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Informationen zum Dokument  BGer I 697/2004  Materielle Begründung
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BGer I 697/2004 vom 14.04.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 697/04
 
Urteil vom 14. April 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
S.________, 1960, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2004)
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 3. November 2003 und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch der 1960 geboren S.________ ab mit der Begründung, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, weil sie seit Sommer 2002 zu 100 % arbeitsunfähig sei.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Die IV-Stelle (im Einspracheentscheid) und das kantonale Gericht (im angefochtenen Entscheid) haben die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), zum Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Richtig ist auch die Darlegung der - zur Bestimmung der anwendbaren Methode der Invaliditätsbemessung - relevanten Grundsätze bei der Beantwortung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige einzustufen ist (BGE 117 V 197 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
1.2 Zu ergänzen ist, dass die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben und somit hier zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 352 Erw. 3.6). Sodann hat ein Versicherter laut Art. 28 Abs. 1 IVG (gemäss der hier anwendbaren [vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen], ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung.
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung sämtlicher Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten (datierend vom 19. September 2003 zur interdisziplinären Exploration der Beschwerdeführerin im Begutachtungsinstitut X.________ GmbH, mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend erkannt, dass die Versicherte - trotz ihres Gesundheitsschadens - zumutbarerweise ganztags eine leidensangepasste, leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ausüben und mit einer Leistungseinschränkung von 20 % erwerblich verwerten kann.
 
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, seit Sommer 2002 sei sie voll arbeitsunfähig, weshalb ihr die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) mit Wirkung ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente ausrichte. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (S. 9) korrekt darlegte, bezog sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Dr. med. U.________ vom 16. Juli 2002 nur auf die angestammte, im Sommer 2002 verlorene Arbeitsstelle als Küchengehilfin im Spital Y.________. Er wies zuhanden der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich darauf hin, dass die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine andere, der Behinderung angepasste Tätigkeit "in einem Nachuntersuch festgestellt werden" müsse. Mit Blick darauf, dass Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG), insbesondere bezüglich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, an die Feststellungen der IV-Organe gebunden sind (vgl. SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3.1 mit Hinweisen), steht fest, dass die Versicherte aus dem sich auf den Bericht des Dr. med. U.________ vom 16. Juli 2002 abstützenden Verhalten der Vorsorgeeinrichtung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts im vorliegenden Verfahren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b). Das Gutachten berücksichtigte unter anderem auch verschiedene Berichte des Psychiatrie-Zentrums H.________ in Z.________, wo sich die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandeln lässt. Gründe, welche Zweifel an der Schlüssigkeit und Beweiskraft des Gutachtens (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) wecken könnten, sind nicht ersichtlich und werden zu Recht auch nicht geltend gemacht. Demnach ist es der Versicherten gestützt auf die überzeugenden Ergebnisse des Gutachtens bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) zumutbar, trotz ihres Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten ganztägigen Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 80 % erwerblich zu verwerten.
 
3.
 
Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keinerlei Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. April 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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