BGer 2P.121/2005 | |||
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BGer 2P.121/2005 vom 19.07.2005 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.121/2005 /leb
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Urteil vom 19. Juli 2005
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Küng.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Jakob Ackermann,
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gegen
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Spitalregion X.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen,
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9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Art. 8, 9 BV (Forderung aus öffentlichrechtlichem Angestelltenverhältnis),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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22. März 2005.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ wurde per 1. April 2004 vom Spital X.________ in Y.________/SG als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst angestellt. Gemäss Anstellungsbestätigungen vom 8. März/26. April 2004 galten die ersten drei Monate als Probezeit. Während dieser Zeit konnte das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen jederzeit aufgelöst werden. Nach der Probezeit betrug die Kündigungsfrist drei Monate.
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Da die Arbeitgeberin mit der Qualität der von A.________ geleisteten Arbeit nicht zufrieden war und diese auch Mühe bekundete, sich in die Gruppe der Reinigungsmitarbeiter zu integrieren, vereinbarten die Parteien am 29. Juni 2004 eine Verlängerung der Probezeit um drei Monate bis zum 30. September 2004.
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Da die Leistungen von A.________ weiterhin nicht zu befriedigen vermochten, löste das Spital X.________ am 15. September 2004 das Anstellungsverhältnis per 30. September 2004 auf. Diese Verfügung ist nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
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Am 5. November 2004 machte A.________ beim Verwaltungsgericht klageweise den Oktoberlohn 2004 sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung von vorläufig zwei Monatslöhnen geltend. Mit Blick auf die von ihr auszurichtende Arbeitslosenentschädigung trat die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen für den strittigen Oktoberlohn 2004 anstelle von A.________ in den Prozess ein. Das Verwaltungsgericht wies beide Klagen mit Urteil vom 22. März 2005 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. April 2005 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. März 2005 aufzuheben.
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Das Spital X.________ und die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der in Anwendung von kantonalem Recht (St. Galler Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 [StVG/SG]; Gesetz vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP/SG]) ergangen ist und auf Bundesebene nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG).
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1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er dies tun soll. Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots behauptet, kann sich der Beschwerdeführer nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
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1.3 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich keine Tatsachen und Beweismittel sowie keine rechtlichen Argumente vorgebracht werden, welche nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Es sind jedoch solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das Spital X.________ ist eine selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des kantonalen Rechts; sie gehört somit zur Staatsverwaltung (Art. 1 lit. c StVG/SG). Das Dienstverhältnis seiner Angestellten untersteht grundsätzlich der Gesetzgebung über den Staatsdienst (Art. 86 Abs. 2 StVG/SG). In Frage steht somit unbestrittenermassen ein öffentlichrechtliches Angestelltenverhältnis; die dieses betreffenden Verfügungen und Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden (Art. 64 der St. Galler Verordnung vom 5. März 1996 über den Staatsdienst).
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Nach dem angefochtenen Entscheid besteht gemäss dieser Regelung im Kanton St. Gallen bei der Kündigung von öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen (seit dem 1. Januar 1995) ein Dualismus von Anfechtungs- und Klageverfahren. Während die Rechtmässigkeit der Kündigung grundsätzlich im Anfechtungsverfahren (Rekurs gemäss Art. 40 VRP/SG bzw. Beschwerde gemäss Art. 59 f. VRP/SG) zu prüfen ist, steht für vermögensrechtliche Aspekte der Kündigung das öffentlichrechtliche Klageverfahren (Art. 79bis VRP/SG) zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin verlangte vor dem Verwaltungsgericht die Bezahlung des Lohnes für den Monat Oktober 2004 sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Beides hat das Verwaltungsgericht als vermögensrechtliche Forderung bezeichnet und auch das von der Beschwerdeführerin als "Teilklage" bezeichnete Rechtsmittel antragsgemäss als Klage entgegengenommen.
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2.2 Die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht dargelegte Auslegung und Anwendung der einschlägigen kantonalen (Verfahrens-)Bestimmungen wird von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit der Letztinstanzlichkeit sogar ausdrücklich auf die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 79bis VRP/SG.
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2.3 Die Beschwerdeführerin machte dementsprechend vor Verwaltungsgericht nur vermögensrechtliche Ansprüche gemäss Art. 79bis VRP/SG geltend. In ihrer Replik vom 30. November 2004 (act. 9/12) bestätigte sie selber, es gehe nicht um die Kündigung, sondern um die geldwerten Ansprüche. Das Verwaltungsgericht durfte damit ohne Willkür davon ausgehen, dass die Kündigung als solche mangels Ergreifung eines Rekurses in Rechtskraft erwachsen sei. Dasselbe gilt für den Schluss, mit dem Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Anfechtung der Kündigung mittels Rekurs und direktem Beschreiten des Klageweges sei nicht eine allfällige Weiterbeschäftigung zu prüfen sondern allein eine Entschädigung (angefochtenes Urteil E. 3).
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2.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist es unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dennoch geltend macht, das Spital X.________ hätte ihre Eingabe vom 16. September 2004, die nichts anderes als einen Rekurs darstelle, in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 VRP/SG an den dafür zuständigen Regierungsrat weiterleiten sollen; indem es dies unterlassen habe, habe es eine Rechtsverweigerung begangen, was willkürlich sei. Nachdem die Beschwerdeführerin dieses neue Argument vor Verwaltungsgericht nicht vorgetragen hat, kann darauf nicht eingetreten werden.
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3.
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3.1 Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass gemäss dem zu Art. 83 StVG/SG ("Kündigungsschutz") im Gesetz angebrachten Verweis auf die Art. 336 ff. OR als bei öffentlichrechtlichen Angestelltenverhältnissen sachgemäss anwendbare Bestimmungen des Obligationenrechts nur dessen unter dem Titel "Kündigungsschutz" zusammengefassten Art. 336 bis 336d zu verstehen sind, nicht hingegen die Vorschriften über die Probezeit (insbesondere Art. 335b OR). Das kantonale Recht kenne zwar keine ausdrückliche Regelung über die Verlängerung der Probezeit. Art. 86 Abs. 1 StVG erlaube jedoch, dass durch Vertrag eine abweichende Regelung getroffen werden könne, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip könne daher bei öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen anstelle der ebenfalls ohne weiteres möglichen Entlassung als mildere Massnahme eine Verlängerung der Probezeit - eine im öffentlichen Dienstrecht übliche Praxis - zweckmässig sein und im Interesse des Angestellten liegen. Dies schliesse auch eine analoge Anwendung von Art. 335 OR aus. Die Verlängerung der Probezeit sei allein mit der mangelhaften Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin begründet und im Sinne eines Entgegenkommens vereinbart worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Spital die wirtschaftlich schwächere Stellung der Beschwerdeführerin ausgenutzt habe bzw. die Probezeit nur deshalb verlängert habe, um die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen. Damit erweise sich die im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Verlängerung der Probezeit als zulässig, was die Anwendung der Bestimmungen von Art. 336c f. OR betreffend die Kündigung zur Unzeit (insb. wegen Schwangerschaft) ausschliesse, die erst nach Ablauf der Probezeit anwendbar seien. Die Kündigung sei daher trotz Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zulässig und per Ende September 2004 wirksam geworden.
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3.2 Die Beschwerdeführerin erachtet diese Begründung des Verwaltungsgerichts zwar als willkürlich. Sie legt indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid insofern im Ergebnis unhaltbar wäre.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, in dieser Begründung durch das Verwaltungsgericht liege eine Verletzung des Gleichheitsgebotes (Art. 8 BV). Diese erblickt sie darin, dass sie als öffentlichrechtliche Angestellte schlechter gestellt werde als eine privatrechtlich angestellte Person.
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4.2 Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Begründung zu Recht auf Art. 342 Abs. 1 OR, der Vorschriften über das öffentliche Dienstverhältnis ausdrücklich vorbehält. Wenn somit das - willkürfrei ausgelegte - öffentliche Dienstrecht des Kantons St. Gallen im konkreten Fall gegenüber der gemäss Obligationenrecht vorgesehenen Lösung zu einem für die Beschwerdeführerin weniger vorteilhaften Ergebnis führt, kann darin zum Vornherein keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden (vgl. Urteil 2P.82/1994 vom 19. August 1994, E. 3d). Zudem lassen sich für die im Kanton St. Gallen als zulässig erachtete Möglichkeit der Verlängerung der Probezeit sachliche Gründe anführen: Als dem Gemeinwesen auferlegte allgemeine verfassungsrechtliche Schranke für die Ausübung des Kündigungsrechts gilt namentlich das Gebot der Verhältnismässigkeit; danach soll der Betroffene nach Möglichkeit zuerst durch Ermahnung und Androhung der Kündigung angehalten werden, sein Verhalten zu bessern, bevor zur Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses geschritten wird (Urteil 2P.104/2004 vom 14. März 2005 E. 4.6). Die Verlängerung der Probezeit ermöglicht dem öffentlichen Arbeitgeber nun aber gerade, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Interesse des Angestellten diesem eine zusätzliche Chance einzuräumen, um sich zu bewähren, obwohl an sich bereits die Kündigung ausgesprochen werden müsste. Die Beschwerdeführerin vermag jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür anzuführen, dass die Probezeit (rechtsmissbräuchlich) nur dazu verlängert wurde, um die Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgetragene Behauptung, das Spital hätte bei der Verlängerung, spätestens aber bei der Kündigung von ihrer Schwangerschaft Kenntnis gehabt bzw. haben können, ist neu und damit unbeachtlich.
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4.3 Dass die Kündigung sachlich begründet war (angefochtenes Urteil E. 5), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die deswegen und nach dem oben Ausgeführten unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung ist damit nicht missbräuchlich bzw. willkürlich (vgl. BGE 124 II 53 E. 3 S. 58).
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5.
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Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie insoweit abzuweisen ist.
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Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2005
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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