BGer 5C.267/2004 | |||
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BGer 5C.267/2004 vom 01.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.267/2004 /blb
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Urteil vom 1. Juni 2005
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger,
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vertreten durch Fürsprecher Dr. Hans A. Schibli,
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gegen
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Y.________ SA,
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Beklagte und Berufungsbeklagte,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.
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Gegenstand
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Schadenersatz; Lebensversicherung,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 2. November 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren 1930, war über seinen Arbeitgeber, dem Ingenieurbüro J.________ in K.________, bei der V.________ Kollektivversicherung (nachfolgend: V.________) für die obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters teilte ihm am 27. April 1995 die Versicherung mit, dass er ab 1. Juli 1995 eine jährliche Altersrente von Fr. 18'476.-- erhalte. An deren Stelle könne er einen einmaligen Kapitalbezug von Fr. 256'611.-- tätigen. Auf Empfehlung einer Arbeitskollegin wandte sich X.________ an A.________, der bei der Y.________ SA (nachfolgend: Y.________), als Hauptagent tätig war, um sich bezüglich seiner Vorsorge beraten zu lassen. Dabei war für ihn klar, dass er im Zeitpunkt seiner Pensionierung noch keine Rente beziehen wollte. A.________ erstellte am 17. November 1995 auf dem Briefpapier der Y.________ eine Offerte für den Abschluss einer Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie sowie eine solche für eine sofort beginnende Altersrente auf ein Leben mit Rückgewähr, in welcher das Geburtsjahr von X.________ um fünf Jahre vorverschoben und als Vertragsbeginn der 1. September 1995 genannt wurde. In der Folge liess sich X.________ von der V.________ sein Kapital ausbezahlen und schloss mit der Y.________ per 1. Dezember 1995 für die Dauer von fünf Jahren einen Vertrag über eine Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie ab (Police Nr. xxxx vom 9. Dezember 1995). Am 31. Oktober 2000 stellte die Y.________ X.________ eine Offerte über den Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung mit Einmaleinlage über Fr. 90'000.-- zu. Zudem erhielt er von der Swiss Life Direct Time zwei Offerten vom 23./24. Oktober 2000 über eine lebenslängliche Rente mit Rückgewähr. Gemäss eigenen Angaben wurde X.________ nun klar, dass er im Jahre 1995 keine aufgeschobene Rente gekauft hatte. Die Y.________ zahlte ihm am 1. Dezember 2000 sein Guthaben aus der Police Nr. xxxx in der Höhe von Fr. 290'671.-- aus.
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B.
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X.________ reichte am 30. November 2001 gegen die Y.________ beim Bezirksgericht Brugg eine Forderungsklage über Fr. 106'664.-- nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung ein. Er behielt sich eine Nachklage vor. Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wies das Gericht die Klage ab. Die von X.________ erhobene Appellation gegen das bezirksgerichtliche Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2004 abgewiesen.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts ist X.________ mit Berufung an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils; eventualiter sei die Y.________ zur Zahlung von Fr. 106'664.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit der Klageeinreichung zu verpflichten. Eine Nachklage werde vorbehalten.
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Die Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt, die Berufung abzuweisen.
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D.
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Mit Urteil vom heutigen Tag ist das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten (5P.457/2005).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Berufung richtet sich gegen ein letztinstanzliches Urteil und beschlägt eine Schadenersatzforderung aus dem Abschluss eines Versicherungsvertrages, mithin eine Zivilrechtsstreitigkeit. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht. Die Berufung ist unter diesen Gesichtspunkten zulässig (Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG).
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1.2 In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG).
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Die Berufungsschrift beachtet diese prozessualen Anforderungen nur teilweise. Insbesondere sind die Ausführungen des Klägers zum Bezug seines Alterskapitals von der Vorsorgeversicherung und die dazugehörigen Unterlagen nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig ist auf seine Behauptung einzugehen, er sei dem Rat der Werbung - und nicht seiner Arbeitskollegin - gefolgt, als er sich beraten liess. Folgerichtig bleiben auch die Stellungnahme der Beklagten zu all diesen Ausführungen sowie deren eigene Vorbringen, insbesondere zum Schaden unberücksichtigt.
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1.3 Soweit der Kläger den Standpunkt des Bezirksgerichts als bundesrechtswidrig kritisiert, ist auf seine Ausführungen nicht einzugehen, da vom Bundesgericht einzig das obergerichtliche Urteil - als Anfechtungsobjekt nach Art. 43 Abs. 1 OG - auf seine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen ist.
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2.
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Anlass zur vorliegenden Berufung bildet ausschliesslich die Schadenersatzforderung des Klägers gegenüber der Beklagten, die von ihm mit der nicht gehörigen Erfüllung eines Auftrages sowie der Verschuldenshaftung bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) begründet wird. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und seiner Vorsorgeeinrichtung, die vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beherrscht wird.
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Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, dass er mit der Beklagten zwei Verträge abgeschlossen habe, nämlich einen Beratungsvertrag und einen Vermögensanlagevertrag (Einmalprämienversicherung). Die Aufklärung seitens der Beklagten habe sich als ungenügend erwiesen, unabhängig davon, ob sie im vertraglichen oder vorvertraglichen Bereich hätte erfolgen sollen. Seine daraus folgenden Schadenersatzansprüche seien noch nicht verjährt. Zudem habe er sich über den Inhalt des Versicherungsvertrages geirrt und den Vertrag unter Wahrung der Anfechtungsfrist angefochten.
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3.
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Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass für den Kläger klar gewesen sei, dass er im Zeitpunkt der Pensionierung noch keine Rente beziehen wolle. Er habe indes nicht gewusst, wie er sein Pensionskassenguthaben bis zum Bezug am besten anlegen solle. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses habe A.________ dem Kläger je eine Offerte für den Abschluss einer Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie bei der Beklagten sowie eine Offerte für eine sofort beginnende Altersrente auf ein Leben mit Rückgewähr anhand eines Rechnungsbeispiels mit vorgezogenen Daten übermittelt. Andere Anlagemöglichkeiten wie z.B. Bankenlösungen oder die Leistungen anderer Versicherer waren nicht zu prüfen gewesen. Es gebe keine Hinweise auf eine umfassende Beratung, wie sie der Versicherungsbroker oder gar der Allfinanzberater anbiete. Die Diskussion verschiedener Versicherungslösungen und die auf die Bedürfnisse des Kunden abgestimmte Offertstellung seien als Vorbereitungshandlungen zum Abschluss eines Versicherungsvertrages zu qualifizieren. Damit müssten die Verletzung auftragsrechtlicher Pflichten, die gegebenenfalls eine Schadenersatzpflicht aus positiver Vertragsverletzung der Beklagten begründen könnte, nicht geprüft werden. Zudem zeichne sich der Versicherungsagent dadurch aus, dass er als Vermittler (Abschluss- oder Vermittlungsagent) des Geschäftsverkehrs zwischen Versicherungsnehmer und Versicherten tätig werde und an einen Versicherer gebunden sei. Er verpflichte durch sein rechtsgeschäftliches Handeln den Versicherer im Rahmen seiner Vertretungsmacht, d.h. auf den Abschluss einer dem Gesetz unterstehenden Versicherung. Weitere Vertragsabschlüsse, wie auch der Abschluss eines dem Auftragsrecht unterstehenden Beratungsvertrages, richteten sich nach den allgemeinen Regeln über die Stellvertretung gemäss Art. 32 ff. OR. Vorliegend fehle es jedoch an einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht seitens der Beklagten. Der Kläger sei auf Anraten einer Arbeitskollegin und nicht veranlasst durch die Werbung der Beklagten an A.________ gelangt. Dieser sei von der Beklagten als Agent bezeichnet worden, womit sie klar auf dessen Kompetenzen hingewiesen habe.
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3.1 Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte den Anschein geschaffen, dass A.________ in ihrem Auftrag einen Beratungsvertrag mit ihm abgeschlossen habe. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang sein (unerhebliches) Verhalten in den Vordergrund gestellt, statt die Anhaltspunkte zu würdigen, die auf eine Tätigkeit von A.________ für die Beklagte hinweisen. Dieser Agent habe die Visitenkarte mit dem Logo der Versicherung vorgewiesen, seine Beratung in deren Räumlichkeiten angeboten und - was die Vorinstanz festgestellt hat - das Briefpapier der Versicherung benutzt. Daraus ergibt sich unbestrittenermassen, dass A.________ für die Beklagte aufgetreten ist.
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3.2 Eine andere Frage ist hingegen, ob die Beklagte zugleich einen Anschein schuf, dass ihr Agent nicht nur das Recht hatte, sie durch den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu verpflichten, sondern auch die Kompetenz zum Abschluss eines Beratungsvertrages in ihrem Namen. Die Vorinstanz hat keinerlei Feststellungen getroffen, die im vorliegenden Fall in Richtung einer umfassenden über die im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages hinausgehenden Beratung hinweisen. Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz argumentiere hier widersprüchlich, wird von ihm mit tatsächlichen Ausführungen zum Bezug des Alterskapitals auf Anraten von A.________ untermauert, die dem angefochtenen Urteil klar widersprechen. Darin wird festgehalten, dass für den Kläger von vornherein klar war, dass er keine Rente, sondern das Kapital beziehen sollte. Es fehlen auch tatsächliche Feststellungen, dass sich die Beklagte öffentlich für die umfassende Beratung empfohlen und der Kläger ein solches Angebot angenommen hatte, wie er nunmehr behauptet. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie nicht gestützt auf Art. 395 OR einen Beratungsvertrag zwischen den Parteien angenommen und ebenso wenig auf eine Haftung des Vertretenen nach Art. 33 Abs. 3 OR geschlossen hat (dazu: Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., N. 29 zu Art. 33 mit Hinweisen). Es bleibt dabei, dass die Beklagte mit dem Kläger einzig einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
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4.
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Im angefochtenen Urteil nimmt die Vorinstanz alsdann zur Anfechtung des Versicherungsvertrages vom 1. Dezember 1995 über eine Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie (Police Nr. xxxx vom 9. Dezember 1995) wegen Willensmängeln durch den Kläger Stellung. Sie kommt zum Schluss, dass der geltend gemachte Irrtum verwirkt sei, weshalb der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Jahresfrist von Art. 31 OR als genehmigt gelte, selbst wenn ein Willensmangel vorgelegen habe. Ob der Kläger bereits mit Zustellung der Police Nr. xxxx Kenntnis gewonnen hatte, dass er keine aufgeschobene Rente erworben hatte, lässt sie offen. Hingegen ist sie der Ansicht, dass der Kläger aufgrund der Zustellung der neuen Offerten vom 23./24. Oktober 2000 bzw. vom 31. Oktober 2000 anhand der Police vom 9. Dezember 1995 seinen Versicherungsschutz überprüfen musste und dabei ohne weiteres feststellen konnte, dass er im Jahre 1995 keine aufgeschobene Rente erworben hatte. Zudem habe er in seiner Appellation selber ausgeführt, dass er auf diese Offerten hin telefonisch aktiv geworden war, was darauf schliessen lasse, dass er bereits vor seinem Schreiben vom 27. November 2000 den Irrtum erkannt hatte, nachdem inzwischen mehr als ein Monat vergangen war. Damit erweise sich das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. November 2001, mit welchem er sich gegenüber der Beklagten auf die Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages zufolge Irrtums berufen hatte, als verspätet.
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4.1 Beruft sich ein Vertragspartner auf einen Willensmangel, so genügt es in der Regel, wenn er dem andern vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 31 Abs. 2 OR erklärt, dass er den Vertrag nicht einhalten will. In dieser Zeit kann er sich auch eine Vorstellung machen, welcher Schaden ihm drohen könnte. Im Unterschied zur Sachgewährleistung ist er nicht zu einer umgehenden Erklärung verpflichtet. Die Anfechtungsfrist beginnt ab Entdeckung des Willensmangels zu laufen (BGE 108 II 102 E. 2a S. 104; 114 II 131 E. 2b S. 140). Erforderlich ist die sichere Kenntnis, blosse Zweifel genügen nicht (BGE 98 II 15 E. 3 S. 20).
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4.2 Der Kläger hat den Versicherungsvertrag angefochten, weil er der Ansicht war, im Jahre 1995 bei der Beklagten eine aufgeschobene Rente erworben zu haben. Er besteht darauf, diesen Irrtum erst am 19. Dezember 2000 bemerkt zu haben, als die Beklagte ihm das gemäss der Police Nr. xxxx zustehende Kapital zurückbezahlte. Der Erhalt der Offerten und die telefonischen Kontakte hätten ihn nur verwirrt. Er habe keinen Anlass gehabt, definitiv davon auszugehen, dass er sich geirrt haben sollte. Damit widerspricht er lediglich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu den telefonischen Kontakten im Anschluss an den Erhalt der Offerten, was nicht zulässig ist. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht, wenn sie die Anfechtung des Versicherungsvertrages infolge Zeitablauf als verwirkt erachtet.
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5.
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Strittig ist schliesslich, ob allfällige Schadenersatzansprüche des Klägers aus ungenügender Aufklärung seitens der Beklagten mit Blick auf den Abschluss des Versicherungsvertrages verjährt sind.
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5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zu den Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages und insbesondere zur gegenseitigen Aufklärungspflicht im Rahmen der Vertragsverhandlungen Stellung genommen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht könne trotz Zustandekommen des Vertrages einen Anspruch aus culpa in contrahendo auslösen. Dabei werde das Verhalten eines an einen einzigen Versicherer gebundenen Agenten als das einer Hilfsperson nach Art. 101 OR betrachtet und der Versicherung zugerechnet. Die Vorinstanz spricht sich alsdann aber nicht dazu aus, ob die Voraussetzungen einer solchen Haftung im vorliegenden Fall gegeben sind. Hingegen erachtet sie aufgrund von Art. 60 OR die Verjährung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs als eingetreten.
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5.2 Wer sich auf Vertragsverhandlungen mit einer anderen Person einlässt, ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die Gegenpartei in gewissem Mass über Tatsachen aufzuklären, welche für den Abschluss und den Inhalt des Vertrages für sie wesentlich sind. Es handelt sich um eine vorvertragliche Pflicht, deren Verletzung zu Schadenersatzansprüchen der Gegenpartei führen kann, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Gemeinhin wird dieser Tatbestand als culpa in contrahendo bezeichnet (Kramer, Berner Kommentar, N. 134 zu Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR; Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, N. 6 und 10 zu Einleitung zu Art. 97-109; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., S. 258; Stössel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], N. 42 zu Art. 1). Dabei ist jedoch zu beachten, dass sehr verschiedene Haftungsfälle unter diesen Sammelbegriff eingereiht werden (Übersicht bei Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 281 ff.). Zudem hat die Rechtsprechung in neuerer Zeit die allgemeine Vertrauenshaftung anerkannt und als Oberbegriff der culpa in contrahendo und weiterer interessenmässig gleich gelagerter Tatbestände bezeichnet (BGE 130 III 345 E. 2 S. 349 ff. mit Hinweisen; 121 III 350 E. 6c S. 355). Das Bundesgericht legt sich zwar hinsichtlich der Rechtsnatur der Haftung aus culpa in contrahendo im Gegensatz zu früher (BGE 90 II 449 E. 6 S. 458; 68 II 295 E. 5 S. 302) seit einiger Zeit nicht mehr fest (BGE 121 III 350 E. 6c S. 355 und BGE 108 II 419 E. 5 S. 421; 104 II 94 E. 3a; 101 II 266 E. 4c S. 269). Die Rechtsfolgen dieses Haftungsgrundes werden nicht nur von der Rechtsprechung, sondern auch teilweise von der Lehre von Fall zu Fall festgelegt, ohne allgemeine Regeln darüber zu entwickeln (Wiegand, a.a.O., N. 10 mit Hinweisen auf die weitere Lehre). Was für die Verjährungsfrist im Rahmen der Vertrauenshaftung gilt, braucht - wie im Folgenden darzulegen ist - nicht näher erörtert zu werden.
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5.3 Die Vertrauenshaftung - und damit der spezielle Haftungstatbestand der culpa in contrahendo - ist subsidiärer Natur und kommt grundsätzlich nur zum Tragen, wenn es an einer Vertragshaftung fehlt (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 4C.357/2004 vom 25. Februar 2005, E. 3). Vorliegend ist der Versicherungsvertrag vom 1. Dezember 1995 über eine Einzel-Lebensversicherung mit Einmalprämie (Police Nr. xxxx vom 9. Dezember 1995) irrtumsfrei bzw. nach Genehmigung eines Irrtums (vgl. E. 4) zustande gekommen. Das Vertrauen, aus dem der Kläger Ansprüche ableitet, hat sich demnach in einer gültigen Vertragsbeziehung manifestiert, so dass das Vertrauen als selbständige Haftungsgrundlage entfällt und unmittelbar die reine Vertragshaftung Platz greift (Urteil 4C.256/2004 vom 28. Februar 2005, E. 9.2.1). Folglich unterliegen die Ansprüche des Klägers der zehnjährigen Verjährung nach Art. 127 OR. Diese ist offensichtlich noch nicht eingetreten.
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5.4 Es erübrigt sich damit, auf die von den Parteien vorgelegten Standpunkte zum Beginn der Verjährung und zum Rechtsmissbrauch der Verjährungseinrede einzugehen. Die Auffassung der Beklagten, die Prüfung der Police nach Art. 12 VVG schliesse jeden Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber einer Versicherung nach Ablauf von vier Wochen aus, kann im Übrigen nicht geteilt werden. Dem von ihr angeführten Zitat (Hasenböhler, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag [VVG], N. 39 zu Art. 12) kann nichts zur Frage der Verantwortlichkeit infolge Verletzung von Aufklärungspflichten entnommen werden. Diese Verantwortlichkeit besteht denn auch neben der gesetzlich geregelten Anzeigepflicht (Maurer, a.a.O., S. 259). Nach dem Dargelegten steht nichts einer Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen und des Schadens entgegen.
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6.
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Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufheben. Die Sache ist zur Ergänzung und Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Voraussetzungen der Haftung und den Schaden nunmehr zu beurteilen haben.
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7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten halbiert (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau vom 2. November 2004 wird aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zur Ergänzung und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien hälftig auferlegt.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht, 1. Zivilkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juni 2005
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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