BGer U 9/2005 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 9/2005 vom 03.08.2005 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 7}
| |
U 9/05
| |
Urteil vom 3. August 2005
| |
IV. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel
| |
Parteien
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
M.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern
| |
Vorinstanz
| |
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
| |
(Entscheid vom 19. Oktober 2004)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Der 1957 geborene M.________ war bei der Firma X.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 22. August 2001 zog er sich bei einem Sturz mit dem Motorfahrrad an Schädel und Rücken Prellungen und Quetschungen zu. Der von ihm gleichentags aufgesuchte Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte eine Hirnerschütterung, Nackenschmerzen, Nasenbluten und eine nicht näher definierte Bewusstlosigkeit (Bericht vom 14. September 2001). Bildgebende Untersuchungen brachten keine unfallbedingten Schäden zu Tage. Am 24. September 2001 konnte M.________ die Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen. Der Hausarzt berichtete am 7. November 2001 von persistenten Zervikal- und Nackenbeschwerden wie auch einer zwischenzeitig aufgetretenen Psychodepression. Als Behandlungsintervall nannte er einen Dreiwochenrhythmus. Nachdem M.________ seine Tätigkeit am 19. November 2001 wegen verstärkter Kopfschmerzen kurzzeitig unterbrochen hatte, erfolgte am 22. November 2001 eine kreisärztliche Untersuchung. Eine bereits vorgängig am 19. Oktober 2001 vorgenommene Beurteilung durch den Neurologen Dr. med. L.________ hatte weder radikuläre, motorische noch sensible Ausfälle gezeigt. Wegen Depressionen, Erschöpfungszuständen und stressbedingten Störungen regte der Hausarzt am 6. Februar 2002 eine Behandlung in der Klinik Y.________ an, welche aber erst vom 3. bis 30. April 2002 erfolgte, nachdem M.________ am 28. Februar 2002 von der Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis per Ende April 2002 gekündigt worden war. Die psychiatrische Behandlung wurde nach dem Austritt bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit fortgesetzt. Es folgten weitere Untersuchungen, ehe die SUVA mit Verfügung vom 10. April 2003 ihre Leistungen auf Ende Monat mit der Begründung einstellte, die körperlichen Unfallfolgen seien abgeheilt und für sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende psychische Faktoren könnten mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem Unfall keine (weiteren) Leistungen erbracht werden. Mit Einsprache-Entscheid vom 20. Oktober 2003 hielt die SUVA an ihrer Auffassung fest.
| |
B.
| |
Das anschliessend angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern holte bei der Invalidenversicherung Akten ein, worunter sich ein Bericht des Neurologen Dr. med. Z.________, vom 23. Januar 2004 befand. Gestützt darauf hob das Gericht am 19. Oktober 2004 den Einsprache-Entscheid auf und wies die SUVA an, ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu verfügen. Im übrigen wies es die Beschwerde ab.
| |
C.
| |
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
| |
M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
Nachdem der Einsprache-Entscheid aufgehoben ist, erweist sich die SUVA ohne weiteres als zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. Inwieweit es ihr an der geforderten Beschwer fehlen könnte, wie vom Versicherten behauptet, ist nicht einsichtig.
| |
2.
| |
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (siehe auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum weiteren Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der in der Folge eintretenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133) sowie bei einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), Schädel-Hirntrauma oder einem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungen ohne organisch (hinreichend) nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369). Die Vorinstanz hat auch zutreffend ausgeführt, dass in denjenigen Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 Erw. 3a; SVR 2001 UV Nr. 13 S. 48 Erw. 1; vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
| |
3.
| |
Die Vorinstanz hat zunächst anhand der bereits im Einspracheverfahren vorhanden gewesenen Arztberichte das Vorliegen organischer Unfallfolgen verneint und festgestellt, bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis seien psychische Probleme ganz in den Vordergrund getreten. Sie beantwortete die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem als mittelschwer, wohl eher im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, einzustufenden Unfall in Anwendung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit BGE 115 V 133 begründeten Adäquanzrechtsprechung bei psychischen Beschwerden ohne somatisches Korrelat. Aus dem Umstand, dass keines der dabei zu prüfenden massgeblichen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt oder die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben seien, schloss das kantonale Gericht auf das Fehlen des adäquaten Kausalzusammenhangs. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen. Insbesondere erweist sich die Einschätzung, das im Anschluss an den Unfall aufgetretene, für ein Schleudertrauma teilweise typische Beschwerdebild sei schon relativ kurze Zeit nach dem Unfallereignis gänzlich hinter die sich rasch ausweitende psychische Problematik zurückgetreten, als zutreffend: Bereits am 7. November 2001 berichtete Dr. med. S.________ von einer behandlungsbedürftigen Psychodepression, wogegen neben Zervikal- und Nackenbeschwerden keine weiteren für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden Erwähnung fanden. Von Konzentrations- und Schlafstörungen war erstmals die Rede, als sich die psychische Problematik bereits manifestiert hatte, um anschliessend - durch den am 28. Februar 2002 bekannt gewordenen Arbeitsplatzverlust begünstigt - sich zusehends weiter zu verschlechtern. Dergestalt durfte die Vorinstanz die Adäquanzbeurteilung im Widerspruch zum Beschwerdegegner allein unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung vornehmen.
| |
4.
| |
Obwohl das kantonale Gericht - wie soeben aufgezeigt - in einem ersten Schritt und mit zutreffender Begründung anhand der bereits im Einspracheverfahren zur Verfügung gestandenen Beweismittel ein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden ausgeschlossen hatte, relativierte es diese Einschätzung alsdann in einer späteren Erwägung wieder mit Verweis auf ein von der IV-Stelle beim Neurologen Dr. med. Z.________ eingeholtes Gutachten vom 23. Januar 2004 und erachtete deshalb weitere Abkärungen für angezeigt.
| |
Zwar spricht Dr. med. Z.________ "von klar abgrenzbaren physischen Beschwerden" und führt aus, die vom Patienten geklagten Beschwerden und Beeinträchtigungen hätten sich qualitativ objektivieren lassen, indem ein Zervikalsyndrom abgegrenzt werden konnte und es auch Hinweise auf eine Dysfunktion kraniozervikal gebe. Mit Blick auf den in seinem Bericht wiedergegebenen Status kann er als "objektiven" Nachweis für die von ihm gestellten Diagnosen einzig Muskulaturverspannungen und -verhärtungen sowie leichte Bewegungseinschränkungen im Schulter- und Nackenbereich meinen. Ein klar fassbares, organisches Korrelat des Beschwerdebildes ist damit aber nicht begründet, worauf in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht verwiesen wird. Sie sind einzig als Anhaltspunkte zu sehen für das Vorliegen der von Dr. med. Z.________ neben dem leicht ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom und den leichten kognitiven Defiziten bei seelischer Interferenz diagnostizierten leicht bis mässig ausgeprägten zervikozephalen Beschwerden mit Kopfschmerzen sowie dem leicht bis mässig ausgeprägten mittleren und mässig ausgeprägten oberen rechtsbetonten Zervikalsyndrom. Die Diagnosen selbst sind rein deskriptiver Natur. Gefordert wäre aber ein objektivierter somatischer Befund, damit die von der Vorinstanz angeordneten zusätzlichen Abklärungen eine Rechtfertigung finden könnten.
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Oktober 2004 aufgehoben.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
| |
Luzern, 3. August 2005
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |