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Informationen zum Dokument  BGer 4C.101/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.101/2005 vom 02.06.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.101/2005 /bie
 
Urteil vom 2. Juni 2005
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
1. A.________ AG,
 
2. B.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli,
 
gegen
 
C.________ GmbH, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Taugwalder,
 
Hilti Rechtsanwälte,
 
Gegenstand
 
URG, UWG (Urteilspublikation),
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts
 
des Kantons St. Gallen vom 11. Februar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die C.________ GmbH, DE-E.________ (Klägerin), entwirft und vertreibt Textilien einschliesslich Dekorationsstoffe, die sie von Dritten produzieren lässt. Sie stand seit dem Jahre 1998 in Geschäftsbeziehungen mit der A.________ AG, H.________ (Beklagte 1), und der B.________ AG, G.________ (Beklagte 2). Gesellschaftszweck der Beklagten 1 ist die Fabrikation und der Vertrieb von Textilgeweben aller Art im In- und Ausland sowie von damit im Zusammenhang stehenden Produkten, derjenige der Beklagten 2 der Handel mit Heimtextilien sowie die Entwicklung einschlägiger Produkte, Übernahme von Lizenzen und Vertretungen. Die Beklagten arbeiten eng zusammen. Seit 1. Juli 2001 ist die Logistik beider beklagten Firmen zusammengelegt und läuft unter dem Namen A.________ AG.
 
Am 10. Oktober 2000 lieferte die Klägerin den Beklagten verschiedene Stoffmuster, darunter die Dessins Nrn. 55555-5 und 66666-6. Bezüglich der letzteren stellten sich die Beklagten im Jahre 2001 auf den Standpunkt, es handle sich nicht um Eigendessins der Klägerin und beanspruchten dafür Miturheberschaft. Am 25. Oktober 2001 sah der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich eines Besuches der Weberei D.________ AG, dass die beiden umstrittenen Dessins dort gewoben wurden.
 
B.
 
Das von der Klägerin angerufene Handelsgericht des Kantons St. Gallen entschied mit Urteil vom 29. April 2003, dass die Klägerin alleinige Urheberin der strittigen Stoffmuster sei und ihr das ausschliessliche Recht zustehe, über die Verwendung dieser Werke zu bestimmen (Art. 6 und 10 URG). Überdies stellte es fest, dass die von den Beklagten in Auftrag gegebene Nachahmung und Produktion der Stoffe bei einem Dritten, ohne den Produktionsauftrag über die Klägerin laufen zu lassen, gegen Treu und Glauben verstosse (Art. 2 UWG); dies schon ohne dass der Nachweis erbracht sei, dass die Beklagte 1 die Muster von Anfang an nur bestellt habe, um sie nachzumachen. Das Handelsgericht untersagte den Beklagten, ohne den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch näher zu prüfen, gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a URG, Stoffkopien von den Stoffmustern Nrn. 55555-5 und 66666-6 der Klägerin herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen, und drohte den Organen der Beklagten für den Widerhandlungsfall eine Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB an (Dispositiv Ziffer 1). Zudem bejahte es gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG und Art. 9 Abs. 3 UWG im Grundsatz den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Gewinns aus dem Verkauf der genannten Stoffe (Dispositiv Ziffer 2) und hiess das im Sinne einer Stufenklage erhobene Begehren der Klägerin auf Auskunfterteilung im Hinblick auf die Quantifizierung des Gewinnherausgabeanspruchs gut (Dispositiv Ziffer 3). Den Entscheid über den von der Klägerin darüber hinaus gestellten Antrag auf Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten behielt sich das Gericht für das Endurteil vor.
 
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene kantonalrechtliche Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin trat das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen am 9. Dezember 2003 nicht ein.
 
C.
 
Mit Urteil vom 11. Februar 2005 stellte das Handelsgericht fest, dass die Klägerin inzwischen auf ihren Unterlassungsanspruch verzichtet habe, soweit die Beklagten noch widerrechtlich hergestellte Stoffe am Lager hätten. Danach werde Ziffer 1 des Urteils vom 29. April 2003 insoweit geändert, als es den Beklagten gestattet sei, die noch vorrätigen Stoffmengen im Umfang von max. 4100 m des Stoffmusters Nr. 55555-5 und von maximal 3900 m des Stoffmusters Nr. 66666-6 zu verkaufen. Ferner hielt es fest, dass die Parteien den Gewinnherausgabeanspruch mit Rücksicht darauf übereinstimmend mit Fr. 25'000.-- bezifferten, und verpflichtete die Beklagten demzufolge solidarisch, der Klägerin diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 10'000.-- seit 1. Januar 2002 zu bezahlen. Sodann ermächtigte das Handelsgericht die Klägerin gestützt auf Art. 66 URG, innert 3 Monaten ab Rechtskraft des Urteils den folgenden Text unter Beifügung der Abbildungen der Stoffmuster in den Fachpublikationen "Textil-Revue", Fürstenlandstrasse 122, 9001 St. Gallen, und "Textil-Wirtschaft", Deutscher Fachverlag, Mainzer Landstrasse 251, DE-60326 Frankfurt am Main, auf Kosten der Beklagten (solidarische Haftbarkeit) zu veröffentlichen (Dispositiv Ziffer 5):
 
"Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, Schweiz, hat am 29. April 2003 und am 11. Februar 2005 in einer Streitsache betreffend Urheberrecht/ Unlauterer Wettbewerb zwischen den Parteien C.________ GmbH, E.________, als Klägerin und A.________ AG, St. Gallen, sowie F.________ AG, G.________, als Beklagte zusammengefasst wie folgt entschieden:
 
1. Den Beklagten wird - unter Strafandrohung gegenüber den Beklagten bzw. deren Organen - untersagt, Stoffkopien von den Stoffmustern Nr. 55555-5 und Nr. 66666-6 der Klägerin gemäss beigefügten Abbildungen herzustellen, herstellen zu lassen, anzubieten, zu verkaufen, zu exportieren oder sonstwie in Verkehr zu bringen. Davon ausgenommen ist der Verkauf der bei den Beklagten noch vorrätigen Stoffmengen im Umfang von maximal 4100 m des Stoffmusters Nr. 55555-5 und von maximal 3900 m des Stoffmusters Nr. 66666-6.
 
2. Die Beklagten werden verpflichtet, den Gewinn herauszugeben, den sie durch den Verkauf der in Verletzung des klägerischen Urheberrechts hergestellten Stoffe erzielt haben. Die Parteien beziffern diesen Gewinn auf total Fr. 25'000.--; dies für die bereits verkaufte sowie die noch vorrätige und von der Klägerin zum Verkauf freigegebene Stoffmenge. Dazu kommen 5 % Zins seit 1. Januar 2002.
 
3. Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich den Beklagten auferlegt und sie haben die Klägerin für ihre Parteikosten zu entschädigen."
 
D.
 
Die Beklagten beantragen mit eidgenössischer Berufung, Ziffer 5 des Entscheides des Handelsgerichts vom 11. Februar 2005 aufzuheben und das Begehren um Urteilspublikation abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In Streitigkeiten über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst ist die eidgenössische Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Art. 45 lit. a OG). Dies gilt auch, soweit wie im vorliegenden Fall lediglich die gestützt auf das URG bewilligte Publikation des vorinstanzlichen Urteils im Streit liegt.
 
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind im vorliegenden Fall erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten ist.
 
2.
 
Nach Art. 66 URG kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. Dem Gericht steht bei seinem Entscheid über die Urteilspublikation, die ausser im URG auch in verschiedenen anderen immaterialgüterrechtlichen Gesetzen, in Art. 9 Abs. 2 UWG und in Art. 28a Abs. 2 ZGB vorgesehen ist, ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 126 III 209 E. 5b; 93 II 260 E. 8 S. 270). Es hat die gegenseitigen Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann insbesondere durch die Wahl des Publikationsmittels und eine zeitliche Einschränkung der Ermächtigung zur Urteilspublikation Rechnung getragen werden (BGE 126 III 209 E. 5a; David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 1998, S. 99 und 101; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, Rz. 150 zu Art. 9 UWG; Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum URG, 2. Aufl., Bern 2000, N. 3 zu Art. 66 URG; Meili, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 28a ZGB; Blumer, Patentverletzungsprozess, in Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und europäisches Patentrecht, Basel 2002, Rz. 17.138 f.).
 
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Ausser in Fällen, in denen die Vorinstanz ihren Entscheid nicht begründet hat, übt es dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat oder wenn ihr Entscheid sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220, 504 E. 4.1 S. 508; 126 III 209 E. 5b mit Hinweisen). Solches kann der Vorinstanz, die ihren Entscheid mit einlässlichen Erwägungen begründet hat, im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden:
 
3.
 
3.1 Die Urteilspublikation setzt - nebst der Rechtsverletzung durch die unterliegende Partei - in erster Linie voraus, dass die dazu ermächtigte Partei an ihr ein Interesse hat. Ein solches kann in einem durch den Urteilsspruch allein nicht befriedigten Informationsbedürfnis des in seinem Urheberrecht Verletzten bestehen, einen das unmittelbare Umfeld der Parteien übersteigenden Personenkreis, der durch die in Frage stehende Nutzung von Urheberrechten berührt ist, auf die vom Gericht festgestellte Rechtslage aufmerksam zu machen und dadurch die Störung bzw. eine eingetretene Marktverwirrung zu beheben (Wiedergutmachungs- und Störungsbeseitigungsfunktion; vgl. BGE 126 III 209 E. 5a; 115 II 474 E. 4b; 93 II 260 E. 8 S. 270; 79 II 316 E. 7 S. 329 f.; vgl. auch BGE 131 III 26 E. 12.2.1; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 1 zu Art. 66 URG; David, a.a.O., S. 100; Baudenbacher, a.a.O., N. 141/144 zu Art. 9 UWG; Meili, a.a.O., N. 10 zu Art. 28a ZGB; Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl., Basel 1985, S. 976 f.; Dessemontet, Le droit d'auteur, Lausanne 1999, Rz. 765; Kamen Troller, Grundzüge des schweizerischen Immaterialgüterrechts, Basel 2001, S. 366; von Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 850; Blumer, a.a.O., Rz. 17.137 f.).
 
Eine Veröffentlichung kann namentlich dann angezeigt sein, wenn aufgrund des Verhaltens des Verletzers, wie der Bestreitung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Handelns, weitere Verstösse befürchtet werden müssen. Gegen ein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung spricht dagegen, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen (vgl. dazu immerhin BGE 84 II 570 E. e S. 578), wenn sich die Verletzung nur vereinzelt in Verwechslungen manifestiert hat oder wenn die Angelegenheit überhaupt weder in Fachkreisen noch in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat (zum Ganzen: David, a.a.O., S. 99; Baudenbacher, a.a.O., N. 151 zu Art. 9 UWG S. 890; Blumer, a.a.O., Rz. 17.138). Ist ein schützenswertes Interesse der obsiegenden Partei gegeben, steht einer Veröffentlichung nicht entgegen, dass die unterliegende dadurch gedemütigt oder angeprangert werden könnte, hat diese eine solche Wirkung doch ihrem eigenen widerrechtlichen Verhalten zuzuschreiben (BGE 84 II 570 E. e S. 578; David, a.a.O., S. 100; Kamen Troller, a.a.O., S. 366 f.; Blumer, a.a.O., Rz. 17.138).
 
3.2 Die Vorinstanz erwog in zutreffender Anwendung dieser Grundsätze, die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse daran, ihren potentiellen Kunden via Fachzeitschrift mitzuteilen, dass die umstrittenen Stoffe Kreationen aus ihrem Haus und nicht solche der Beklagten seien, und dass es ihr zustehe, zu entscheiden, wo sie produziert und über welche Kanäle sie abgesetzt werden dürften. Die Parteien stünden diesbezüglich in einer Konkurrenzsituation. Die Beklagten hätten im Prozess bis zuletzt erklärt, dass sie an sich nicht bereit seien, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen, auch wenn sie sich heute im Interesse einer Beendigung des Rechtsstreits mit einem Gewinnherausgabeanspruch in der Höhe von Fr. 25'000.-- einverstanden erklärten. Die Beklagten hätten bereits Kopien der streitbetroffenen Stoffe verkauft, bevor die Klägerin diese sonst auf den Markt gebracht habe, und würden nach dem klägerischen Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch in begrenztem Umfang weiterverkaufen.
 
3.2.1 Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin überhaupt ein schützenswertes Interesse an der Publikation habe. Sie berufen sich dabei allerdings weitgehend auf Sachverhaltselemente, die in den Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, ohne dazu eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG anzurufen, weshalb sie insoweit nicht zu hören sind (vgl. BGE 130 III 102 E.2.2; 127 III 248 E.2c S.252; 115 II 484 E.2a S.485f., je mit Hinweisen). So namentlich, wenn sie geltend machen, bei den streitbetroffenen Stoffmustern habe es sich um Erzeugnisse im "hochwertigen Preissegment" gehandelt und sie, die Beklagten, seien der einzige Kunde der Klägerin in diesem Segment gewesen. Das Gleiche gilt, soweit sie vorbringen, die Frage des urheberrechtlichen Schutzes stelle sich bei den streitbetroffenen Stoffmustern für Gardinenstoffe nicht, da es sich dabei um einen banalen Bedarfsartikel handle. Insoweit stellen sie überdies die Feststellungen der Vorinstanz im Entscheid vom 29. April 2003 in Frage, wonach es sich bei den streitbetroffenen Mustern um urheberrechtlich schutzfähige Werke der angewandten Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f URG handle. Sie legen dabei in keiner Weise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Auffassung Bundesrecht verletzt haben soll, sondern stellen deren diesbezüglichen Ausführungen bloss ihre nicht näher begründete, gegenteilige Rechtsauffassung gegenüber. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen an eine Rüge im Rahmen einer Berufung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749; 105 II 308 E. 6; Peter Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 154 f. N. 4.91). Abgesehen davon ist es fraglich, ob die Bestreitung des urheberrechtlichen Schutzes für die fraglichen Stoffmuster im vorliegenden Verfahren, in dem einzig die Publikation des vorinstanzlichen Urteils umstritten ist, überhaupt gehört werden kann. Die Urteilsveröffentlichung ist ein Mittel zur Beseitigung - festgestellter - Störungen. Anders als beim Anspruch auf Veröffentlichung einer Berichtigung handelt es sich dabei um einen sekundären Rechtsbehelf, weil er von der klageweisen Geltendmachung - und gerichtlichen Gutheissung - eines anderen Anspruchs abhängig ist (Baudenbacher, a.a.O., N. 144 zu Art. 9 UWG; vgl. dazu auch BGE 126 III 209 E. 5a S. 216; 118 II 369 E. 4c S. 373). Es kann daher kaum angehen, im Rahmen der isolierten Anfechtung der Urteilspublikation die im Übrigen unangefochtenen Punkte des zu publizierenden Urteils bzw. eines vorangegangenen Teilentscheids, in denen die Vorinstanz die Begehren auf Unterlassung und auf Gewinnherausgabe gutgeheissen hat, in Frage zu stellen; dies ungeachtet des Umstandes, dass sich die vorliegende Berufung auch auf das Teilurteil vom 29. April 2003 bezieht, mit dem die Vorinstanz nur über einzelne Teile des Klagebegehrens entschieden hat, und dass dieses Teilurteil im Rahmen der vorliegenden Berufung grundsätzlich mitangefochten werden könnte (Art. 48 Abs. 3 OG; vgl. BGE 127 III 351 E. 1a; 123 III 140).
 
3.2.2 Die Beklagten halten sodann dafür, das Interesse der Klägerin an einer Publikation sei jedenfalls kein aktuelles. Die Vorinstanz habe ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass die Beklagten bis zuletzt erklärt hätten, sie seien an sich nicht bereit, ein widerrechtliches Handeln anzuerkennen. Dabei habe die Vorinstanz indes unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagten den Verkauf der gemäss den beiden Streitmustern hergestellten Waren nach dem Verbot in einem Massnahme-Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten vom 18. Februar 2002 eingestellt hätten und nicht festgestellt worden sei, dass sie dieses Verbot missachtet hätten. Damit stehe fest, dass sie zwar "bis zuletzt" die Urheberrechte an den beiden Streitmustern für sich in Anspruch genommen, gleichwohl aber den Vertrieb ihrer Muster eingestellt hätten. Da nichts darauf hindeute, dass sie künftig ein widerrechtliches Verhalten wieder aufnehmen würden, fehle es nicht nur an der Voraussetzung der Beseitigung einer fortdauernden Störung, sondern auch an einer Gefährdung der Interessen der Klägerin, der durch eine Aufklärung der Konsumenten begegnet werden müsste; insbesondere sei keine Marktverwirrung entstanden, die es zu beheben gälte.
 
Auch diese Argumentation verfängt nicht, soweit sie überhaupt auf den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufbaut, zu denen die Beklagten keine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG substanziieren, und damit gehört werden kann (vgl. die Hinweise in der vorstehenden Erwägung 3.2.1):
 
Die Vorinstanz übte ihr Ermessen zunächst nicht unrichtig aus, indem sie berücksichtigte, dass die Beklagten im kantonalen Verfahren bis zuletzt nicht bereit gewesen seien, ein widerrechtliches Handeln zu anerkennen. Die Beklagten übergehen bei ihrer Kritik der betreffenden Erwägung, dass sie die strittigen Stoffe nach dem klägerischen Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch in begrenztem Umfang weiterverkaufen dürfen. Dieser Weiterverkauf, der nach den vorinstanzlichen Feststellungen im finanziellen Interesse beider Parteien liegt, birgt die Gefahr einer (weiteren) Marktverwirrung, der mit geeigneter Information der interessierten Kreise begegnet werden darf. Namentlich auch angesichts der fehlenden Bereitschaft der Beklagten, die Widerrechtlichkeit ihres Handelns anzuerkennen, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es nicht etwa den Beklagten überliess, im Rahmen des weiteren Verkaufs selber über die urheberrechtliche Lage zu informieren, sondern eine Urteilsveröffentlichung für erforderlich hielt.
 
Soweit die Beklagten im Weiteren jegliche bereits eingetretene Marktverwirrung bestreiten, indem sie geltend machen, sie hätten die Stoffe nur einem einzigen ihrer Kunden, der Firma I.________, verkauft, finden ihre Vorbringen in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Stütze. Die Vorinstanz hat insoweit bloss festgehalten, dass es sich bei der genannten Firma um den Hauptkunden der Beklagten gehandelt habe; dieser habe die Stoffe zudem im Januar 2002 an der "Heimtex" in Frankfurt zum Weiterverkauf angeboten. Sodann wurde von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage nach einer eingetretenen Marktverwirrung nicht festgestellt, dass die Klägerin die Stoffe nie selber auf den Markt gebracht habe, wie die Beklagten geltend machen. Sie hielt insoweit lediglich fest, dass die Beklagten bereits Kopien der streitbetroffenen Stoffe verkauft hätten, bevor die Klägerin diese sonst auf den Markt gebracht habe.
 
Inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Unrecht angenommen haben soll, dass die Klägerin an einer Publikation des Urteils in der vorgesehenen Form ein aktuelles Interesse habe, ist damit nicht dargetan.
 
4.
 
Die Beklagten halten sinngemäss dafür, das angefochtene Urteil leide mit Blick auf das Ziel einer Urteilspublikation, die Störung des Wettbewerbsverhältnisses und eine Marktverwirrung zu beseitigen sowie Wiedergutmachung zu bewirken und der Gefahr einer Wiederholung des widerrechtlichen Verhaltens zu begegnen, an einem Widerspruch und führe zu einem grotesken Resultat. Auf der einen Seite würden sie wegen Verletzung der Urheberrechte der Klägerin an den Pranger gestellt und es werde ihnen untersagt, von den streitbetroffenen Stoffmustern Kopien herzustellen und zu vertreiben. Gleichzeitig werde ihnen aber gestattet, die noch am Lager vorhandenen und widerrechtlich hergestellten Waren zu vertreiben. Im Weiteren stelle das Verhalten der Klägerin, auf ihren Unterlassungsanspruch teilweise zu verzichten und von der Gewinnabschöpfung auch bei der Lagerware, unabhängig von deren Verkäuflichkeit, zu profitieren sowie gleichzeitig die Publikation des Urteils zu verlangen, ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar. Auch insoweit kann den Beklagten nicht gefolgt werden.
 
4.1 Es ist zunächst nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz, wie behauptet, an einem Widerspruch leiden oder zu einem offensichtlich stossenden Ergebnis führen soll. Die Funktion der Urteilsveröffentlichung besteht nicht in der Anprangerung der unterlegenen Partei (Baudenbacher, a.a.O., N. 142 zu Art. 9 UWG; Erwägung 3.1 vorne) und wurde von der Vorinstanz auch nicht mit diesem Ziel bewilligt. Die Vorinstanz begründete die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilspublikation vielmehr zutreffend mit deren Anspruch, eine Marktverwirrung zu beseitigen, die entstanden sei, weil die Beklagten die streitbetroffenen Stoffe bereits verkauft hatten, bevor die Klägerin diese auf den Markt gebracht habe; überdies sei mit der Publikation einer weiteren Marktverwirrung entgegenzuwirken, weil die Beklagten die Lagerware nach dem Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch noch weiter verkaufen dürften. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die begrenzte Zulassung eines weiteren, im Interesse beider Parteien stehenden Verkaufs der widerrechtlich hergestellten Ware gegen eine Urteilspublikation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Vermeidung einer (weiteren) Marktverwirrung sprechen oder eine solche im Ergebnis als stossend erscheinen lassen soll. Durch die bewilligte Urteilspublikation wird einerseits die wahre Urheberschaft an den bereits verkauften und an den noch zum Verkauf zugelassenen Stoffmustern klargestellt und andererseits kommuniziert, dass lediglich noch beschränkte, bei den Beklagten vorrätige Mengen der strittigen Stoffe verkauft werden dürfen. Die Beklagten haben schliesslich kundgetan, dass sie vom klägerischerseits erklärten Teilverzicht auf den Unterlassungsanspruch Gebrauch machen wollen, indem sie angesichts des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch einen herauszugebenden Gewinn von Fr. 25'000.-- anerkannten. Damit nehmen sie eine weitere mögliche Marktverwirrung und insoweit ein erhöhtes Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung in Kauf, dem die Vorinstanz bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen hatte.
 
4.2 Der Klägerin könnte sodann nur eine missbräuchliche Geltendmachung des Rechts auf Urteilsveröffentlichung wegen widersprüchlichen Verhaltens vorgeworfen werden, wenn ihr Festhalten an diesem Begehren im Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten stünde und überdies berechtigte Erwartungen enttäuschte, die durch das Verhalten erweckt wurden (BGE 129 III 493 E. 5.1; 128 III 375 E. 4.5; 125 III 257 E. 2a, je mit Hinweisen). Vorliegend ist kein vertrauenserweckendes Verhalten der Klägerin erkennbar. Diese hat im Fortsetzungsverfahren, das zum Urteil vom 11. Februar 2005 führte, eine Schätzung des herauszugebenden Gewinns "ex aequo et bono" verlangt und unter gleichzeitiger Erklärung des teilweisen Verzichts auf ihren Unterlassungsanspruch den Gewinn aus dem Verkauf der gesamten produzierten Stoffmenge auf mindestens Fr. 25'000.-- beziffert. Ihr Begehren um Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hat sie dabei nicht zurückgezogen. Vielmehr hat sie dieses wiederholt bekräftigt. Sie hat in keiner Weise ein Vertrauen der Beklagten erweckt, dass sie wegen ihres Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch und wegen ihrer Gewinnbezifferung auf der Basis des Verkaufs der ganzen hergestellten Stoffmenge nicht mehr auf einer Publikation des Urteils bestehe. Wenn sich die Beklagten angesichts des Teilverzichts auf den Unterlassungsanspruch dennoch bereit erklärten, einen Gewinnherausgabeanspruch über Fr. 25'000.-- anzuerkennen, und das Gericht den Streit in diesem Punkt auf dieser Grundlage erledigte sowie den vorgesehenen Weiterverkauf bei der Interessenabwägung betreffend Urteilspublikation berücksichtigte, lässt sich daraus kein missbräuchliches Verhalten der Klägerin konstruieren.
 
5.
 
Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Urteilsveröffentlichung in den gewählten Zeitschriften erwog die Vorinstanz, Fachzeitschriften seien vorliegend die geeigneten Publikationsorgane für die Bekanntmachung. Es könne nicht darum gehen, eine breite Öffentlichkeit über den Urheberrechtsverstoss der Beklagten zu informieren, sondern die potentiellen Kunden der Parteien aus der Textilbranche über die Herkunft der Stoffe aufzuklären.
 
Die Beklagten machen dagegen geltend, mit der Urteilspublikation in zwei führenden Fachzeitschriften in der Schweiz und in Deutschland werde "ein Wettbewerbsverstoss im Bereich des Fachhandels offen gelegt, der diesen Fachhandel nie einbezogen" habe; der bewilligten Urteilspublikation komme daher eine über die Interessen der Klägerin hinausgehende Prangerwirkung zu und die sich dem Unterlassungsanspruch unterziehenden Beklagten würden völlig unnötig gedemütigt. Die Beklagten berufen sich dabei, namentlich bezüglich des von der Urheberrechtsverletzung betroffenen, potentiellen Kundenkreises, auf Sachverhaltselemente, die in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze finden, und können daher insoweit nicht gehört werden (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen fehlerhaft ausgeübt haben soll, legen sie nicht dar und ist nicht ersichtlich.
 
6.
 
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Beklagten für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Juni 2005
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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