BGer 1P.258/2005 | |||
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BGer 1P.258/2005 vom 13.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.258/2005 /ggs
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Urteil vom 13. Juli 2005
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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UBS AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 9, 26, 29 und 30 BV, Art. 6 und 13 EMRK (Rechtsverweigerung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 13. Mai 2003 an das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen (Kantonaler Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte) reichte die UBS AG gegen B.________, dem einzigen Verwaltungsrat der A.________ AG, Strafklage ein wegen Veruntreuung und Entzug einer Pfandsache (Art. 145 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) und Betrug (Art. 146 StGB). Sie stellte im Wesentlichen folgende Begehren:
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- Gegen den Angeschuldigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen;
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- Die der A.________ AG von der Kraftwerke Sarganserland als Einmalentschädigung/Ablösesumme bezahlten 9,5 Millionen Franken oder anderwertige Vermögenswerte in diesem Betrag seien zu beschlagnahmen bzw. das betreffende Konto oder allfällige andere entdeckte Bankkonti seien zu sperren, und es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte nach deren Einziehung durch den Richter gestützt auf Art. 60 StGB der Strafklägerin zuzusprechen;
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- Der Angeschuldigte sei der von ihm begangenen Delikte schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen;
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- Adhäsionsweise seien die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise zu erheben (Art. 54 Abs. 2 StP);
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- Der Angeschuldigte resp. die A.________ AG sei zu verpflichten, den früheren Zustand hinsichtlich der Werthaltigkeit der Grundpfandrechte wiederherzustellen;
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- Eventualiter sei der Angeschuldigte resp. die A.________ AG zu verpflichten, die Einmalentschädigung über 9,5 Millionen Franken der Strafklägerin als Pfandgläubigerin, subenventuell der Strafklägerin zufolge Zession zu Handen des Bankenkonsortiums zu überweisen.
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Das kantonale Untersuchungsamt überwies die Angelegenheit dem Untersuchungsamt Uznach. Nach mehreren Briefwechseln wies das Untersuchungsamt schliesslich am 17. November 2004 auf verschiedene Sachverhaltselemente hin, stellte fest, dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Organe vorlägen und die anbegehrten Zwangsmassnahmen als reine fishing expedition strafrechtlich weder verhältnismässig noch zulässig seien, und sah deshalb vorderhand von einer Beschlagnahme oder Kontosperre ab.
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Mit Eingabe vom 3. Dezember 2004 erhob die UBS AG bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte entsprechend ihrem ursprünglichen Begehren eine Beschlagnahme resp. Kontosperre bzw. eine entsprechende Anordnung an den zuständigen Untersuchungsrichter. Mit Entscheid vom 13. Januar 2005 trat die Anklagekammer auf die Beschwerde nicht ein, im Wesentlichen mit der Begründung, die UBS AG habe kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung und könne daher im Beschwerdeverfahren keine Zwangsmassnahmen verlangen.
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B.
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Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat die UBS AG beim Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung am 20. April 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt Verletzungen von Art. 9, 26, 29 und 30 BV, von Art. 6 und 13 EMRK sowie von Art. 14 UNO-Pakt II. Sie macht im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, weil ihr im kantonalen Verfahren ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung abgesprochen worden sei. Auf die Begründung im Einzelnen ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
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Die Anklagekammer beantragt mit ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Untersuchungsamt Uznach stellt Antrag auf Abweisung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Anklagekammer ist mit dem angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Rechtsverweigerung nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich legitimiert, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren eine formelle Rechtsverweigerung wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV geltend zu machen (BGE 125 I 166 E. 3a; 121 I 177 E. 2b/bb, je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Das Untersuchungsamt Uznach wies im hängigen Strafverfahren das Gesuch um die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Beschlagnahme - zum Zweck der Einziehung und anschliessenden Rückerstattung - ab. Die Anklagekammer trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 223 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen (StP, Rechtssammlung 962.1) nicht ein. Sie ging im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Anzeigerin und allenfalls Geschädigte zwar entsprechende Anträge stellen könne, indessen keinen Anspruch auf Erlass von strafprozessualen Zwangsmassnahmen habe. Dies treffe - über die im vorliegenden Fall streitige Beschlagnahme hinaus - allgemein etwa für Festnahmen, Hausdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs und weitere Massnahmen (vgl. Art. 109 ff. StP) zu. Es sei denn auch nicht denkbar, dass einem Anzeiger oder Geschädigten in einem entsprechenden Verfahren Parteistellung zukomme. Daraus ergebe sich, dass die Verweigerung entsprechender Zwangsmassnahmen im Allgemeinen und einer Beschlagnahme im Besondern gestützt auf Art. 223 Abs. 1 StP, welcher die Beschwerdeführung vom Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses abhängig macht, nicht angefochten werden könne.
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2.2 Nach Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von "deliktischen" Gegenständen, wenn diese Gegenstände die Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährden. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ermächtigt den Richter zur Einziehung von "deliktischen" Vermögenswerten, sofern sie dem Geschädigten nicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden; diese Aushändigung von Gegenständen und Vermögenswerten an den Verletzten kann schon vor einer allfälligen Einziehung erfolgen (vgl. BGE 129 I 129 E. 3.1.2 S. 132, mit Hinweisen). Darüber hinaus kann der Richter gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte dem Geschädigten im Umfange des festgestellten Schadens zusprechen.
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Aus dieser materiellen Rechtslage hat das Bundesgericht in prozessualer Hinsicht Verschiedenes gefolgert.
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2.3 Es hat festgehalten, dass Entscheide zur Sicherungs- und Vermögeneinziehung grundsätzlich der Beschwerde unterlägen (BGE 130 IV 143 E. 2.2 S. 148). In Bezug auf die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB hat es entschieden, dass Urteile, mit denen eine solche Massnahme abgelehnt wird, vom Geschädigten mangels eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 270 lit. h BStP nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1 und 3.4 S. 149 ff.). Desgleichen wird im Umstand, dass ein Ersuchen um Beschlagnahme im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung abgewiesen wird, kein Nachteil rechtlicher Natur erblickt und daher die staatsrechtliche Beschwerde nicht zugelassen (in BGE 130 IV 143 E. 3.3.2 S.150 zitiertes Urteil 1P.574/2001 vom 7. Dezember 2001 [= Pra 2002 Nr. 78], wo im Zusammenhang mit dem Transport von Brennelementen vom Kernkraftwerk Mühleberg die Sicherstellung von Behältnissen verlangt worden war).
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2.4 Anders verhält es sich indessen mit der Einziehung von Vermögenswerten im Hinblick auf die Schadloshaltung von Geschädigten gemäss Art. 59 und 60 StGB. Der Geschädigte hat nach Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB bei gegebenen Voraussetzungen Anspruch darauf, dass ihm eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte als Schadensausgleich zugewiesen werden. Die (ganze oder teilweise) Verweigerung einer entsprechenden Zuweisung kann demgemäss mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGE 123 IV 145, 122 IV 365 E. III/1a-c). Daraus hat das Bundesgericht geschlossen, dass der Geschädigte ein rechtlich geschütztes Interesse auch an einer Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zwecke der Sicherung von allfälligen Ansprüchen und deren Aushändigung hat (BGE 126 I 97 E. 1a S. 100). Diese Rechtsprechung ist neuestens in BGE 130 IV 143 (E. 3.3.2 S. 150) bestätigt worden. In gleicher Weise hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der (teilweisen) Aufhebung einer Kontosperre entschieden: Im Hinblick auf die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten nach Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Geschädigten an der tatsächlichen Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme bzw. Kontosperre anerkannt und demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten worden (Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000).
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2.5 Ergibt sich das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin als Geschädigte an der Prüfung des Antrages auf Beschlagnahme zu Restitutionszwecken danach direkt aus der bundesrechtlichen Regelung von Art. 59 und 60 StGB, so hat sie in dieser Hinsicht auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör; sie hat insbesondere Anspruch darauf, sich am Verfahren betreffend die Anordnung dieser Zwangsmassnahme zu beteiligen, weil die Nichtanordnung der Beschlagnahme gleich wie deren Aufhebung in ihre Rechtsstellung eingreift (Urteil 1P.189/2000 vom 21. Juni 2000, E. 4). - Entgegen den von der Anklagekammer geäusserten Befürchtungen bedeutet dies nicht, dass der Geschädigte in Beschwerdefällen wegen Aufhebung entsprechender Massnahmen voll in das Verfahren einzubeziehen und ihm volle Mitwirkungsrechte und umfassende Akteneinsicht zu gewähren wäre (vgl. BGE 115 Ia 293, insbes. E. 5 S. 302, mit Hinweisen). - Der angefochtene Entscheid, mit dem auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten wurde, hält vor der Verfassung nicht stand. Die Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung ist begründet.
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3.
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Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Anklagekammer aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 OG) und hat der Kanton St. Gallen die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2005 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2005
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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