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Informationen zum Dokument  BGer M 11/2004  Materielle Begründung
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BGer M 11/2004 vom 19.05.2005
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
M 11/04
 
Urteil vom 19. Mai 2005
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Rüedi und Meyer; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke
 
Parteien
 
H.________, 1978, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Helena Böhler, Feldeggstrasse 49, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Bundesamt für Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 3. September 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1978 geborene, gelernte Autolackierer H.________ rückte am 7. Februar 2000 in die Rekrutenschule (RS) Geb Inf RS 12 ein. Am 7. März 2000 wurde im linken Auge ein Herpes-Rezidiv der Hornhaut (Herpes corneae simplex) diagnostiziert, worauf H.________ am 15. März 2000 vorzeitig entlassen wurde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 anerkannte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) die Bundeshaftung und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
 
Nachdem der behandelnde Arzt Dr. med. T.________, Augenarzt FMH, am 18. September 2001 ein Herpes-Rezidiv gemeldet hatte, führte das BAMV weitere Abklärungen durch. Gestützt darauf lehnte es nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 12. Mai 2003 die weitere Haftung ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 11. September 2003 daran fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 3. September 2004 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die beantragten Versicherungsleistungen, insbesondere berufliche und medizinische Massnahmen, auszurichten. Zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung und Lehre zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 372 Erw. 1b, 105 V 229 Erw. 3a; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, NN 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, NN 21 ff. zu Art. 5 MVG, NN 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG), zum Begriff der Vordienstlichkeit (Maeschi, a.a.O. N 26 zu Art. 5 MVG) und zum dafür massgebenden Krankheitsbeginn bei Infektionskrankheiten (Maeschi, a.a.O. N 28.2 zu Art. 5 MVG) umfassend und richtig dargelegt. Zutreffend ist insbesondere, dass die Praxis bei Schubkrankheiten von der Vorstellung ausgeht, dass nicht das Grundleiden, sondern die einzelnen Krankheitsmanifestationen als Gesundheitsschädigung im Sinne des MVG gelten, weil es für jeden Schub auslösender Faktoren bedarf, und daher für die Annahme einer neuen Gesundheitsschädigung massgebend ist, ob der einzelne Krankheitsschub als geheilt gelten kann (Maeschi, a.a.O. NN 14 und 15 zu Art. 6 MVG). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung für das am 18. September 2001 gemeldete Herpes-Rezidiv des linken Auges leistungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Ablehnung des Leistungsbegehrens ein, seit Krankheitsausbruch in der Rekrutenschule sei der Infekt nie mehr richtig abgeheilt und bedürfe dauernder ärztlicher Kontrolle und Behandlung. Zuvor sei die Krankheit nur ein einziges Mal, im Alter von etwa 10 Jahren, ausgebrochen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handle es sich beim Zwischenfall im Klassenlager 1991/1992 nicht um einen Herpes-Ausbruch, sondern um eine Reaktion auf die Sonneneinwirkung. Es sei deshalb eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 6 MVG zu bejahen.
 
2.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Herpes-Erkrankung des Beschwerdeführers bereits vordienstlich bestanden. Dies zeigen die im Bericht des Dr. med. C.________, Augenarzt FMH, vom 16. März 2000 anlässlich der Untersuchungen vom 16. Februar und 7. März 2000 erhobenen Befunde deutlich: Sowohl die multiplen flauen Hornhautnarben und ghostvessels der Hornhaut bei sonst reizlosen vorderen Augenabschnitten als auch die nach Auftreten von Schmerzen, Beissen und Tränen im linken Auge erhobene "Dendritikafigur auf der linken Hornhaut" belegen, dass der Beschwerdeführer bereits vordienstlich an der Infektionskrankheit litt.
 
Damit besteht die Gesundheitsschädigung, für welche das BAMV mit Schreiben vom 6. Juni 2000 gestützt auf Art. 5 Abs. 1 MVG die Bundeshaftung anerkannt hat, entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung nicht im Grundleiden, sondern in der während der RS aufgetretenen Exazerbation des vordienstlichen Herpesleidens. Dabei ist es, wie das BAMV in der Vernehmlassung zutreffend bemerkt, unerheblich, ob der Beschwerdeführer vor Antritt des Dienstes während seiner Kindheit und Jugendzeit ein oder mehrere Male erkrankt ist, beginnt doch die Grundkrankheit bei Infektionskrankheiten, die auf Grund von normalerweise unschädlichen Erregern entstehen, mit dem Pathogenwerden der Erreger und dem Auftreten der ersten Krankheitssymptome (Maeschi, a.a.O. N 28.2 zu Art. 5 MVG).
 
2.2 Für diesen im Dienst aufgetretenen Herpesschub vermochte das BAMV den Sicherheitsbeweis des Art. 5 Abs. 2 MVG weder nach lit. a noch nach lit. b zu erbringen, weshalb der Bund dafür leistungspflichtig ist. Andererseits ist die Leistungspflicht des Bundes auf diesen Krankheitsschub beschränkt: Die Beschwerdegegnerin hat hiefür so lange die militärversicherten Leistungen zu erbringen, als entweder die akute im Dienst aufgetretene Krankheitsphase andauert (Art. 5 Abs. 1 MVG) oder dass sie zu Spätfolgen oder Rückfällen führt, für welche die Militärversicherung nach Massgabe des Art. 6 MVG haftet.
 
2.2.1 Zunächst ist mit Blick auf die Dauer dieses Krankheitsschubes festzuhalten, dass Schularzt Leutnant R.________ den Beschwerdeführer nach der Entlassung am 15. März 2000 an Dr. med. T.________ zur Weiterbehandlung überwies (Krankheits- und Unfallmeldung vom 21. März 2000). Dieser berichtete am 3. Mai 2000 auf Grund einer ersten Konsultation vom 20. März 2000: "Rechtes Auge reizfrei. Linkes Auge: im zentralen Teil der Hornhaut fast senkrecht verlaufende, in Abheilung begriffene Dendritikafigur. (...). Diagnose: Herpesrezidiv der linken Hornhaut bei einem Zustand nach mehreren Rezidiven. Therapie: Triherpine Augentropfen, Pred Forte Augentropfen und Zovirax Augensalbe." Weiter attestierte er eine vom 20. März bis 10. April 2000 dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % und bezeichnete die Behandlung zum 19. April 2000 als abgeschlossen. Damit korrelieren die Angaben der Arbeitgeberin, Firma X.________, Autospritzwerk, welche am 22. Mai 2000 berichtete, der Versicherte habe die Arbeit am 10. April 2000 zu 100 % wieder aufgenommen. Auf Grund dieser Aktenlage ist mit Verwaltung und Vorinstanz von einem Behandlungsabschluss hinsichtlich des im Dienst aufgetretenen Herpesschubes auszugehen. Damit endete die Haftung der Militärversicherung nach Art. 5 Abs. 1 MVG im April 2000.
 
2.2.2 Zu prüfen bleibt, ob das durch Dr. med. T.________ am 18. September 2001 gemeldete erneute Herpesrezidiv die natürliche und adäquatkausale Folge der dienstlichen Exazerbation des sicher vorbestehenden Herpesleidens bildet.
 
Echtzeitliche Arztzeugnisse, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende April 2000 bis 18. September 2001 weiterhin wegen der Folgen der dienstlichen Krankheitsexazerbation durch Dr. med. T.________ behandelt worden wäre, liegen nicht vor. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Autolackierer eine für die Augen risikoreiche Tätigkeit ausübt, eine berufliche Beschäftigung, von der medizinisch belegt ist, dass die hiebei verwendeten Lösemittel die Keratitis mit hoher Wahrscheinlichkeit reaktivieren, solange keine antiviralen Medikamente verabreicht werden. Dies war denn auch der Grund, weshalb im Attest der Augen-Poliklinik des Spitals Y.________ vom 18. November 2003 eine Weiterbeschäftigung als Autolackierer als medizinisch nicht indiziert bezeichnet wurde. Als Noxen für ein erneutes und wiederholtes Aufflackern des Grundleidens fallen deshalb - vor allem aus dem beruflichen Arbeitsfeld des Beschwerdeführers - eine Vielzahl möglicher Einwirkungen in Betracht. Auf Grund dieser medizinischen Sachlage ist ein Beweis im Einzelfall, dass es immer noch der im Februar 2000 aufgetretene Krankheitsschub sei, welcher lange nach Beendigung der initialen Bundeshaftung hiefür erneut für das Akutwerden des Grundleidens ursächlich sei, nicht erbracht und nicht zu erbringen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer als Leistungsansprecher zu tragen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen, RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326). Die schon der Vorinstanz eingereichten Zeugnisse des behandelnden Ophtalmologen vom 15. und 21. Januar 2003 ändern an dieser Beweislage in Anbetracht ihres einerseits unbestimmten, wenig aussagekräftigen, anderseits widersprüchlichen Gehaltes nichts.
 
3.
 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Helena Böhler, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt.
 
Luzern, 19. Mai 2005
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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