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Informationen zum Dokument  BGer 2P.70/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.70/2005 vom 13.07.2005
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
2P.70/2005 /leb
 
Beschluss vom 13. Juli 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
LANDI Landwirtschaftliche Genossenschaft Kerzers und Umgebung, Murtenstrasse 10, Postfach 155,
 
3210 Kerzers,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, Postfach 1447, 1701 Freiburg,
 
gegen
 
Staatsrat des Kantons Freiburg,
 
rue des Chanoines 118, 1700 Freiburg,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
 
III. Verwaltungsgerichtshof, 1762 Givisiez,
 
Gemeinde Ried bei Kerzers, 3216 Ried b. Kerzers.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 29, 30, 31, 36, 50 BV (Öffnungszeiten einer Benzintankstelle mit "Shop"),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
 
III. Verwaltungsgerichtshof, vom 14. Januar 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Seit dem 21. August 2002 betreibt die LANDI (Landwirtschaftliche Genossenschaft) Kerzers und Umgebung (nachfolgend LANDI) auf dem Gebiet der Gemeinde Ried bei der Autobahnaus-/einfahrt der A1 in Kerzers eine Tankstelle mit integriertem Tankstellenshop. Mit Genehmigung der Gemeinde Ried vom 26. Juni 2002 hielt die LANDI für den Tankstellenshop folgende Öffnungszeiten ein: Von Montag bis Samstag von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am Sonntag von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Nachdem eine Änderung des Freiburger Gesetzes über die Ausübung des Handels (HAG/FR), wonach insbesondere Öffnungszeiten für Tankstellenshops von Montag bis Samstag bis um 21 Uhr vorgesehen waren, in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 abgelehnt worden war, wurde die LANDI von der zuständigen kantonalen Behörde aufgefordert, vorbehältlich eines Abendverkaufs pro Woche bis 21 Uhr ihren Shop abends jeweilen um 19 Uhr zu schliessen; erwähnt wurde weiter, dass die Öffnung an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 19 Uhr gewährt werden könne, wenn dies in einem allgemein verbindlichen Gemeindereglement vorgesehen sei. Entgegen der Aufforderung der kantonalen Behörden lehnte es die Gemeinde Ried ab, die am 26. Juni 2002 der LANDI erteilte Bewilligung zu widerrufen, und letztere praktizierte weiterhin die entsprechenden Öffnungszeiten.
 
Mit Beschluss vom 2. September 2003 änderte der Staatsrat des Kantons Freiburg die Öffnungszeiten für den Tankstellenshop der LANDI wie folgt ab: Montag bis Freitag sowie Sonn- und Feiertage von 6 bis 19 Uhr, Samstag von 6 bis 16 Uhr. Einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Beschluss entzog er die aufschiebende Wirkung. Die LANDI focht diesen Beschluss mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg an. Dieses wies die Beschwerde am 14. Januar 2005 ab.
 
Am 18. Februar 2005 erhob die LANDI gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde.
 
1.2 In der kantonalen Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 nahm das Freiburger Stimmvolk das Gesetz vom 14. Oktober 2004 zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Handels an. Die Neuerung ist per 1. Juli 2005 in Kraft getreten. Neu ist danach den Tankstellenshops von Gesetzes wegen die Offenhaltung von Montag bis Samstag bis 21 Uhr gestattet.
 
Die Beschwerdeführerin teilt mit Eingabe vom 7. Juli 2005 unter Hinweis auf diese Gesetzesänderung mit, dass das Verfahren vor Bundesgericht gegenstandslos geworden und wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als erledigt abzuschreiben sei. Sie stellt den Antrag, es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Kostenfolge zulasten des Kantons Freiburg.
 
2.
 
2.1 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet - mit summarischer Begründung - über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Für den Entscheid über Gerichtskosten und Parteientschädigung ist dabei massgeblich, welche der Parteien vermutlich obsiegt hätte, was aber nicht bedeuten kann, dass das Bundesgericht die sich stellenden Rechtsfragen trotz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vertieft prüft.
 
2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin selber erklärt, es bestehe kein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde mehr, ist der Rechtsstreit als erledigt zu erklären.
 
Was die Kostenregelung und den vermutlichen Prozessausgang betrifft, muss nach Vorliegen der zwei Urteile 2P.77/2004 und 2P.78/2004 vom 7. Oktober 2004 in materieller Hinsicht bei der gebotenen bloss summarischen Prüfung, trotz der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angebrachten Relativierungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von ihrem Unterliegen ausgegangen werden. Hinsichtlich der Gehörsverweigerungsrüge vermag das Urteil 2P.312/2003 vom 30. Januar 2004 (betreffend Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Verfahren) unter den vorliegenden Umständen keine überwiegende Vermutung für eine diesbezügliche Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde zu begründen, nachdem in jenem Verfahren zwar eine Gehörsverweigerung durch den Staatsrat als sehr wahrscheinlich bezeichnet worden ist, dabei aber die dem Bundesgericht erst jetzt vollständig bekannt gewordenen tatsächlichen Vorgänge vor der Beschlussfassung des Staatsrats nicht Eingang ins bundesgerichtliche Verfahren gefunden hatten. Was nun das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 14. Januar 2005 zur Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör allgemein und zu dessen Konkretisierung im Falle der Beschwerdeführerin darlegt (E. 3 und 4), hat einiges für sich. Insbesondere war es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, sich nach den telefonischen Besprechungen vom 25. und 26. August 2003 ergänzend zu äussern, wenn sie dies gewollt hätte. Angesichts des unbestritten gebliebenen Inhalts der Telefonate und in Berücksichtigung der vorausgehenden Entwicklung der Angelegenheit musste sie mit einem unmittelbar bevorstehenden Eingreifen des Kantons rechnen und hätte Anlass zu umgehender Äusserung sehen können. Im Übrigen erschiene vorliegend die Heilung einer Gehörsverweigerung vor Verwaltungsgericht nicht ausgeschlossen. Es trifft zwar zu, dass gemäss Art. 78 Abs. 2 des freiburgischen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/FR) die Unangemessenheit von staatsrätlichen Entscheidungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann und bei Abänderung von Bewilligungen betreffend Geschäftsöffnungszeiten regelmässig Ermessensspielraum besteht (Urteil 2A.312/2003 vom 30. Januar 2004 E. 3.3). Indessen zeigen nicht nur die Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und die Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde, sondern insbesondere schon die Erwägungen des staatsrätlichen Beschlusses vom 2. September 2003, dass allein Überlegungen rechtlicher Natur für die der Beschwerdeführerin auferlegte Änderung der Öffnungszeiten ausschlaggebend waren.
 
2.3 Die Beschwerdeführerin ist für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten. Entsprechend hat sie die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Eine solche ist auch weder dem Staatsrat des Kantons Freiburg (Art. 159 Abs. 2 Teilsatz 2 OG) noch der Gemeinde Ried bei Kerzers, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin eingenommen hat, zuzusprechen.
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht:
 
1.
 
Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg sowie der Gemeinde Ried bei Kerzers schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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