BGer U 322/2004 | |||
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BGer U 322/2004 vom 14.06.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 0}
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U 322/04
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Urteil vom 14. Juni 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl
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Parteien
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W.________, 1968, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 12. August 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 20. Juni 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. November 2003, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, dem 1968 geborenen W.________ Leistungen im Zusammenhang mit dessen Rückenschmerzen zu erbringen, da ein Kausalzusammenhang mit dem versicherten Motorfahrrad-Unfall vom 15. August 1985, bei welchem sich der Versicherte eine Oberschenkelfraktur sowie eine Knieverletzung am rechten Bein zugezogen hatte, nicht erstellt sei.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. August 2004 ab.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ sinngemäss die Anerkennung seiner Rückenbeschwerden als Folge des 1985 erlittenen Unfalles.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie das kantonale Gericht bezüglich des in zeitlicher Hinsicht massgebenden Rechts im Ergebnis richtig erkannt hat, ist mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf den 1. Januar 2003 keine substanzielle Änderung der für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen Rechtsgrundlagen verbunden, sodass - obschon die Anwendung sowohl des vor dem 1. Januar 2003 geltenden Rechts wie auch der seither massgebenden Normen in Betracht fällt - keine getrennte Anspruchsprüfung für die Zeit vor und die Zeit nach dem 1. Januar 2003 zu erfolgen hat.
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1.2 In diesem Sinne kann hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gegenüber der Unfallversicherung auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen über den Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG) sowie die natürliche und adäquate Kausalität zwischen vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und versichertem Unfallereignis (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen).
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2.
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2.1
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Als unabdingbare Voraussetzung für die Leistungspflicht der SUVA ist die Unfallkausalit der vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenschmerzen zu prüfen. Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist das Gericht auf medizinische Unterlagen angewiesen, wobei im Rahmen der Würdigung einander widersprechender oder zumindest nicht zu identischem Ergebnis gelangender ärztlicher Stellungnahmen die in BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 aufgeführten Grundsätze zu beachten sind.
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2.2 Bereits die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2003 und anschliessend die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 12. August 2004 haben sich mit den zahlreichen Arztberichten eingehend auseinander gesetzt. Dass die bestehenden Rückenschmerzen auf den 1985 erlittenen Motorfahrrad-Unfall zurückzuführen wären, lässt sich aus diesen Unterlagen indessen nach übereinstimmender Auffassung beider Vorinstanzen, welcher seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beizupflichten ist, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten. Gerade dies aber wäre für die beantragte Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch in Zusammenhang mit den Rückenbeschwerden erforderlich, was die SUVA schon in ihren der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften, insbesondere der Duplik vom 23. Juni 2004, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist, hat das kantonale Gericht die ihm eingereichte Beschwerde konsequenterweise und zu Recht abgewiesen.
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2.3 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ändert nichts. Weder ist die gegenüber der SUVA und insbesondere deren Kreisarzt Dr. med. K.________ erhobene Kritik begründet noch sind die hervorgehobenen Aktenstellen geeignet, zu einer insgesamt abweichenden Beurteilung zu führen. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer für seine Rückenschmerzen einerseits eine Fehlstellung des rechten Beins oder Kniegelenks verantwortlich machen will und andererseits eine direkte traumatische Einwirkung auf die Wirbelsäule anlässlich des Unfalles vom 15. August 1985 geltend macht. Bei beiden Erklärungsversuchen handelt es sich indessen höchstens um allenfalls denkbare Möglichkeiten, ohne dass eine der beiden Varianten als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten könnte.
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3.
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Die vom Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichte zusätzliche Stellungnahme vom 29. Dezember 2004 fördert keine neuen Gesichtspunkte zu Tage und kann daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 353). Auch aus dem damit zusätzlich eingereichten Bericht des Dr. med. P.________ vom Zentrum X.________ vom 20. November 2004 ergeben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Wenn dieser Spezialist in seinem Kurzattest "epidurale Adhäsionen und/oder Fibrosierungen (entzündlicher und/oder post.traumatischer Genese)" als Ursache der Rückenbeschwerden beschreibt, ist damit über die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit dem Unfall vom 15. August 1985 noch nichts gesagt oder gar belegt.
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4.
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Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 14. Juni 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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