BGer 1P.130/2005 | |||
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BGer 1P.130/2005 vom 14.06.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.130/2005 /gij
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Urteil vom 14. Juni 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
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gegen
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- A.________,
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- B.________,
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Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
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Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 88 OG; Einstellung der Strafuntersuchung, Beschwerdelegitimation des Geschädigten,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 19. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 25. Juni 2002 reichte X.________ Strafanzeige gegen A.________ und B.________ wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB ein.
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Mit von der Staatsanwaltschaft Graubünden genehmigter Verfügung vom 9. März 2004 stellte der Untersuchungsrichter von Samedan die Strafuntersuchung ein. Er kam zum Schluss, den Angeschuldigten könne keine falsche Zeugenaussage nachgewiesen werden.
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Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden (Beschwerdekammer) am 19. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Kantonsgerichtes aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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A.________ und B.________ haben gemeinsam eine Vernehmlassung eingereicht. Sie beantragen ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Nach der Rechtsprechung ist sie daher in der Sache nicht zur Beschwerde befugt. Sie kann lediglich die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach kantonalem Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1, mit Hinweisen). Nicht rügen kann sie insbesondere die Würdigung der Beweise und die Tatsache, dass ihre Anträge aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden sind (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160, mit Hinweisen).
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1.2 Die Beschwerdeführerin rügt (S. 8 ff.) eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Was sie dazu vorbringt, betrifft die Beweiswürdigung. Insoweit ist sie nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde berechtigt.
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1.3 Die Beschwerdeführerin macht (S. 12 ff.) überdies eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
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1.3.1 Insoweit richtet sie sich zunächst gegen die Ablehnung der von ihr beantragten Einvernahme ihres Ehemannes als Zeuge.
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Das Kantonsgericht hat (S. 20 E. 7) die Befragung des Ehemannes in antizipierter Beweiswürdigung als entbehrlich beurteilt. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
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1.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie habe ihre eigene Einvernahme als Zeugin beantragt. Dazu habe sich das Kantonsgericht nicht geäussert, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe.
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Auch zu dieser Rüge ist die Beschwerdeführerin nicht legitimiert. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann der Geschädigte nicht geltend machen, die Begründung eines im vorgeschriebenen Verfahren zustande gekommenen Entscheids über die Einstellung eines Strafverfahrens verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dieser Rechtsprechung wird verhindert, dass sich der Geschädigte auf dem Umweg über die Behauptung einer Gehörsverletzung die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst verschafft (BGE 120 Ia 101 E 3b S. 110; 99 Ia 104 E. 1 S. 109, mit Hinweisen).
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Wollte man auf das Vorbringen eintreten, würde das der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht helfen. Wie die Beschwerdegegner (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 2.2) zutreffend bemerken, hat die Beschwerdeführerin vor Kantonsgericht einzig die Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen förmlich beantragt (Beschwerde S. 2). Wenn sich das Kantonsgericht bei dieser Sachlage nicht weiter mit der Frage der Einvernahme der Beschwerdeführerin befasst hat, ist das nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht hat seinen Entscheid eingehend und nachvollziehbar begründet. Dabei brauchte es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander zu setzen. Vielmehr durfte es sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen).
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2.
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Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG) und hat den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juni 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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