BGer B 128/2004 | |||
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BGer B 128/2004 vom 07.06.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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B 128/04
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Urteil vom 7. Juni 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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F.________, 1959, Beschwerdeführer,
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gegen
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BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 16. November 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Klage vom 7. Januar 2004 forderte F.________ (geb. 1959) von der BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt Leistungen der beruflichen Vorsorge. Diese Klage wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. November 2004 ab.
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F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei ihm ab 7. November 1995, eventuell ab 7. November 1996 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen.
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Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (Art. 23 BVG) und zur Nachdeckung nach Beendigung des Arbeits- und Berufsvorsorgeverhältnisses (Art. 10 Abs. 3 BVG) sowie die Rechtsprechung, namentlich zum engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der darauf beruhenden Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der Firma B.________ AG, Bauunternehmung, Ende April 1996 verloren hat und die Nachdeckung durch die berufliche Vorsorge am 1. Juni 1996 erloschen ist. Sodann ist auf Grund der medizinischen Akten erwiesen, dass der Versicherte während der Jahre 1994 bis 1996 an gesundheitlichen Problemen litt, hernach aber die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder erlangt hat. Dies wurde nicht nur von der Vorinstanz mit zwei Entscheiden vom 22. Mai 1997 und 4. Februar 2000 in IV-Verfahren, sondern auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2000 (I 192/00) bestätigt. Eine Invalidenrente hat der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2002 zugesprochen erhalten. Wie die Vorinstanz gestützt auf diese Vorgaben richtig erkannt hat, ist damit der von der Rechtsprechung geforderte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf 30. April 1996 geführt hat, und der heutigen Invalidität nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Leistungen aus beruflicher Vorsorge zu erbringen hat. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von 1994 die selben wie die heutigen seien, wurde die Invalidenrente doch vorwiegend wegen psychischer Leiden zugesprochen, während 1994 Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden hatten.
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3.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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