BGer 6A.22/2005 | |||
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BGer 6A.22/2005 vom 31.05.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.22/2005 /gnd
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Urteil vom 31. Mai 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
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gegen
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Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
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Kramgasse 20, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Ent-
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scheid der Rekurskommission des Kantons Bern
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für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 19. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ fuhr mit ihrem Motorrad am 5. September 2004 um ca. 21.45 Uhr auf der Autobahn A9 in Richtung Villeneuve. Wegen Bauarbeiten im Glion-Tunnel bildete sich vor dem Tunnel auf rund fünf Kilometern ein Rückstau, weshalb langsamer Kolonnenverkehr herrschte. Im Bezirk Aigle fuhr X.________auf das Stauende auf. Da sie der Auffassung war, dass Kolonnenfahrten für Motorradfahrer besonders nachts mit nicht unerheblichen Gefahren verbunden seien, beschloss sie, die Autobahn zu verlassen. Sie wechselte auf den Pannenstreifen und fuhr rund einen Kilometer rechts an der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne vorbei, um über die Ausfahrt Villeneuve die Autobahn zu verlassen.
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B.
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Wegen dieses Vorfalls sprach die Préfecture d'Aigle X.________ am 22. November 2004 der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV) schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.--.
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führer-ausweis für die Dauer eines Monats. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 19. Januar 2005 ab.
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C.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und von jeglicher Administrativmassnahme abzusehen, eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen.
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Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern ersucht in ihrer ausführlichen Stellungnahme um Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über den Führerausweis-entzug unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Die Beschwerdeführerin ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern legitimiert (Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. a OG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 5 SVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offen-sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
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2.
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Die Bestimmungen über die Warnungsmassnahmen (Verwarnung und Führerausweisentzug zu Warnzwecken) sind mit Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2005, revidiert worden (AS 2002 2767 und AS 2004 2849). Gemäss Ziffer 1 der Schluss-bestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 2767 und AS 2004 2849, 5053) wird nach den Vorschriften dieser Änderung beurteilt, wer nach ihrem Inkrafttreten eine leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften be-geht. Die Beschwerdeführerin hat die Verkehrsregelverletzung, die zum Entzug ihres Führerausweises geführt hat, im Jahre 2004 be-gangen. Es findet damit das damals geltende Recht Anwendung.
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3.
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Art. 35 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass andere Verkehrsteilnehmer links zu überholen sind. Daraus folgt ein Verbot des Rechtsüberholens. Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) bestimmt, dass beim Fahren in parallelen Kolonnen in der gleichen Richtung das Rechtsvorbeifahren grundsätzlich gestattet ist, während das Rechtsüberholen untersagt ist. Fahrzeugführer dürfen ferner in weiteren Konstellationen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (Art. 36 Abs. 5 VRV). Nach Art. 36 Abs. 3 VRV dürfen Fahrzeugführer Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, das Verbot des Rechtsüberholens durch Benützung des Pannenstreifens auf einer Länge von rund einem Kilometer missachtet zu haben.
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3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG a.F. kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Nach Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG a.F. muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.
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Das Gesetz unterscheidet somit:
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- -:-
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- den besonders leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 a.F. SVG; keine Administrativmassnahme),
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- den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F.),
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- den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG a.F.),
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- den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG a.F.).
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Nach der Rechtsprechung kann auf die Anordnung des Führer-ausweisentzugs grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. ist. Die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 125 II 561 E. 2b; 126 II 202 E. 1a). Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug lediglich in Betracht, sofern besondere Um-stände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (vgl. auch BGE 123 II 106 E. 2b S. 111).
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Gemäss dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Art. 31 der Verkehrs-zulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) kann der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln schuldhaft verletzt und dadurch entweder den Verkehr gefährdet oder andere gefährdet hat (Abs. 1). Die Verwarnung ist an Stelle des fakultativen Ausweisentzugs möglich. Nur eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Abs. 1 der Norm erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumundes als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint (Abs. 2).
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Der leichte Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. setzt somit kumulativ ein leichtes Verschulden und einen guten auto-mobilistischen Leumund des fehlbaren Fahrzeuglenkers voraus. Fehlt es an einem leichten Verschulden, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund ungetrübt ist. Nur besondere Umstände, wie z.B. die Anwendung von Art. 66bis StGB (BGE 118 Ib 229), können gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen (BGE 126 II 202 E. 1b S. 205).
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3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ungetrübten Leumund als Fahrzeuglenkerin. Fraglich ist deshalb nur, ob ihr Verschulden als leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. zu werten ist. Die Rekurskommission hat dies ohne Ermessensverletzung verneinen dürfen. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine elementare Verkehrsregel, die im Hinblick auf die Sicherheit im Strassenverkehr und dessen geordnete Abwicklung zwingend zu beachten ist. Ein unter Umständen zulässiges Rechtsvorbeifahren (vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV) lag hier nicht vor. Wer wie die Beschwerdeführerin nachts mit einem Motorrad auf der Autobahn in einen fünf Kilometer langen Stau gerät, einen Kilometer vor einer Ausfahrt auf den Pannenstreifen wechselt und mit geringer Geschwindigkeit rechts an der langsam fahrenden Fahrzeugkolonne bis zur Ausfahrt vorbeifährt, den trifft objektiv und subjektiv kein leichtes Verschulden. Das gilt auch, wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen wollte, sie habe mit einer Geschwindigkeit von rund 10 km/h überholt (Beschwerde, S. 6). Es ist zwar richtig, dass sich die Beschwerde-führerin mit ihrer Verkehrsregelverletzung vorwiegend selbst gefährdet hat. Gleichzeitig hat sie aber auch eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer und für den geordneten Verkehrsfluss geschaffen. Nur wenige Lenker rechnen damit, dass ein Fahrzeug sie rechts auf dem Pannenstreifen überholt. Wäre während des Überholmanövers der Beschwerdeführerin ein anderes Fahrzeug in Not geraten und dessen Lenker gezwungen gewesen, auf dem Pannenstreifen anzuhalten, hätte es deshalb leicht zu einer Kollision kommen können. Ferner hätten die in der Kolonne fahrenden Fahrzeuglenker wegen Notfalleinsätzen der Polizei oder der Sanität auf den Pannenstreifen ausweichen müssen oder durch das sie auf dem Pannenstreifen rechts überholende Motorrad überrascht werden und deshalb zu Fehlreaktionen verleitet werden können. Diese Möglichkeiten lagen zwar nicht besonders nahe, waren jedoch reell. Nicht zu entlasten vermag sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, sie habe sich aus einer Gefahrenzone begeben wollen, da Kolonnenfahrten für Motorradfahrer besonders nachts eine Gefahr darstellten. Der fragliche Rückstau begann bereits rund fünf Kilometer vor dem Glion-Tunnel. Die anderen Verkehrsteilnehmer waren ent-sprechend gewarnt und hatten ihre Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert. Es lag somit nicht eine - möglicherweise anders zu bewer-tende - Situation vor, in der ein Motorradfahrer auf ein Stauende auffährt und aus Angst, nachfolgende Fahrzeuglenker könnten den Stau nicht rechtzeitig wahrnehmen und deshalb nicht innerhalb der Sichtdistanz abbremsen, kurz auf den Pannenstreifen ausweicht. Als die Beschwerdeführerin sich zum Überholmanöver entschloss, befand sie sich bereits im Stau. Kolonnenfahrten erfordern von allen Fahrzeuglenkern eine erhöhte Aufmerksamkeit, die ohne weiteres erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte folglich keinen besonderen Grund, den Pannenstreifen zu benutzen, um rechts am Stau vorbeizufahren und zur nächsten Ausfahrt zu gelangen. Der Umstand, dass kilometerlanges Fahren in einem Stau für Motorrad-fahrer besonders belastend sein mag (vgl. Beschwerde, S. 3), lässt ihr Verschulden nicht leichter erscheinen. Das Verschulden wiegt aus den genannten Gründen sowohl objektiv als auch subjektiv jedenfalls mittelschwer.
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3.3 Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden sind die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG a.F. nicht gegeben. Der von den Vorinstan-zen ausgesprochene Entzug des Führerausweises für einen Monat entspricht der gesetzlichen Minimaldauer (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG a.F.). Damit bleibt kein Raum für die Berücksichtigung des guten Leumunds der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin.
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4.
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Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Mai 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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