BGer C 54/2005 | |||
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BGer C 54/2005 vom 11.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 54/05
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Urteil vom 11. Juli 2005
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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M.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Sommerhalder, Schützengraben 30, 8201 Schaffhausen,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 15. September 2004)
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 lehnte die Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen das Gesuch der M.________ (geb. 1947) um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2003 ab. Diese Verfügung bestätigte die Kasse mit Einspracheentscheid vom 19. März 2004.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen mit Entscheid vom 15. September 2004 ab.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr ab 1. Dezember 2003 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzliche Vorschrift zum Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG) sowie die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten, welche Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 123 V 236 Erw. 7), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.
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Im Urteil vom heutigen Tag im Parallelfall I 52/05 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als arbeitgeberähnliche Person keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Auf die entsprechende Begründung wird verwiesen. Die Beschwerdeführerin ist als im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Gattin gleichzeitig mit diesem auf Ende November 2003 aus der Firma C.________ GmbH entlassen worden. Dort ist ihr Gatte als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen geblieben, und zudem ist die Tochter Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Ehegatte und Tochter führen überdies die mit der genannten Firma eng verbundene Immobilien Z.________ GmbH. Angesichts dieses sich in einer einzigen Familie befindlichen Konglomerats besteht das Risiko eines Missbrauchs (BGE 123 V 234; BJM 2003 S. 11), weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (Urteil F. vom 11. August 2003, C 30/03).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 11. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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