BGer 4C.68/2005 | |||
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BGer 4C.68/2005 vom 29.04.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.68/2005 /bie
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Urteil vom 29. April 2005
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Parteien
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X.________, Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger,
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Kantonales Arbeitsamt Glarus, 8750 Glarus,
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Nebenintervenient,
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gegen
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Y.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Fürsprecherin Dr. Marianne
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Sonder Stauffer.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Glarus vom 7. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (Kläger) arbeitete seit dem 11. Juli 1988 für die Y.________ AG (Beklagte) als Korrektor. Seit Beginn der 90er Jahre fungierte er auch als "Gruppenchef Korrektorat". Nach innerbetrieblichen Differenzen mit seinem Vorgesetzten kündigte der Kläger am 7. November 2001 seine Stelle. Gleichzeitig ersuchte er um bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, und er blieb der Arbeit bis zum 9. November 2001 fern. Am Montag, den 12. November 2001 nahm er seine Tätigkeit wieder auf, nachdem ihn der Vorgesetzte zu Hause angerufen hatte. Nach einem weiteren Gespräch zwischen dem obersten Personalchef, dem Vorgesetzten und dem Kläger fasste die Beklagte die für sie wesentlichen Bedingungen einer weiteren Zusammenarbeit mit Schreiben vom 11. Dezember 2001 zusammen. Sie wies darauf hin, dass der Kläger mit seinem Vorgehen das Arbeitsverhältnis schwerwiegend in Frage gestellt habe, was sie kein zweites Mal dulden werde. Sie rief eine frühere Verwarnung vom 4. Januar 2001 in Erinnerung und führte aus, sie erwarte vom Kläger eigentlich eine schriftliche Entschuldigung. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 lehnte der Kläger das Angebot für einen Neuanfang ab und schob die alleinige Schuld am Zerwürfnis seinem Vorgesetzten zu, der ihn, bar jeden Feingefühles und ohne sich vom wahren Sachverhalt in Kenntnis setzen zu lassen, vor einem Untergebenen zurechtgewiesen habe. Er erklärte, dass er sich von der Beklagten trennen müsse, sollte sie den Standpunkt seines Vorgesetzten teilen.
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B.
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Die Beklagte kündigte dem Kläger per 31. März 2002 mit der Begründung, dass es nach den verschiedenen Gesprächen und gegenseitigen Schreiben am gegenseitigen Vertrauen mangle. Hierauf reagierte der Kläger mit Brief vom 28. Dezember 2001 und kündigte der Beklagten an, abzuklären, welche rechtlichen Schritte er gegen sie beziehungsweise seinen Vorgesetzten einleiten solle. Namentlich sehe er sich gezwungen, abklären zu lassen, ob die Tatbestände der Verleumdung, Nötigung und allenfalls Unterschlagung von Krankentaggeldern erfüllt seien. Auch in einem Mail vom 3. Januar 2002 an eine Abteilungsleiterin der Beklagten erwähnte der Kläger, dass er abklären lassen werde, inwiefern er die Geschäftsleitung sowie seinen Vorgesetzten wegen Nötigung und Unterschlagung bzw. Verleumdung einklagen könne. Die Adressatin leitete dieses E-Mail unverzüglich an die ihr vorgesetzte Stelle weiter. In einem weiteren E-Mail gleichen Datums schrieb er an die Abteilungsleiterin:
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"Über ZZ's Verhalten staune ich nicht mehr, habe eingesehen, dass ich mich hier einmal mehr in der Einschätzung eines Menschen getäuscht habe, im positiven Glauben an die Menschheit. Ich hätte mich gern überraschen lassen, aber aus einem Ochsen wird eben trotz noch so vielen Kursen und Trainings kein Rennpferd. Hätte ich wissen müssen, mein Fehler. ... Ich wünsche Dir, dass nicht Du über die Gründe orientieren musst, weshalb die Firma (nicht «wir», wie Du das ausdrückst) mir gekündigt hat. ZZ sollte einmal in seinem Leben selber ausbaden müssen, was er angerichtet hat. Es wird kein grösserer Aufwand notwendig sein, um ZZ beruflich wie privat das Genick zu brechen, aber ich denke, es ist hohe Zeit für ihn zu lernen, dass man nicht mit anderen Menschen spielt.
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Du kannst, und wirst wohl, wie ich mittlerweile leicht desillusioniert befürchte, dies Mail gegen mich verwenden und in seine Kartei einspeisen. ... Jetzt geh und erzähl es Deinem Boss, wenn Du nicht mehr Achtung hast vor Dir selber. Vielleicht befördert er Dich dann umso schneller."
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C.
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Tags darauf stellte die Beklagte den Kläger per sofort frei und erklärte dazu am 7. Januar 2002 schriftlich, das Austrittsdatum vom 31. März 2002 gemäss Kündigung vom 27. Dezember 2001 habe nach wie vor Geltung. Nachdem der Kläger freigestellt worden war, wandte er sich mit einem Schreiben vom 6. Januar 2002 an neun Angestellte der Beklagten. Er schilderte zunächst, wie es aus seiner Sicht zum Zerwürfnis zwischen ihm und der Beklagten kam. Alsdann kritisierte er seinen Vorgesetzten und erwähnte, dass er eine Verleumdungsklage gegen diesen prüfen werde. Im Schreiben findet sich insbesondere folgender Passus:
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" ... Es entzieht sich deshalb meinem Verständnis vollkommen, wenn ein Kadermitarbeiter aus Eigensucht und um seine Führungsschwäche zu verbergen einen Amoklauf unternimmt, der in so frappanter Weise den Interessen des Unternehmens entgegenläuft. Ich bitte Euch aber nichtsdestotrotz erst recht, Euch weiterhin für die Interessen der Y.________ einzusetzen, ohne Euch als Instrument zur Profilierung einzelner missbrauchen zu lassen. Es mag scheinen, als hätte sich diese Haltung für mich persönlich nicht gelohnt, aber ich bin heute froh und stolz, mit gutem Gewissen aufrecht gehen und mir am Morgen im Spiegel auch noch in die Augen sehen zu können, ohne mich vor mir selber schämen zu brauchen."
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Aufgrund der 'Briefaktion' und der E-Mails an die Mitarbeiter(innen) "mit absolut haltlosen Vorwürfen und sehr subjektiven Informationen" kündigte die Beklagte dem Kläger am 11. Januar 2002 fristlos.
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D.
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Der Kläger belangte die Beklagte vor Kantonsgericht Glarus auf Zahlung von Fr. 57'896.40 nebst Zins als Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung. Ausserdem verlangte er ein korrektes Arbeitszeugnis. Das Kantonsgericht hiess die Forderungsklage teilweise gut, wobei es im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf Zahlung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus (Nebenintervenientin) erkannte. Ferner ordnete es eine geringfügige Änderung des am 3. September 2002 ausgestellten Arbeitszeugnisses an und wies die Klage im Übrigen ab. Auf Berufung des Klägers verpflichtete das Obergericht des Kantons Glarus am 7. Januar 2005 die Beklagte zu einer weiteren Änderung des Arbeitszeugnisses. Im Übrigen wies es die Berufung ab, schützte jedoch die von der Beklagten erhobene Anschlussberufung und wies die Forderungsbegehren des Klägers vollumfänglich ab.
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E.
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Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Berufung die Gutheissung seiner Forderung im erstinstanzlich beantragten Umfang, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Feststellung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Kläger ist der Ansicht, das Urteil der Vorinstanz verletze Art. 337 und 337c OR. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, bereits der ordentlichen Kündigung und der Freistellung liege derselbe Sachverhalt zugrunde, mit dem die Beklagte die fristlose Kündigung rechtfertige. Indem sie den Kläger in Kenntnis der gesamten Umstände freigestellt habe, statt eine fristlose Kündigung auszusprechen, habe sie auf die Möglichkeit der fristlosen Entlassung verzichtet, zumal der Kläger bereits vor der Freistellung "Breitseiten" gegen seinen Vorgesetzten abgeschossen habe. Umstände, die im Zeitpunkt der Freistellung noch nicht bekannt waren und eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermöchten, lägen keine vor. Nach der Freistellung habe sich der Kläger lediglich mit einem Schreiben an neun Arbeitskolleginnen und -kollegen gewandt und einlässlich seine Sicht der Dinge dargestellt. Wohl habe er sich zur Person seines Vorgesetzten geäussert und diesem die erforderlichen Eigenschaften als "Vorgesetzter" abgesprochen. Der dabei verwendete Ausdruck "Amoklauf" umschreibe dabei nichts anders, als was der Kläger im Schreiben ausführlich dargelegt habe. Ausserdem habe er die Arbeitskollegen weiterhin zu loyalem Arbeitseinsatz aufgefordert. Das Schreiben habe der Beklagten nicht Schaden können, da die Arbeitskollegen um den Konflikt bereits wussten. Allenfalls sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die konkreten Auswirkungen des Schreibens abzuklären. Jedenfalls habe die Beklagte aber mit der Kündigung zu lange zugewartet und dadurch das Recht zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verwirkt.
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2.
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2.1
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Auch Vorfälle, die für sich allein für eine fristlose Entlassung nicht genügen, können unter Umständen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten trotz Abmahnung und Kündigungsandrohung weiterhin verletzt (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 129 III 380 E. 2.1 S. 382). Für den Kläger musste aufgrund der Freistellung nach den E-Mails vom 3. Januar 2002, in welchen der Kläger seinen Vorgesetzten anschwärzte, klar sein, dass die Beklagte auch in Zukunft entsprechende Vorfälle nicht sanktionslos hinnehmen würde und dass als ultima ratio nur noch die fristlose Kündigung zur Verfügung stand. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a OG). Damit ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die fristlose Kündigung für gerechtfertigt hielt, nachdem der Kläger erneut Vorwürfe gegen den Vorgesetzten erhob und diese an seine Arbeitskollegen sandte.
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2.2 Auch soweit der Kläger ausführt, sein Schreiben vom 6. Janaur 2002 sei "im Rahmen des Üblichen" gelegen und als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR bedeutungslos, genügt es, auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil hinzuweisen. Es trifft offensichtlich zu, dass der Kläger seine Arbeitskollegen nur vordergründig zu loyalem Verhalten auffordert und dabei wieder seinen Vorgesetzten kritisiert. Entgegen der Auffassung des Klägers hängt die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht davon ab, ob im Betrieb durch das Verhalten des entlassenen Arbeitnehmers tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer dazu beigetragen hat, das in ihn gesetzte Vertrauen der Arbeitgeberin endgültig zu enttäuschen. Dass dies der Fall war, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.
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2.3 Nach dem angefochtenen Urteil hat die Beklagte am 8. Januar 2002 vom Schreiben des Klägers an die Mitarbeiter Kenntnis erhalten und am 11. Januar 2002 fristlos gekündigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Frist von 2-3 Arbeitstagen seit Kenntnis des Kündigungsgrundes in der Regel als angemessen, wobei sich diese Frist bei juristischen Personen aufgrund des längeren Willensbildungsprozesses unter Umständen verlängern kann (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34; Bundesgerichtsurteil 4C.382/1998 vom 2. März 1999 E. 1b). Damit erfolgte die fristlose Kündigung jedenfalls nicht verspätet.
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3.
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Die Berufung erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, sind Gerichtskosten zu erheben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Zudem hat der Kläger die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
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3.
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Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2005
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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