BGer 6P.6/2005 | |||
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BGer 6P.6/2005 vom 08.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.6/2005
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6S.18/2005 /gnd
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Urteil vom 8. Juni 2005
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Otto Egloff,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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6P.6/2005
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Art. 9 BV, Art. 6 und 7 EMRK (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, nulla poena sine lege, Grundsatz "in dubio pro reo"),
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6S.18/2005
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Qualifizierter Raub, Vergewaltigung,
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staatsrechtliche Beschwerde (6P.6/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.18/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Weinfelden erklärte X.________ mit Urteil vom 20. Mai 2003 der Vergewaltigung, der Anstiftung zu qualifiziertem Raub, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, der mehrfachen Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung und der mehrfachen Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch schuldig und verurteilte ihn zu 3 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Von der Anklage der mehrfachen Begünstigung und der mehrfachen Hehlerei sprach es ihn frei. Ferner verpflichtete es X.________ in solidarischer Haftbarkeit mit anderen Tatbeteiligten zur Leistung von Schadenersatz an die Geschädigten. Eine vom Beurteilten erhobene Berufung befand das Obergericht des Kantons Thurgau am 10. Juni 2004 für unbegründet und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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B.
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X.________ führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz beantragt. Ferner ersucht er für beide Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung beider Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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I. Staatsrechtliche Beschwerde
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1.
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Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 3. Februar 1996 wurde die Vertreterin des ferienabwesenden Posthalters der Poststelle M.________ bei einem Raubüberfall durch mehrere Schüsse in Kopf, Hals und Brust getötet. Anlässlich von im November 2000 wegen verschiedener Vermögensdelikte geführten polizeilichen Ermittlungen wurden A.________ und B.________ als Täter dieses Tötungsdelikts überführt. Der Beschwerdeführer, Stiefvater von A.________, gab den beiden Tätern den Tipp, in die Poststelle M.________ einzudringen. Im Verlaufe der Strafuntersuchung erstattete die ehemalige Freundin von A.________ Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, mit welcher sie diesen bezichtigte, im Mai 1996 gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde lediglich gegen den Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Dabei rügt er Willkür und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
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2.1
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2.1.1 Im Einzelnen macht er geltend, er sei wegen seiner angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheit sowie seiner stark abgebauten Persönlichkeit nicht vernehmungsfähig gewesen, so dass sein Geständnis im Untersuchungsverfahren nicht verwertet werden könne.
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2.1.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine fehlende Vernehmungsfähigkeit mit pauschalen Vorbringen zu behaupten. Aus dem eingereichten Zeugnis seines Hausarztes und dem Austrittsbericht der Höhenklinik Davos ergeben sich jedenfalls keine substantiellen Hinweise dafür, der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu vernünftig Stellung zu nehmen. Insofern bestand auch kein Anlass für den Beizug eines Sachverständigen (vgl. § 99 StPO/TG). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf seine eingeschränkte Gesundheit die angeblich fehlende Vernehmungsfähigkeit geltend. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach den Ausführungen des Obergerichts aber schon seit dem Jahr 2000 ausgewiesen sind, hätte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren Anlass gehabt, sich darauf zu berufen. Ob daher auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann (vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a; 99 Ia 113 E. 4a), kann indes offen bleiben, da sie insofern jedenfalls unbegründet ist.
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2.2
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2.2.1 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, er sei im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren nicht ordentlich anwaltlich vertreten gewesen. Die Thurgauer Praxis, welche eine Offizialverteidigung erst vor den gerichtlichen Instanzen vorsehe, sei mit dem verfassungsmässig anerkannten Anspruch auf umfassende Verteidigung nicht zu vereinbaren. Er sei wegen seiner angeschlagenen Gesundheit leicht zu beeinflussen und einer polizeilichen Befragung in keiner Art und Weise gewachsen gewesen. Er hätte daher anwaltlichen Beistand schon im Untersuchungsverfahren benötigt, um nicht wieder gutzumachende Nachteile zu vermeiden. Auch aus diesen Gründen seien seine Aussagen aus denjenigen Einvernahmen, welche vor der Bestellung des notwendigen Verteidigers durchgeführt worden seien, nicht verwertbar.
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2.2.2 Auch in Bezug auf die Rüge der mangelnden anwaltlichen Verbeiständung im Untersuchungsverfahren ergibt sich nichts anderes als hinsichtlich der Rüge der fehlenden Vernehmungsfähigkeit. Aufgrund der eingereichten Zeugnisse und Berichte ergeben sich keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, seine Interessen selbst zu wahren. Die Rüge erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie ein Gesuch um amtliche Verteidigung gestellt, obwohl nach der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten rechtzeitig darauf hinzuweisen hat (§ 51 Abs. 1 StPO/TG) und dies auch geschehen ist (Untersuchungsakten, act. 174).
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2.3
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2.3.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und des Rechts auf Konfrontation. Die ihm angelastete Vergewaltigung beruhe ausschliesslich auf der Aussage des Opfers, welches erst mehrere Jahre nach der Tat Anzeige erstattet habe, und dem von ihm widerrufenen Geständnis. Ausserdem sei er mit dem Opfer nie konfrontiert worden und habe auch keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungsfragen zu stellen.
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2.3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen. Der Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Garantie soll gewährleistet werden, dass ein Strafurteil nicht auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff. je mit Hinweisen). Auf Aussagen, gegen die sich der Beschuldigte nie wirksam verteidigen konnte, darf im Strafurteil nicht abgestellt werden (vgl. BGE 129 I 151 E. 4.3).
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Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Es gilt nach der Praxis uneingeschränkt indes nur in denjenigen Fällen, bei denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2.3.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen) Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden formgerecht einzureichen. Der Angeschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen grundsätzlich, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, er habe je eine Konfrontation mit dem Opfer oder die Stellung von Ergänzungsfragen beantragt. Ausserdem stellt die belastende Aussage des Opfers nicht das einzige Beweismittel dar. Wie die kantonalen Instanzen ausführen, hat der Beschwerdeführer in den polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen den angeklagten Sachverhalt eingestanden. Seine Darstellung des Geschehens stimme mit jener, welche das Opfer zu Protokoll gegeben habe und von deren Aussagen er keine Kenntnis gehabt habe, in allen Punkten überein. Angesichts dieser Umstände hat das Obergericht dem Widerruf des Geständnisses anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Jedenfalls ist dies nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Beweisverfahren sei völlig ungenügend gewesen, erschöpft sich seine Beschwerde in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Insofern genügt sie den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
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3.
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Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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II. Nichtigkeitsbeschwerde
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4.
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4.1 Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Anstiftung zu qualifiziertem Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 und 3 StGB. Er macht geltend, seine Äusserung, "in der Poststelle M.________ solle man einmal einfahren", sei keine Tataufforderung, sondern eine unbedachte Unmutsäusserung gewesen. Er sei damals äusserst aufgebracht gewesen, weil man ihm am Postschalter in M.________ kein Geld ausgehändigt habe. Er habe deshalb mit fast leerem Tank nach St. Gallen fahren müssen. In diesem Kontext sei am selben Abend in seiner Wohnung die fragliche Äusserung erfolgt. Dabei habe er sich nicht an die späteren Täter gewandt. Diese seien lediglich in der Wohnung anwesend gewesen und hätten mitgehört.
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Eventualiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich höchstens wegen Anstiftung zu Einbruchdiebstahl, nicht aber wegen Anstiftung zu bandenmässigem Raub schuldig gemacht, da zum Zeitpunkt seiner Äusserung der Tatexzess der Haupttäter noch gar nicht absehbar gewesen sei. Die eigentlichen Täter hätten sich im kleinkriminellen Umfeld bewegt. Sie hätten bei ihren Einbrüchen stets vermieden, mit Drittpersonen in Kontakt zu geraten, hätten lediglich Automaten geknackt und seien nur in leerstehende Gebäude, wie Lagerhallen, Büros und Verwaltungen etc. eingestiegen. Dementsprechend seien die Haupttäter in der Tatnacht in die im ersten Stock der Poststelle gelegene, leerstehende Posthalterwohnung eingedrungen und hätten dort nach dem Schlüssel zum Postraum gesucht. Erst als sie erkannt hätten, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln an keine Wertsachen herankamen, hätten sie auf die Vertreterin des Posthalters gewartet, welche sie gezwungen hätten, die Sicherheitstür zum Poststellenraum zu öffnen, und welche sie anschliessend getötet hätten. Dieser Exzess habe überhaupt nicht dem ursprünglichen Plan entsprochen. Er (der Beschwerdeführer) habe zwar gewusst, dass die
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Täter von Einbruchdiebstählen gelebt hätten. Damit, dass sie einen Raubüberfall begehen würden, habe er aber nicht rechnen müssen.
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4.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit seinem Tipp, "man müsste einmal in der Poststelle M.________ einfahren", in Kauf genommen, dass die Haupttäter einen Raubüberfall auf die Poststelle verüben würden. Er habe die beiden, vornehmlich als Duo agierenden, Einbrecher während 1 ½ Jahren beherbergt und sie durch die Bemerkung, für einen Raubüberfall seien sie "viel zu klein", geradezu aufgestachelt. Seine Äusserung in Bezug auf die Post in M.________ sei nach seiner eigenen Einschätzung für die beiden wie "Zucker aufs Brot" gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher damit rechnen müssen, dass die Haupttäter die Poststelle in M.________ als Tatobjekt anvisieren und dort den geplanten Raubüberfall ausführen würden. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die Poststelle in M.________ wegen der Abwesenheit des Poststellenleiters als günstiges Tatobjekt betrachtet habe. Schliesslich nimmt die Vorinstanz auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Glücksbringer einen Knoten ins Küchentuch gemacht habe, an, er habe damit gerechnet, dass mehr passieren würde als ein blosser Einbruch. Nach seinen Aussagen in der Untersuchung sei ihm klar gewesen, dass die beiden Haupttäter in der Post etwas machen wollten. Ob mit oder ohne Waffe, habe er nicht gewusst; er habe einfach gedacht, "dass die zwei einen Überfall oder dann einen Einbruch machen werden". Seine Bemerkung stelle daher nicht eine bloss unbedachte Äusserung dar, sondern eine zumindest eventualvorsätzliche Anstiftung zu einem bandenmässigen Raub.
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4.3
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4.3.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, kann daher auf die Nichtig-keitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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4.3.2 Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zur Begehung einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein. Insofern bedarf es eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, so lange er noch nicht zu einer konkreten Tat entschieden ist. Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere bereits zu einer bestimmten Tat entschlossen ist. Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter. Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Verhalten in Frage, welches beim andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa auch eine blosse Bitte, Anregung, oder konkludente Aufforderung. Die Tat, zu der angestiftet wird, braucht nicht in allen Einzelheiten bestimmt zu sein. Die Einzelheiten der Ausführung können dem Angestifteten überlassen werden (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2 b/aa; 124 IV 34 E. 2c; 116 IV 1 E. 3c, je mit Hinweisen).
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In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt. Die Tat, zu welcher angestiftet wird, muss ihrerseits eine Vorsatztat sein. Wer einen anderen nur fahrlässig zur Tatbegehung veranlasst, ist nicht wegen Anstiftung strafbar (BGE 127 IV 122 E. 4a; 116 IV 1 E. 3d). Geht der Haupttäter über das vom Anstifter Gewollte hinaus, haftet der Anstifter nur nach Massgabe seines Vorsatzes und allenfalls für die fahrlässige Herbeiführung des weitergehenden Erfolgs, sofern dieser mit Strafe bedroht ist (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N 106; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale II, Zürich 2002, N 804).
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4.3.3 Die kantonalen Instanzen nehmen zunächst zu Recht an, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Tötung des Raubopfers nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da er nicht damit rechnen musste, dass die Haupttäter die Frau töten würden. Die Haupttäter haben insofern eine andere Tat begangen, als diejenige, zu welcher sie der Beschwerdeführer nach seinem Vorsatz anstiften wollte (qualitativer Exzess).
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Zu prüfen ist indes, ob die vom Beschwerdeführer im Beisein der Haupttäter gemachte Bemerkung als Aufforderung zur Begehung einer Straftat zu würdigen ist. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob der von den Haupttätern verübte qualifizierte Raub vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war, oder ob die Täter in dieser Hinsicht über den Rahmen dessen hinausgegangen sind, wozu sie der Beschwerdeführer anstiften wollte, mit der Folge, dass eine Zurechnung zur Anstiftung entfiele (quantitativer Exzess).
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4.3.4 Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer eines Abends in seiner Wohnung in Anwesenheit der beiden Täter ausgerufen, "man müsste einmal in der Poststelle M.________ einfahren". Dabei wies er auch darauf hin, dass die Gelegenheit günstig sei, weil der Poststellenleiter abwesend sei. Zusätzlich habe er die beiden mit seiner Bemerkung provoziert, sie seien für einen Raubüberfall "zu klein".
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Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Bemerkung des Beschwerdeführers, "man sollte einmal in der Poststelle M.________ einfahren" sei keine blosse unbedachte Unmutsäusserung gewesen (vgl. hiezu BGE 105 IV 330 E. 1b S. 333). Der fraglichen Äusserung kommt vielmehr der Charakter einer Aufforderung zur Begehung einer Straftat bzw. eines eigentlichen "heissen Tipps" zu. Die Vorinstanz hat daher Anstiftung zu Recht bejaht. Dass die beiden Haupttäter, wie der Beschwerdeführer wusste, ihren Lebensunterhalt ausschliesslich aus Einbrüchen bestritten und einen Überfall auf eine Poststelle planten, steht dem nicht entgegen, da Anstiftung auch bei demjenigen Täter möglich ist, der grundsätzlich bereit ist, bei bestimmten Gelegenheiten Straftaten zu verüben. Denn ein Entschluss zu einer bestimmten Straftat liegt hierin noch nicht (Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil II, München 2003, § 26 N 66).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.3.5 Somit stellt sich im Weiteren die Frage, ob die Äusserung des Beschwerdeführers als Anstiftung zur Begehung eines qualifizierten Raubes zu würdigen ist oder ob sie sich auf die Aufforderung zur Begehung eines Einbruchdiebstahls beschränkt hat.
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Ob die Haupttat dem Beschwerdeführer als Anstiftung zuzurechnen ist, bestimmt sich nach Massgabe seines Vorsatzes. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Grenzen des Anstiftervorsatzes weiter gezogen werden müssen als die Grenzen des Vorsatzes bei Mittäterschaft und mittelbarer Täterschaft, da nach dem Wesen der Anstiftung die Einzelheiten der Tatausführung dem Täter überlassen sind (vgl. Hans-Heinrich Jescheck/Thomas Weigend, Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Berlin 1996, S. 689 f.).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft indes sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP; BGE 130 IV 58 E. 8.5, mit Hinweisen). Insofern kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Denn nach ihren tatsächlichen Feststellungen wusste der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben gemäss, dass die Täter einen Überfall auf eine Poststelle planten. Ausserdem hat er gesehen, wie sein Stiefsohn mit einer Schusswaffe hantierte. Er sagte denn im Untersuchungs-verfahren auch selbst aus, er habe angenommen, die beiden würden bei der Poststelle M.________ einen Überfall oder einen Einbruch begehen. Die Vorinstanz nimmt auch zu Recht an, dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass bei einem Einbruch in eine Poststelle weit mehr Gefahren bestünden als bei einem Einbruch in eine unbewohnte Lagerhalle. Der Schluss der kantonalen Instanzen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Tipp in Kauf genommen, dass die Täter einen qualifizierten Raub verüben würden, verletzt daher kein Bundesrecht.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht auch im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geltend, sein Geständnis bezüglich dem Vorwurf der Vergewaltigung könne nicht verwertet werden. Dasselbe gelte mangels Konfrontation für die Zeugenaussagen des Opfers. Die angebliche Übereinstimmung von Täter- und Opferschilderung sei nicht verwertbar, solange nicht durch ein Gutachten geklärt sei, ob er überhaupt vernehmungsfähig gewesen sei.
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Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden, da die Frage der Verwertbarkeit seines Geständnisses und der belastenden Zeugenaussagen die Beweiswürdigung betrifft, die mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP).
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6.
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Aus diesen Gründen ist auch die eidgenössische Nichtigkeits-beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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III. Kosten
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7.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten beider Verfahren (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). Er stellt hingegen für beide Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das diesbezügliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Hinsichtlich der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann das Gesuch bewilligt werden, da er den angefochtenen Entscheid mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat. Ausserdem ist von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Dem Beschwerdeführer werden deshalb für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde keine Kosten auferlegt, und seinem Vertreter wird hiefür aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2005
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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