BGer H 86/2004 | |||
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BGer H 86/2004 vom 20.07.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 86/04
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Urteil vom 20. Juli 2005
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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E.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus, Unterstrasse 15, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh., Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau, Gesuchsgegnerin
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(Urteil vom 30. März 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Am 29. Dezember 1998 klagte die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. u.a. gegen T.________ als ehemaliges Verwaltungsratsmitglied und E.________ als ehemalige Prokuristin der konkursiten Firma X.________ AG auf Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten) im Betrag von Fr. 74'606.15 bzw. Fr. 76'024.45. Mit Entscheid vom 7. September 1999 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Schadenersatzklage gut und verpflichtete nebst anderen E.________ zur Bezahlung von Fr. 76'024.45 und T.________ zur Bezahlung von Fr. 74'606.15 (unter solidarischer Haftbarkeit, gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende). Die von T.________ und E.________ hierauf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 30. März 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
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B.
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Mit Revisionsgesuch vom 3. Mai 2004 lässt E.________ die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2001 und die Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 45'144.05, eventuell Fr. 54'126.70 beantragen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuches. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das von E.________ mit dem Revisionsgesuch eingereichte Begehren um Sistierung des Verfahrens hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2004 abgewiesen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, nachträglich neue erhebliche Beweismittel aufgefunden zu haben, die sie im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Als sie im Februar 2004 das Büro des seit Jahren demenzkranken ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der X.________ AG, M.________, geräumt habe, sei sie im Schreibtisch auf verschiedene Unterlagen gestossen: auf Kontoauszüge der Ausgleichskasse vom 10. Dezember 1992 (betreffend die Periode vom 10. Juli bis 4. September 1992), vom 12. Februar 1993 (betreffend die Periode vom 8. Juli 1992 bis 12. Februar 1993) und vom 3. Oktober 1994 (betreffend die Periode vom 1. Juli bis 3. Oktober 1994) sowie auf eine Rechnung der Ausgleichskasse vom 11. April 1994. Diese Akten, welche von der Ausgleichskasse im gegen sie und T.________ gerichteten Schadenersatzverfahren nicht eingereicht worden seien, bewiesen, dass die Schadenersatzforderung unrichtig ermittelt worden sei. Nach Konkurseröffnung am 24. September 1996 habe sie vernünftigerweise davon ausgehen dürfen, dass sich sämtliche AHV-Unterlagen beim Konkursamt befänden, sodass sie während der Dauer des Schadenersatzverfahrens keinen Anlass gehabt habe zur Annahme, dass M.________, der sich im Übrigen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um die geschäftlichen Belange habe kümmern können, über weitere Unterlagen verfügen könnte.
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2.
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Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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3.
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3.1 Aus den von ihr mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegten Beweismitteln (drei Kontoauszüge und eine Rechnung) vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Die von ihr eingereichten Kontoauszüge betreffen jeweils einige wenige Monate und stellen damit einzelne Abschnitte des von der Ausgleichskasse mit der Schadenersatzklage eingereichten Kontoauszuges vom 12. Mai 1999 dar, welcher den ganzen vom 1. Januar 1991 bis 12. Mai 1999 reichenden Zeitraum umfasst. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann diesen "Auszügen aus dem Kontoauszug" denn auch nur entnommen werden, welche Beiträge in der entsprechenden Zeitspanne in Rechnung gestellt wurden und welche Zahlungen eingingen, sodass ihre Aussagekraft sehr beschränkt ist. Das darin angegebene "Gesamttotal" resultiert - wie sich unschwer erkennen lässt - aus der Gegenüberstellung der Rechnungen und Zahlungen in der angegebenen Zeitspanne, weshalb es sich dabei - anders als die Gesuchstellerin anzunehmen scheint - nicht um einen Saldo per jeweiligem Stichtag handelt. Was sodann die Rechnung vom 11. April 1994 anbelangt, erblickt die Gesuchstellerin darin zu Unrecht eine Saldobestätigung per Ende 1993 über den Betrag von Fr. 7160.95, ist doch darin einzig aufgeführt, dass für das Jahr 1993 zusätzlich zu dem bereits in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 43'450.40 Beiträge in der Höhe von Fr. 7160.95 eingeford
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3.2 Aus den von ihr mit dem Revisionsgesuch ins Recht gelegten Beweismitteln (drei Kontoauszüge und eine Rechnung) vermag die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Die von ihr eingereichten Kontoauszüge betreffen jeweils einige wenige Monate und stellen damit einzelne Abschnitte des von der Ausgleichskasse mit der Schadenersatzklage eingereichten Kontoauszuges vom 12. Mai 1999 dar, welcher den ganzen vom 1. Januar 1991 bis 12. Mai 1999 reichenden Zeitraum umfasst. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin kann diesen "Auszügen aus dem Kontoauszug" denn auch nur entnommen werden, welche Beiträge in der entsprechenden Zeitspanne in Rechnung gestellt wurden und welche Zahlungen eingingen, sodass ihre Aussagekraft sehr beschränkt ist. Das darin angegebene "Gesamttotal" resultiert - wie sich unschwer erkennen lässt - aus der Gegenüberstellung der Rechnungen und Zahlungen in der angegebenen Zeitspanne, weshalb es sich dabei - anders als die Gesuchstellerin anzunehmen scheint - nicht um einen Saldo per jeweiligem Stichtag handelt. Was sodann die Rechnung vom 11. April 1994 anbelangt, erblickt die Gesuchstellerin darin zu Unrecht eine Saldobestätigung per Ende 1993 über den Betrag von Fr. 7160.95, ist doch darin einzig aufgeführt, dass für das Jahr 1993 zusätzlich zu dem bereits in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 43'450.40 Beiträge in der Höhe von Fr. 7160.95 eingefordert werden mussten, was sich im Übrigen auch dem bei den Akten liegenden Kontoauszug vom 12. Mai 1999 (Position 1994 0005 in Verbindung mit Positionen 1993 0001-0019) entnehmen lässt. Bei richtiger Lesart der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Unterlagen ergibt sich somit, dass diese keine neuen Tatsachen belegen, welche die Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 30. März 2001 objektiv als mangelhaft erscheinen liessen, sondern den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt vielmehr stützen.
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4.
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Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Gesuchstellerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3400.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 20. Juli 2005
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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