BGer U 464/2004 | |||
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BGer U 464/2004 vom 01.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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U 464/04
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Urteil vom 1. April 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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I.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 11. November 2004)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1952 geborene I.________ war seit dem 1. Oktober 1990 bei der Firma A.________ AG als Näherin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Seit ca. 1988 litt sie unter Kopfschmerzen, später unter rezidivierenden starken Migräneanfällen. Am 2. Dezember 1995 erlitt sie als Autolenkerin einen Verkehrsunfall. Gleichentags stellte der erstbehandelnde Arzt im Spital X.________ die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Am 19. Februar 1996 teilte die Versicherte der Anstalt mit, die ärztliche Behandlung sei beendet. Gestützt auf einen Bericht der Rehaklinik Y._________ vom 20. Dezember 1997 meldete sich am 3. Februar 1998 der Rechtsvertreter von I.________ bei der SUVA und beanstandete die kurze Zeit der Erbringung von Taggeldleistungen. In der Folge zog die Anstalt zahlreiche Arztberichte bei und liess die Versicherte verschiedentlich begutachten. Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 stellte sie die Versicherungsleistungen auf Grund fehlender Kausalität auf den 31. Mai 2002 ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003.
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B.
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Dagegen liess I.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der versicherten Leistungen (Rente auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und Integritätsentschädigung). Eventualiter beantragte sie, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen (multidisziplinäre Begutachtung) an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei ihr während dieser Abklärungszeit weiter Taggelder auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten seien. Mit Entscheid vom 11. November 2004 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.
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C.
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I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen und Rückfällen sowie über das Dahinfallen der kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens in allen Teilen zutreffend dargetan. Es wird auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen.
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1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab 1. Juni 2002 und bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Bei der Prüfung eines schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Unfallversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen - auch bei einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 329 und 446 Erw. 1.2.1).
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2.
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In sorgfältiger und einlässlich begründeter Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin rückfallweise geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Kopfschmerzen und rezidivierende starke Migräneanfälle) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Dezember 1995 stehen.
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2.1 Das kantonale Gericht hat dabei auf die einschlägigen Arztberichte und Gutachten abgestellt und daraus gefolgert, insbesondere auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. K.________ vom 27. Oktober 2000 stehe fest, dass keine HWS-Distorsion im Sinne eines Schleudertraumas und auch keine neurologische Störung im Sinne einer traumatischen Hirnschädigung vorliege. Die Rehaklinik Y.________ habe in ihrem Bericht vom 20. Dezember 1997 das Unfallereignis erstmals als mit kausale Ursache für die bestehenden Beschwerden aufgegriffen, wobei die Gesundheitsstörungen vorbestanden hätten und die im Bericht gestellten Diagnosen aus verschiedenen Gründen nicht haltbar seien. Ebenfalls nicht abgestellt werden könne auf das Gutachten der Orthopädischen Klinik Z.________ vom 9. August 1999, und auf die Kausalitätsbeurteilung im neurologischen Fachgutachten des Spitals Q.________, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik, vom 1. Oktober 1998. Hingegen komme Dr. med. K.________ in seinem äusserst ausführlich erhobenen Gutachten nach Abwägung verschiedener Differenzialdiagnosen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer somatoformen Störung leide. Auch die SUVA-Ärzte Dres. med. H.________ und S.________ hätten sich dieser Meinung angeschlossen und die Ausführungen von Dr. med. K.________ als zutreffend erachtet.
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2.2 Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage ein objektivierbarer organischer Unfallschaden der Halswirbelsäule nicht festgestellt werden konnte und das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den geklagten Beschwerden zu Recht verneint hat, nachdem auf Grund zahlreicher ärztlicher Gutachten und Berichte ermittelt wurde, dass die Kopfschmerzen und rezidivierenden Migräneanfälle vorbestehend waren und sich auch bereits vor dem Unfallereignis verstärkt und ausgeweitet hatten. Die Vorinstanz hat anschliessend die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs gleichwohl geprüft und diese verneint. Was das Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule anbelangt, konnten die Symptome des typischen Beschwerdebildes auf Grund der ärztlichen Berichte nicht ermittelt werden, sodass die von Dr. med. K.________ diagnostizierte somatoforme Störung nach den Adäquanzkriterien bei psychischen Beschwerden nach einem Unfall (BGE 115 V 131 ff.) zu beurteilen war. Insbesondere ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Prüfung das versicherte Ereignis der Kategorie der mittelschweren Unfälle, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen und in einer Gesamtwürdigung keines der dabei erforderlichen objektiven Kriterien erfüllt wäre.
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2.3 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, vor dem 2. Dezember 1995 habe sie keine ähnlichen Beschwerden aufgewiesen, da sich die aktuellen Kopfschmerzen von denjenigen vor dem Unfall deutlich unterscheiden würden. Aus sämtlichen medizinischen Unterlagen ergebe sich, dass von einem typischen Beschwerdebild infolge Schleudertrauma der Halswirbelsäule auszugehen sei, weshalb die Kausalität nach den entsprechenden Adäquanzkriterien (BGE 117 V 359 ff.) zu beurteilen sei. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil die Gutachten, auf welche sie nicht abgestellt hat, im Vorfeld der jeweiligen Berichterstattung ungenügend dokumentiert worden seien. Die Unfallkausalität ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die SUVA anfangs Leistungen erbracht hatte, ihrer Pflicht, die leistungsaufhebende Tatsache einer gesundheitlichen Besserung zu beweisen, jedoch überhaupt nicht nachgekommen sei. Die Kriterien einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles und der Dauerschmerzen seien erfüllt und auch der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sprächen eindeutig für die Adäquanz.
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Diese Einwendungen vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Das kantonale Gericht hat somit zu Recht festgehalten, auf Grund der in jeder Hinsicht vollständigen und überzeugend dokumentierten medizinischen Akten sei klar erwiesen, dass die Versicherte ab 1. Juni 2002 die gesetzlich erforderlichen Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllte und unter den gegebenen Umständen auch von ergänzenden Abklärungen kein entscheidwesentlicher Aufschluss zu erwarten war, weshalb davon abgesehen werden konnte. Der Einspracheentscheid der SUVA und der kantonale Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens.
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3.
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Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
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Luzern, 1. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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