BGer I 664/2004 | |||
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BGer I 664/2004 vom 13.04.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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I 664/04
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Urteil vom 13. April 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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T.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 16. September 2004)
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Sachverhalt:
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T.________ (geb. 1953) bezog gestützt auf eine unangefochten gebliebene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2001 vom 1. Mai 1998 bis 31. Dezember 1999 eine befristete ganze IV-Rente.
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Ein erneutes Rentengesuch von T.________ lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. August 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. November 2003.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. September 2004 ab.
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T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG; Art 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), zur Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; altArt. 41 IVG) und zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) richtig dargelegt. Ferner trifft zu, dass die Vorschriften der 4. IVG-Revision nicht anwendbar sind. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
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Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich geprüft und zu Recht gefolgert, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer somatischen und psychischen Leiden in einer angepassten Tätigkeit noch voll arbeitsfähig ist. Namentlich hat das kantonale Gericht sorgfältig und zutreffend begründet, weshalb es auf die Gutachten der Medas vom 14. Januar 2000 und der Klinik X.________ vom 10. Februar 2003 und nicht auf die anders lautenden Berichte der Hausärztin, Frau Dr. med. A.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, abgestellt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits legt sie keine neuen medizinischen Akten vor; anderseits drängt sich keine zusätzliche psychische Abklärung auf, nachdem selbst Frau Dr. A.________ ihre abweichende Einschätzung mit den somatischen Leiden begründet. Der von der Versicherten nicht beanstandete Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 28 %. Selbst wenn wegen der behinderungsbedingten Einschränkungen ein höherer Abzug von den Tabellenlöhnen gewährt würde, ergäbe sich kein Anspruch auf eine Rente.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 13. April 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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