BGer 2A.351/2005 | |||
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BGer 2A.351/2005 vom 01.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.351/2005 /kil
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Urteil vom 1. Juni 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
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Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
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Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Zulassung eines Helikopters,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 27. April 2005.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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X.________ führte aus den USA einen Helikopter ein. Am 4. Mai 2004 wies das Bundesamt für Zivilluftfahrt sein Gesuch um Eintragung des fraglichen Helikopters in das schweizerische Luftfahrzeugregister bzw. um Zulassung in der Schweiz ab. Ebenso lehnte es das weitere Gesuch ab, es sei eine Sonderbewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums aufgrund des eingeschränkten amerikanischen Lufttüchtigkeitszeugnisses zu erteilen. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt wies die gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene Beschwerde am 27. April 2005 ab.
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Am 26. Mai 2005 hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission erhoben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. e OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bau- und Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge oder für technische Anlagen, ausser für Anlagen der Luftfahrt.
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Der Grund für den Beschwerdeausschluss liegt darin, dass Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung regelmässig eine Prüfung der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs oder der Anlage ist; ausgeschlossen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn das technische Funktionieren von Fahrzeug oder Anlage ausschlaggebend ist (vgl. BGE 121 II 156 E. 2d S. 157 unten; 118 Ib 66 E. 1 cb S. 71). Für den Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht erforderlich, dass der Streitfall bloss technische Fragen betrifft. Art. 99 Abs. 1 lit. e OGH schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Verfahrensgegenstand der angefochtenen Verfügung aus; solche Ausschluss- bzw. Zuständigkeitsbestimmungen sind so auszulegen, dass im Einzelfall die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne weitreichende Überlegungen beurteilt werden kann; es genügt, wenn der angefochtene Bewilligungsentscheid seiner Natur nach massgeblich von der Beantwortung technischer Fragen abhängt (vgl. etwa Urteil 2A.167/1991 vom 9. Oktober 1991 E. 4).
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Die am Ende von Art. 99 Abs. 1 lit. e OG genannte, nachträglich eingefügte Gegenausnahme im Bereich der Luftfahrt betrifft allein Anlagen, nicht auch Fahrzeuge (s. zum Hintergrund der entsprechenden Gesetzesänderung die bundesrätliche Botschaft vom 20. November 1991 über eine Änderung des Luftfahrtgesetzes in BBl 1992 I 607 ff., insbesondere S. 625 f., 641).
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2.2 Beim Helikopter des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Fahrzeug (Luftfahrzeug). Er hat darum ersucht, seinen Helikopter im schweizerischen Luftraum zuzulassen, d.h. ihm eine Betriebsbewilligung für dieses Fahrzeug zu erteilen. Massgeblich hiefür ist Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG sind Luftfahrzeuge zugelassen, die gemäss Art. 52 LFG im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen und mit den in Art. 56 LFG verlangten Ausweisen versehen sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG sodann sind Luftfahrzeuge zugelassen, für die durch besondere Verfügung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt die Benützung des schweizerischen Luftraums gestattet ist. Der Registereintrag und die Zulassung nach Art. 2 Abs. 1 lit. b LFG hängen von der technischen Beschaffenheit des Luftfahrzeugs ab (s. insbesondere Art. 52 Abs. 2 lit. b sowie Art. 56 Abs. 1 lit. b und c LFG). Die Zulassung unter dem Aspekt von Art. 2 Abs. 1 lit. e LFG hängt ebenso von der technischen Beschaffenheit des Fahrzeugs ab, wie dies übrigens die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zeigen.
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Damit aber beschlägt der Verfahrensgegenstand Art. 99 Abs. 1 lit. e OG, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig. Schon aus diesem Grunde kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, und es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift, worin der Beschwerdeführer wenig zusammenhängend die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz kommentiert, in jeder Hinsicht den formellen Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG (sachbezogene Begründung) genügt.
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2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. 156 OG). Indessen muss zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass nicht bloss auf der Schlussseite des angefochtenen Entscheids die übliche Formel-Rechtsmittelbelehrung angebracht war, sondern in E. 13 zusätzlich festgestellt wurde, der Entscheid unterliege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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