne nicht angenommen werden, dass er den Behörden zum Vollzug der verfügten Wegweisung freiwillig zur Verfügung stehe. Die Haft erweise sich auch als verhältnismässig, da sein Asylgesuch schon deshalb, weil er es nicht unverzüglich bei der Einreise gestellt habe, kaum Aussichten auf Erfolg habe.
| |
2.
| |
Gestützt auf diese Umstände besteht beim Beschwerdeführer, der nach den Akten bereits nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen den früheren negativen Asylentscheid verschwunden war, Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), weshalb er zur Sicherung seiner Ausreise in Haft genommen werden durfte. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2), sind seine Ausführungen nicht geeignet, eine andere Beurteilung des vorliegenden Falles zu bewirken. Es kann deshalb auf die zutreffenden und in Bezug auf den Sachverhalt durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft widerlegten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
| |
3.
| |
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht
| |
im Verfahren nach Art. 36a OG:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. April 2005
| |
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |