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Informationen zum Dokument  BGer 7B.30/2005  Materielle Begründung
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BGer 7B.30/2005 vom 18.04.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.30/2005 /blb
 
Urteil vom 18. April 2005
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Levante.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
 
als obere kantonale Aufsichtsbehörde
 
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 16. Februar 2005 (NR050007/U).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Betreibungsamt Geroldswil teilte in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. xxxx (Pfändung Nr. xxxx) am 4. November 2004 den Eingang des Verwertungsbegehrens mit. Hiergegen erhob X.________ mit Eingabe vom 10. November 2004 (Postaufgabe) Beschwerde und verlangte sinngemäss, dass der gepfändete Personenwagen Marke Toyota MR2 1.8 aus der Pfandhaft zu entlassen sei, weil er zur Berufsausübung notwendig sei. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 trat das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter auf die Beschwerde nicht ein. Sie hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, dass die Beschwerde gegen die am 13. Oktober 2004 zugestellte Pfändungsurkunde verspätet sei. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von X.________ erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2005 ab.
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen sinngemäss, es seien der angefochtene Beschluss und die Pfändung ihres Personenwagens aufzuheben.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
2.
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerde gegen die Pfändung des Autos verspätet sei und die Beschwerdeführerin damit auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit verzichtet habe. Sodann habe sie kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht, welches eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist erlauben würde. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Pfändung des Autos keinen derart schweren Eingriff in die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bedeute, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde, selbst wenn die Wegnahme des Fahrzeuges die Berufsausübung erheblich erschweren würde.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 SchKG) sowie die Wiederherstellung von Fristen (Art. 33 Abs. 4 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie die Beschwerde gegen die Pfändung des Autos als verspätet erachtet hat. Ebenso wenig setzt die Beschwerdeführerin auseinander, inwiefern die Vorinstanz die Bestimmung über die Unpfändbarkeit von zur Berufsausübung notwendigen Mitteln (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) verletzt habe, wenn sie das Verstreichenlassen der zehntägigen Beschwerdefrist gegen die Pfändung des Fahrzeugs als Verzicht auf die Einrede der Unpfändbarkeit erachtet (vgl. BGE 97 III 7 E. 2 S. 11; Vonder Mühll, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 56 zu Art. 92 SchKG) und den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid geschützt hat. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.2 Eine Pfändung ist trotz Versäumnis der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist (Art. 22 SchKG; BGE 97 III 7 E. 2 S. 11; Vonder Mühll, a.a.O., N. 64 und 66 zu Art. 92 SchKG). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Wesentlichen sinngemäss vor, die Nichtigkeit der Pfändung ihres Autos übergangen zu haben. Sie habe nun endlich eine Stelle als Serviceangestellte und sei dringend auf das Auto angewiesen, denn mehrere Male pro Monat arbeite sie am Freitag- und Samstagabend bis ca. 24.00 Uhr, wenn es keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr gebe. Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit offenbar auf den bereits der oberen Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 27. Januar 2005 - unter Beilage des Arbeitsvertrages - mitgeteilten Umstand, dass sie seit 25. Januar 2005 eine Stelle als Serviceangestellte in Dietikon habe.
 
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellen keine Anhaltspunkte dar, welche die Prüfung eines Einschreiten von Amtes erfordern würden. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Nichtigkeit zutreffen, ist auf den Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges abzustellen (BGE 83 III 31 S. 34; Vonder Mühll, a.a.O., N. 64 Art. 92 SchKG). Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Beschluss - welcher insoweit auf den erstinstanzlichen Entscheid verweist - liegt der (in den Akten liegenden) Pfändungsurkunde der Pfändungsvollzug vom 8. Juli 2004 zugrunde. Die Beschwerdeführerin beruft sich daher vergeblich auf Verhältnisse, die seit dem 25. Januar 2005, mithin nach dem Pfändungsvollzug eingetreten sind. Im Weiteren bestehen keine Hinweise, dass die Pfändbarkeit des Autos die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen in eine völlig unhaltbare Lage zu bringen drohen würde (vgl. BGE 97 III 7 E. 2 S. 11). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Geroldswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2005
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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