BGer 2A.262/2005 | |||
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BGer 2A.262/2005 vom 25.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.262/2005 /leb
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Urteil vom 25. Mai 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
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Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Februar 2005.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 A.X.________ (geb. 1962) stammt aus Jordanien. Sie heiratete am 31. Juli 2003 den 16 Jahre älteren Schweizer IV-Rentner B.X.________ (geb. 1946). Am 14. Januar 2004 wurde die Ehe erstinstanzlich geschieden; am 11. September 2004 zog B.X.________ im Rechtsmittelverfahren seine Scheidungsklage zurück.
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1.2 Mit Verfügung vom 26. November 2003 hatte das Ausländeramt des Kantons Thurgau es abgelehnt, A.X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten zu erteilen, da es sich bei der Beziehung um eine Scheinehe handle. Das Departement für Justiz und Sicherheit und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerden hin am 7. Juli 2004 bzw. 16. Februar 2005.
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1.3 A.X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben.
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2.
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Ihre Eingabe erweist sich aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), und sich die Berufung auf diese nicht anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien erstellt werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten keine Wohngemeinschaft aufgenommen oder für die Heirat eine Bezahlung vereinbart haben. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich umgekehrt nicht schon daraus, dass die Gatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 ANAG genügt nicht, dass die Ehe lediglich (auch) eingegangen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich ist, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war. Auf die Motive der Heirat kommt es nicht an, sofern als erstellt gelten kann, dass die Partner tatsächlich eine Lebensgemeinschaft begründen wollen (BGE 121 II 97 E. 3b in fine S. 102; 98 II 1 E. 1b S. 5).
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2.2
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Wenn die Vorinstanzen angenommen haben, das sei aufgrund der verschiedenen Indizien hier nicht der Fall gewesen, ist dies nicht bundesrechtswidrig:
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2.2.1 Die Beschwerdeführerin reiste am 29. September 2001 mit einem Visum für 30 Tage in die Schweiz ein; nach dessen Ablauf verliess sie das Land nicht, sondern ersuchte sie am 6. Januar 2002 um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies ihr Gesuch am 29. November 2002 ab und forderte sie auf, das Land bis zum 24. Januar 2003 zu verlassen. Nur wenige Tage nach diesem Entscheid - am 5. Dezember 2002 - suchte die Beschwerdeführerin über einen Verwandten in der lokalen Presse die Bekanntschaft mit einem "Schweizer Mann"; auf das Inserat meldete sich der 16 Jahre ältere IV-Rentner und Bezüger von Ergänzungsleistungen B.X.________. Nach drei Monaten oberflächlicher Bekanntschaft heiratete die Beschwerdeführerin diesen, obwohl sie ihn nach eigenen Angaben nicht liebte, ihn bzw. dessen Wohnung als unhygienisch und abstossend empfand und allgemein seit der Abtreibung eines Kindes nach einer angeblich flüchtigen Bekanntschaft mit einem türkischen Asylsuchenden "Probleme mit Männern" haben wollte. Weder vor noch nach der Heirat hat das Ehepaar X.________ zusammengelebt. B.X.________ zog am 22.September 2003 das Gesuch um Familiennachzug für seine Frau zurück, da die Ehe nie vollzogen worden sei. Am 9. Oktober 2003 reichte er - nur rund zwei Monate nach der Heirat - die Scheidungsklage ein; seit dem Eheschluss wolle seine Gattin nichts mehr von ihm wissen, weigere sich in seine Wohnung zu ziehen und nehme keinen Kontakt mehr mit ihm auf; seit der Heirat hätten sich die Gespräche nur noch um deren B-Ausweis gedreht und sei es zu deutlich weniger Kontakten gekommen als zuvor. Am 14. Januar 2004 wurde die Ehe erstinstanzlich als für B.X.________ unzumutbar geschieden (Art. 115 ZGB; BGE 127 III 347 ff.): Da die Beschwerdeführerin nie ein ernsthaftes Interesse an ihrem Mann gezeigt habe und eine Heirat aus wirtschaftlichen Gründen angesichts der Einkommens- und Vermögenssituation des Gatten ausser Betracht falle, müsse aufgrund der gesamten Umstände angenommen werden, dass sie diesen nur geheiratet habe, um zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen; eine echte Lebensgemeinschaft sei nie gewollt gewesen. Auf die Weigerung angesprochen, in die "unordentliche" Wohnung ihres Gatten zu ziehen, hatte die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren erklärt, nichts "Spezielles", nur eine gewöhnliche Wohnung mit "separaten Schlafzimmern" verlangt zu haben. Die gesamten Umstände legen somit den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin, welche zuvor wiederholt ihren hier lebenden Bruder besucht hat und wegen familiärer Probleme keinesfalls nach Jordanien zurückkehren will, versucht, unter Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen.
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2.2.2 Was sie hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286) oder die Beweiswürdigung der Vorinstanzen als unhaltbar erscheinen: Zwar hat B.X.________ am 11. September 2004 seine Scheidungsklage vor Obergericht zurückgezogen, womit die Scheidung dahinfiel, und will die Beschwerdeführerin seither auch bei ihm wohnen, doch ändert dies nichts daran, dass ursprünglich eine Scheinehe vorlag und keinerlei Anhaltspunkte dafür dargetan sind, dass nunmehr tatsächlich eine echte Lebensgemeinschaft besteht. Die Beschwerdeführerin hat sich immer geweigert, in die "unordentliche" Wohnung ihres Gatten zu ziehen - nun ist sie plötzlich hierzu bereit. B.X.________ hat seinen Sinneswandel seinerseits damit begründet, dass der "Onkel" der Beschwerdeführerin zwischen ihnen gestanden sei und die Ehe hintertrieben habe; dies ist indessen nicht nachvollziehbar, nachdem es gerade er war, der für die Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin einen "Schweizer Mann" gesucht und sie beherbergt und betreut hat. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Partner einer ursprünglichen Scheinehe nachträglich verlieben und nunmehr eine echte Lebensgemeinschaft begründen wollen; hierzu bedarf es praxisgemäss aber klarer und unzweideutiger Hinweise. Die alleinige Absicht, zusammenzuwohnen, genügt nicht; es wäre deshalb an der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten gewesen, die entsprechenden Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu belegen, so dass sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erübrigten (BGE 121 II 1 E. 2d S. 5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihren Mann immer "geliebt" und nie schlecht über ihn geredet zu haben; hiergegen sprechen indessen die Fakten: Sie hat ihn im Scheidungsverfahren illegaler Handlungen verdächtigt (Drogenkurier) und abartiger sexueller Praktiken beschuldigt. Soweit sie darauf hinweist, wegen der Heirat mit einem Christen nicht in ihre Heimat zurückkehren zu können, bildet die entsprechende Problematik nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesamt für Flüchtlinge hat die Frage bereits (negativ) entschieden; ihre Beschwerde hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. September 2003 zurückgezogen. Gegen die Wegweisung steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht im Übrigen nicht offen (Art. 100 Abs.1 lit. b Ziff. 4 OG). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in jenem des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs.1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Ausländeramt, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Mai 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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